Geschäftsanteile erben schwierig gemacht
Erbengemeinschaften mag niemand. Die Erben streiten sich untereinander, aber auch nach außen hin besteht selten Klarheit. Der seit 2023 geltende § 711 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB kündet ein Lied davon: „Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.“
Schon vorher hatte die Kautelarjurisprudenz für Satzungen von GmbH oft vorgesehen, dass sich Erbengemeinschaften zumindest auf einen gemeinsamen Vertreter einigen müssen, bevor sie ihr Stimmrecht ausüben können. Satzungsklauseln wie folgende sind üblich:
„Handelt es sich um eine Mehrheit von Erben bzw. Rechtsnachfolgern, sind diese verpflichtet, das Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Diese Vollmacht ist in notarieller Form vom Bevollmächtigten der Gesellschaft nachzuweisen. Solange der Bevollmächtigte in der vorgeschriebenen Form nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte der Erben bzw. Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters, insbesondere das Stimmrecht, nicht jedoch das Gewinnbezugsrecht. Das gleiche gilt für die Zeit, in der der Rechtsnachfolger bzw. der Erbe des verstorbenen Gesellschafters nicht bekannt ist.“
Auch die neueste Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg vom 2. Januar 2024 (Az.: 7 W 66/23) beschäftigt sich mit einer solchen Klausel, vor allem aber mit den Tücken. Die Entscheidung unterstreicht das vom Stimmrecht unabhängige Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung. Dabei sein und mitdiskutieren dürfen auch die in einer Erbengemeinschaft verbundenen Erben, die noch keinen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten gefunden haben. Im Eifer des Gefecht wird das bei der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung gerne vergessen. Im Falle von Erben, die sich rund um den Globus verteilen, kann es auch sehr lästig sein, den Voraussetzungen der Ladung zu entsprechen. Gerade aber bei einer GmbH sollte der Geschäftsführer sich in Erinnerung rufen, dass die Ladung von Gesetzes wegen Versand werden muss, der Zugang aber nicht erforderlich ist. Falls die Satzung keine Abweichung hiervon vorsieht, ist das auch ohne Corporate Housekeeping machbar.
Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts ging es um folgenden Sachverhalt:
Gesellschafter der Antragstellerin zu 1. waren die Antragstellerin zu 2. mit einem Geschäftsanteil von 12.250 € und R… R… mit einem Geschäftsanteil von 12.750 €. R… R… war auch allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. Er ist zwischen dem 13. und 14.03.2023 verstorben. Die Erben sind nicht bekannt. Die Antragstellerin zu 2. beschloss als Gesellschafterin in einer Gesellschafterversammlung am 04.05.2023 unter Verzicht auf alle gesetzlichen und/oder satzungsrechtlich vorgeschriebenen Formen und Fristen der Einberufung, Ankündigung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung, dass sie zur allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin unter Befreiung von § 181 BGB bestellt wird. Mit Antrag vom selben Tag begehrt sie die Löschung von R… R… als Geschäftsführer und ihre Eintragung als Geschäftsführerin.
Sie beruft sich auf § 13 des Gesellschaftsvertrages, der die Folgen des Todes eines Gesellschafters regelt. Die Vorschrift lautet:
1. Beim Tod eines Gesellschafters sind nur Mitgesellschafter nachfolgeberechtigt. Geht ein Geschäftsanteil auf eine nicht nachfolgeberechtigte Person über, ist er an eine nachfolgeberechtigte Person zu übertragen, wenn die Gesellschaft dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschaft ein Erbschein über die Erbfolge vorgelegt worden ist, verlangt.
Das Verlangen ist an einen der im Erbschein ausgewiesenen Erben durch Einschreibebrief oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis zu richten. Die Frist ist durch die Aufgabe zur Post gewahrt.
2. Die Übertragung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen und muss auch innerhalb dieser Frist der Gesellschaft angezeigt werden. Für die Berechnung des Fristbeginns ist bei Übersendung des Abtretungsverlangens durch Einschreibebrief der Tag maßgeblich, an dem dieser zur Post aufgegeben wurde. Gleiches gilt für die Wahrung der Frist zur Anzeige der Übertragung, soweit die Aufgabe zur Post im Inland erfolgt.
3. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist stellt die Gesellschaft mittels eingeschriebenen Briefes an die nicht nachfolgeberechtigten Erben fest, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen wird oder die entgeltliche Abtretung des Geschäftsanteils an sie oder an eine dritte Person zu erfolgen hat. Die Einziehungsverfügung regelt sich nach § 12 des Gesellschaftsvertrages.
4. Bis zur Übertragung und Anzeige bei der Gesellschaft ruhen die Gesellschafterrechte mit Ausnahme des Gewinnnbezugsrechts.“
Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 15.05.2023 angeordnet, dass die Antragstellerin zu 1. eine Nachlasspflegschaft anregen und den Nachlasspfleger zur Versammlung zu laden habe. Dies gelte unabhängig davon, dass § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages das Ruhen der Gesellschafterrechte im Fall des Todes eines Gesellschafters vorsehe. Das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung sei - anders als das Stimmrecht - nicht entziehbar.
Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Antragstellerinnen und tragen zur Begründung vor, dass ihrer Auffassung nach auch das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen wirksam entzogen werden könne, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben sei. In diesem Fall dürfe auch die Ladung des Gesellschafters unterbleiben. Der sachliche Grund für das Ruhen des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlungen sei hier die zügige Fortführung des Geschäfts der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung durch die Erben oder deren Vertreter. Dies sei sachgerecht, weil die verbleibende Gesellschafterin ohnehin ein Übernahme- bzw. Bestimmungsrecht für die Übertragung der Geschäftsanteile habe und anderenfalls die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters eingezogen würden. Die Erben selbst seien nicht zur Übernahme berechtigt. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde hat allein deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Entscheidung durch eine Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. Der Umstand, dass in der Gesellschafterversammlung vom 04.05.2023 nicht wirksam über die Bestellung der Antragstellerin zu 2. als Geschäftsführerin beschlossen werden konnte, weil die Erben des verstorbenen Mitgesellschafters nicht zu der Versammlung geladen worden sind, ist nicht behebbar. Nach der Auffassung des Registergerichts ist vielmehr nach Bestellung eines Nachlasspflegers eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen und über die Bestellung eines Geschäftsführers in der dann wirksam einberufenen Gesellschafterversammlung zu beschließen. Die vom Registergericht aufgezeigten Mängel der Beschlussfassung vom 04.05.2023 sind danach nicht zu heilen, sondern bedürfen einer neuen Beschlussfassung und der erstmaligen Schaffung der einzutragenden Tatsachen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG § 382 Rn. 15). Das Registergericht hätte mithin auf die Mängel der Beschlussfassung hinweisen und den Antrag nach Anhörung der Antragstellerinnen zurückweisen müssen.
Die Rechtsauffassung des Registergerichts, wonach die Bestellung einer Geschäftsführerin nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden kann, dürfte demgegenüber zutreffend sein. Gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog ist die Nichtladung eines Gesellschafters ein Einberufungsmangel, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen ist auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte nicht entziehbar (Henssler/Strohn - Hillmann, Gesellschaftsrecht, § 51 Rn. 27; MüKoGmbHG-Liebscher, § 51 GmbHG Rn. 72). Zulässig sind Beschränkungen des Teilnahme(?)rechts durch die Anordnung der gemeinsamen Vertretung mehrerer an einem Geschäftsanteil Berechtigter. Das sich aus der Mitgliedschaft hergebende Teilnahmerecht ist aber unverzichtbar, soweit dem Gesellschafter die willensgetragene Wahrnehmung der Gesellschafterrechte insgesamt nicht mehr zugestanden wird (BGH, Urteil vom 17.10.1988 - II ZR 18/88, GmbHR 1989, 120, juris Rn. 5).
Diese Wirkung hat hier die von den Antragstellerinnen vertretene Auslegung des Gesellschaftsvertrages, da die Einberufung und Beschlussfassung über sämtliche die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zulässig wäre, ohne dass die Erben oder vor deren Ermittlung ein zu ihrer Vertretung berufener Nachlasspfleger Kenntnis von den Beschlussfassungen erlangen. Der Antragstellerin zu 1. wäre es sogar möglich, längerfristig Beschlüsse zu fassen, die den Interessen der durch den Erbfall berufenen Gesellschafter zuwiderliefen, da sämtliche Fristen für die Übernahme des Geschäftsanteils erst zu laufen beginnen, wenn der Gesellschaft ein Erbschein vorgelegt worden ist.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es einige Änderungen im Zusammenhang mit der Anmeldung neuer Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder beim Handelsregister.
Im Allgemeinen ist die Anmeldung eines (neuen) Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds beim Handelsregister notwendig, wenn eine Gesellschaft gegründet wird oder es zu einem Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand kommt. Das Gesetz verknüpft die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG und § 39 Abs. 3 GmbHG bzw. § 37 Abs. 2 AktG und § 81 Abs. 3 AktG mit der Abgabe der Versicherung, dass keine Bestellungshindernisse für die betreffende Person vorliegen. Dies dient der Sicherstellung der persönlichen Eignung der Geschäftsleiter.
Fehler bei der Abgabe der Versicherung führen grundsätzlich dazu, dass die Anmeldung zum Handelsregister vorerst nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, erfordert jedoch zusätzliche Zeit.
Es gab kürzlich einige kleinere Änderungen, die es zu beachten gilt, um formelle Fehler bei der Anmeldung zu vermeiden.
Neuerungen:
1. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG
Die Versicherung beinhaltet häufig die Aussage, dass der neue Geschäftsleiter nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Bisher wurde hierzu auf § 1903 BGB verwiesen. Seit dem 1. Januar 2023 ist nun auf § 1825 BGB zu verweisen.
2. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 d) GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr. 2 und S. 3 AktG
Bisher musste versichert werden, dass der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied u.a. keine Straftaten im Sinne des § 313 Umwandlungsgesetz begangen hat. Künftig ist auf § 346 Umwandlungsgesetz zu verweisen.
3. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 AktG
Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wurden die § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 3 AktG eingefügt, die die Abgabe der Versicherung erweitern, dass der künftige Geschäftsführer keinem Berufsverbot unterliegt, auch auf bestehende Berufsverbote in der EU und dem EWR.
Praxishinweis:
Über die Versicherung kann auch jeder Rechtsanwalt schriftlich belehren. Auch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder im Ausland können mittels qualifizierter elektronischer Signatur („Docu-Sign“) schnell und unkompliziert belehrt werden, sodass die Anmeldung hier auch mittels Voll-macht vollzogen werden kann. Grundsätzlich genügt im internationalen Rechtsverkehr eine Übersetzung ins Englische. Unser aktuelles Muster hierfür fügen wir bei. Alternativ könnte auch das neue online-Verfahren vor dem Notar genutzt werden.
Muster
Amtsgericht …
- Registergericht –
…
… GmbH, Esslingen
HRB …
Als Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft versichere ich, …, geboren am …, … Staatsangehöriger, wohnhaft … (private Adresse), nach schriftlicher Belehrung durch Rechtsanwalt …, …, über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 53 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (§ 8 Abs. 2 GmbHG):
As managing director of above mentioned I, …, born on …, … citizen, residing at … (private address), hereby certify after having been instructed in written by …, attorney-at-law, …, about the unlimited disclosure obligation vis-à-vis the Commercial Register under Sec. 53 Act on the Central Register and the Register of Education and criminal liability for false assurance (sec. 8 para. 2 Act on Companies with Limited Liability):
a) dass ich nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten a) that I have not been convicted for having intentionally and wilfully committed one or several offences
aa) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung, § 15 Abs. 4 InsO); aa) of failure to file for opening of insolvency proceedings (delay in bankruptcy, sec. 15 para. 4 Insolvency Code)
bb) nach den §§ 283 bis 283d des StGB (Insolvenzstraftaten); bb) under sec. 283 to 283d Criminal Code (insolvency offences),
cc) der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG; cc) of providing false information under sec. 82 Act on Companies with Limited Liability or sec. 399 Corporation Act;
dd) der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 Publizitätsgesetz; oder dd) of providing false representation under sec. 400 Corporation Act, sec. 331 Commercial Code, sec. 346 Conversion Act, or § 17 Public Disclosure Act, or
ee) nach den §§ 263 bis 264 a oder den §§ 265 b bis 266 a StGB (z.B. wegen Betrugs, Computer-, Subventions- oder Kapitalanlagebetrugs, Kreditbetrugs, Sportwettbetrugs, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ee) under sec. 263 to 264a or 265b to 266a Criminal Code (e.g. due to fraud, computer, subsidy or capital investment fraud, credit fraud, sports betting fraud, manipulation of professional sports competitions, particularly serious cases of sports betting fraud and the manipulation of professional sports competitions, breach of trust, withholding and embezzlement of wages) to serve a prison sentence of at least one year
b) und dass mir weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs in der EU oder dem EWR ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
b) and that I have not been banned in the EU or EEA, in whole or in part, from exercising a profession, branch of profession, trade or branch of industry, either by court judgment or by an enforceable decision by an administrative authority, provided that the purpose of the company corresponds in whole or in part to the subject of the ban,
c) und auch vergleichbare strafrechtliche Entscheidungen ausländischer Behörden und/oder Gerichte gegen mich nicht vorliegen
c) and there are no comparable criminal decisions by foreign authorities and/or courts against me
d) und nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB unterliege.
d) and I am not subject to a reservation of consent as supervised in accordance with Section 1825 of the German Civil Code (BGB).
Ich wurde von Rechtsanwalt …, …, über unsere unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt. …, attorney-at-law,… , instructed me about my unlimited obligation to provide information to the registry court.
Gegenstand der Anmeldung ist ausschließlich die deutsche Fassung. Die englische Version dient lediglich zur Information. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. The subject of the registration is exclusively the German version. The English version is for information only. In the event of deviations, the German version is authoritative.
…, … … 2023
Der Geschäftsführer / The Managing Director:
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(…)
Die Schlussanträge von Generalanwältin Laila Medina in der Rechtssache C-588/21 P betonen die entscheidende Bedeutung des freien und kostenlosen Zugangs zu europäischen harmonisierten technischen Normen (HTN) für die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Transparenz in der Europäischen Union. Die Begründungen für ihre Schlussfolgerungen sind wie folgt:
1. Rechtsnatur der HTN als Unionsrecht
Generalanwältin Medina hebt hervor, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass HTN Rechtswirkungen haben und Teil des Unionsrechts sein können. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da Unionsrecht grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die Tatsache, dass HTN Rechtswirkungen entfalten und verbindlich sein können, stützt die Argumentation, dass sie nicht unter das traditionelle Urheberrecht fallen sollten.
2. Rolle der Kommission bei der Annahme von HTN
Die Generalanwältin betont, dass die Kommission eine zentrale Rolle bei der Annahme von HTN spielt. Sie leitet den gesamten Prozess zur Erstellung von HTN und veröffentlicht die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Dies deutet darauf hin, dass HTN in Zusammenarbeit mit der Kommission und den europäischen Normungsorganisationen als Rechtsakte des Unionsrechts anzusehen sind. Diese maßgebliche Beteiligung der Kommission unterstreicht die Notwendigkeit eines breiten und transparenten Zugangs zu HTN.
3. Rechtswirkungen von HTN
Generalanwältin Medina argumentiert, dass HTN die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des abgeleiteten Unionsrechts begründen. Dies bedeutet, dass sie für jede natürliche oder juristische Person, die die Konformität in Frage stellt, tatsächlich die gleiche Wirkung wie verbindliche Vorschriften haben. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Beweislast und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übernahme von HTN in nationales Recht. Daher sollten HTN als Instrumente des Unionsrechts uneingeschränkt zugänglich sein.
4. Rechtsstaatlichkeit und Transparenz
Die Generalanwältin argumentiert, dass die Rechtsstaatlichkeit und der Grundsatz der Transparenz erfordern, dass alle Bürger in der Europäischen Union freien Zugang zum Unionsrecht haben. Sie betont, dass keinem Bürger die Möglichkeit vorenthalten werden darf, offiziell Kenntnis von Inhalten zu nehmen, die ihn unmittelbar oder mittelbar betreffen könnten. Da HTN Teil des Unionsrechts sind und Rechtswirkungen entfalten, ist ein kostenloser und freier Zugang zu diesen Normen unerlässlich, um die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz zu gewährleisten.
5. Vorrang des Zugangs zum Recht vor Urheberrechten
Schließlich hebt Generalanwältin Medina hervor, dass selbst wenn HTN urheberrechtlich schutzfähig wären, der freie Zugang zum Recht Vorrang vor dem Schutz des Urheberrechts haben sollte. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass das Rechtssystem für alle Bürger zugänglich sein sollte, und dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht dazu führen darf, dass der Zugang zum Unionsrecht eingeschränkt wird.
Insgesamt argumentiert Generalanwältin Medina überzeugend dafür, dass HTN aufgrund ihrer Rechtsnatur, ihrer Rechtswirkungen und der grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz frei und kostenlos zugänglich sein sollten. Ihre Schlussfolgerungen stützen sich auf eine sorgfältige Analyse der rechtlichen und institutionellen Aspekte im Zusammenhang mit HTN und haben erhebliche Implikationen für den Zugang zum Unionsrecht und die Transparenz in der Europäischen Union.
Im Licht des Allgemeingültigkeitsanspruchs des Rechts, der im Grundsatz der Rechtssicherheit seinen Ausdruck findet, muss jeder das Recht kennen können, welchem er unterworfen ist. Der Rechtsstaatsgrundsatz verlangt, dass die Unionsnormen jedermann zugänglich gemacht werden; er findet seinen Ausdruck in Artikel 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
„Art. 23 Abs. 1 und 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass
eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.“
Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine liberale Rechtsprechung zu Gerichtsstandsvereinbarungen mit Urteil vom 24. November 2022 (C-358/21 - Tilman SA)
Internationaler Handel ist eine gute Sache. Wird ein Handelsvertrag aber unzureichend ausgeführt, will die benachteiligte Vertragspartei regelmäßig Schadensersatz erhalten, oft auch (Nach-)Erfüllung. Hierfür braucht diese Partei normalerweise ein Urteil, aus dem sie in das Vermögen des Schuldners gegebenenfalls vollstrecken kann. Ein ausländisches Urteil hat oft den Nachteil, dass es in einem weiteren Verfahren vor Ort anerkannt werden muss. Urteilsstaat und Staat, in dem das Vermögen des Schuldners belegen ist, sollten also möglichst übereinstimmen. Hierfür bietet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung an, die am einfachsten in Geschäftsbedingungen enthalten ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit der vorliegenden Entscheidung die Verwendung solcher Geschäftsbedingungen vereinfacht. Zwar erging die Entscheidung zum Lugano II-Übereinkommen, doch laufen die unionsrechtlichen Vorschriften gleich. Bisher wussten wir, dass AGB durch einen Hyperlink aufrufbar sein und ihre Geltung durch das Anklicken einer Checkbox akzeptiert werden müssen (C‑322/14 - El Majdoub). Für wechselseitig unterzeichnete Verträge lässt der Gerichtshof nun sogar den ausschließlichen Verweis auf den Hyperlink ausreichen, zumal in der vorliegenden Entscheidung der Hyperlink nur zu einer Übersichtsseite führte, von der aus erst die Geschäftsbedingungen referenziert waren.
Unabhängig von dieser Entscheidung wird sich wahrscheinlich der ausschließliche Verweis mittels Hyperlink bei Vertragsschlüssen gleich welcher Art durchsetzen. Das gilt für die Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-VO, möglicherweise aber auch bei Geltung der UN-Kaufrechtskonvention.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde (ABl. 2009, L 147, S. 1, im Folgenden: Lugano‑II-Übereinkommen).
Art. 23 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Übereinkommens bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“
Am 22. November 2010 schlossen die Parteien Tilman und Unilever einen ersten Vertrag, nach dem sich Tilman verpflichtete, für Rechnung von Unilever Teebeutelschachteln zu einem bestimmten Preis zu verpacken und zu befüllen.
Durch einen am 6. Januar 2011 geschlossenen zweiten Vertrag wurde der vereinbarte Preis geändert. In diesem Vertrag hieß es, dass er, wenn nichts anderes bestimmt sei, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen unterliege. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mittels eines Hyperlinks auf einer Website eingesehen und heruntergeladen werden konnten, sahen vor, dass jede Vertragspartei „unwiderruflich für die Beilegung jedes Rechtsstreits, der seinen Ursprung unmittelbar oder mittelbar im Vertrag hat, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterliegt“.
Infolge einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Erhöhung des in Rechnung gestellten Preises, und Unilever zahlte die von Tilman ausgestellten Rechnungen nur teilweise. Tilman verklagte Unilever.
Nach verschiedenen Gerichtsentscheidungen legt der belgische Kassationshof vor und fragt nach der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel.
Der Europäische Gerichtshof erläutert: Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano‑II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano‑II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28). Da Art. 25 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung mit im Wesentlichen gleichlautender Formulierung Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑I-Verordnung ersetzt hat, ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ersten dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.p>
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommens eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel genügt grundsätzlich, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12).
Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, kann die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).
Eine Auslegung des Wortlauts dieser Vorschrift ergibt somit, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 33).
Ziel dieser Vorschrift ist es nämlich, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu erleichtern, da die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können. Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien, insbesondere im Beweisbereich, bieten kann, genügt es, dass es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 36).
„Die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob eine internationale Zuständigkeit begründet ist, richtet sich in einem solchen Fall von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1 GeschGehG), daher nach § 15 Abs. 2 GeschGehG. Im – hier nicht gegebenen – Regelfall ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte – wie hier die Antragsgegner – im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Das Landgericht ist zutreffend und in Einklang mit der Ansicht der Antragstellerin davon ausgegangen, dass Art. 7 Brüssel Ia-VO die Zuständigkeit hier nicht begründen kann, weil die Antragsgegner ihren (Wohn-)Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.“
§ 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG:
„Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.“
Art. 7 Brüssel Ia-VO:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden…“
Gründe (vereinfacht):
I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Sinn von § 6 GeschGehG.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht:
Die Antragstellerin ist im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässig. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte Antragsgegner zu 1 sei der Chief Executive Officer der ebenfalls dort ansässigen Antragsgegnerin zu 2. Er habe Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin enthielten, von seinem beruflichen E-Mail-Account bei der Antragstellerin an einen privaten E-Mail-Account versandt sowie auf private Datenträger wie die beschlagnahmte Festplatte und den USB-Stick gespeichert, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Der Antragsgegner zu 1 habe daher die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 3 GeschGehG verletzt.
Das Landgericht hat den am 21. Februar 2022 eingereichten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei gemäß § 937 Abs. 1 ZPO örtlich und damit auch international nicht zuständig. Insbesondere begründe der Sitz der Antragstellerin im hiesigen Zuständigkeitsbereich keinen Erfolgsort bzw. Begehungsort im Sinn von § 15 Abs. 2. Satz 2 GeschGehG. Ein Erfolgsort des Erlangens, Nutzens oder Offenlegens von Geschäftsgeheimnissen sei allenfalls dort anzunehmen, wo die Geschäftsgeheimnisse aufgerufen und zur Kenntnis genommen werden. Dass solches im hiesigen Bezirk erfolgt sei oder auch nur konkret drohen würde, sei nicht erkennbar. Auf einen Erfolg im Sinn eines Schadenseintritts oder einer Rechtsgutsbeeinträchtigung komme es nach den hier einschlägigen Normen nicht an.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht seine Zuständigkeit nach § 937 Abs. 1 ZPO verneint, weil es für die Hauptsache nicht zuständig wäre.
Das Landgericht ist zutreffend und in Einklang mit der Ansicht der Antragstellerin davon ausgegangen, dass Art. 7 Brüssel Ia-VO die Zuständigkeit hier nicht begründen kann, weil die Antragsgegner ihren (Wohn-)Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben. Die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob eine internationale Zuständigkeit begründet ist, richtet sich in einem solchen Fall von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1 GeschGehG), daher nach § 15 Abs. 2 GeschGehG. Im – hier nicht gegebenen – Regelfall ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte – wie hier die Antragsgegner – im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Das Landgericht ist nicht der Ansicht der Antragstellerin entgegengetreten, wonach damit sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort bezeichnet sind, was mit der insoweit einhelligen Ansicht übereinstimmt (vgl. nur Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., GeschGehG § 15 Rn. 27). Gegen die zutreffende Beurteilung des Landgerichts, dass sich hier kein Handlungsort in dessen Bezirk feststellen lässt, wendet sich die Beschwerde, die auch keinen anderen inländischen Handlungsort vorträgt, nicht. Sie beanstandet ausschließlich, dass das Landgericht sodann auch den allein noch zur Begründung der Zuständigkeit in Betracht kommenden Erfolgsort nicht in seinem Bezirk erkannt hat. Damit hat sie keinen Erfolg.
Wie bei der insoweit übereinstimmend formulierten Regelung in § 32 ZPO ist ein Ort des Schadenseintritts Begehungsort nur, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, wie etwa bei einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, die den Eintritt eines Vermögensschadens erfordern (vgl. nur Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 32 ZPO, Rn. 19 mit umfangreichen Nachweisen; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 14 Rn. 16). Eine „Rechtsverletzung“ im Sinn von § 6 UWG (siehe auch die Definition des Begriffs „Rechtsverletzer“ in § 2 Nr. 3 GeschGehG) liegt indes bereits bei einer Zuwiderhandlung gegen eines der in § 4 UWG normierten Handlungsverbote vor. Die Zuwiderhandlung setzt tatbestandsmäßig einen der dort genannten Erfolge voraus, der indes nicht etwa in einer „Verletzung“ des Geschäftsgeheimnisses im Sinn einer bei dessen Inhaber spürbaren Beeinträchtigung desselben, sondern unabhängig von der Wirkung auf den Inhaber bereits in der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses liegt. Ein Bezug zum Inhaber des Geschäftsgeheimnisses besteht dabei lediglich insoweit, als ein Geschäftsgeheimnis als taugliches Tatobjekts denknotwendig bei einer bestimmten Person entstanden sein muss, was insbesondere nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber voraussetzt. Die (rechtmäßige) Schaffung des Tatobjekts durch den Inhaber ist freilich nicht Teil der Begehung im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG. Dass ferner auf Rechtsfolgenseite die Anspruchsberechtigung nach § 6 Satz 1 GeschGehG dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zugewiesen ist, macht dessen Verletzung ebenfalls weder zu einem Element der verbotenen Handlung noch zu einem tatbestandnotwendigen Erfolg. …
Die hier gefundene Sichtweise entspricht der vom Gesetzgeber gewollten Einordnung der Regelungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dieser wollte mit § 4 GeschGehG einen Katalog von „Handlungsverboten“ schaffen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung vorliegt. Die Festlegung eines Katalogs von Handlungsverboten soll verdeutlichen, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen jede Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses geschützt werden, sondern nur gegen bestimmte unlautere Verhaltensweisen. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei Geschäftsgeheimnissen zwar in gewisser Weise um Immaterialgüterrechte handelt, aber anders als bei Patenten, Marken und Urheberrechten keine subjektiven Ausschließlichkeits- und Ausschließungsrechte vorliegen können (BT-Drucks. 19/4724, S. 19, 26). Entgegen der Ansicht der Beschwerde bezweckt das Gesetz keinen Schutz gegen die „primäre Verletzung“ von Geschäftsgeheimnissen als geschützten bzw. „vermögenswerten“ Rechtsgütern, sondern dient konkret dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG). Dass den so geschützten Geheimnissen Vermögenswert zukommt, ändert nichts daran, dass es für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nach § 4 GeschGehG nicht auf einen Erfolg der Beeinträchtigung dieses „Rechtsguts“ ankommt, sondern allein auf die dort genannten Handlungserfolge.
Allerdings geht das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25. November 2021 – 15 SA 1/21, BeckRS 2021, 38391 Rn. 55) offenbar davon aus, im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO sei der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) bei unerlaubten Handlungen in Gestalt von Zuwiderhandlungen gegen § 4 GeschGehG am Ort des Sitzes der „betroffenen“ Rechtsinhaberin zu lokalisieren. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen dieser Vorschrift – was naheliegt – der Erfolgsort einer Handlung nach § 4 GeschGehG ebenso zu bestimmen ist, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG. Nach Auffassung des Senats fehlt es aus den oben genannten Gründen an einem zur Anknüpfung des Erfolgsorts geeigneten Tatbestandsmerkmal der „Betroffenheit“ des (lediglich anspruchsberechtigten) Inhabers des Geschäftsgeheimnisses. Die zu anderen Ansprüchen, nämlich neben § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 UWG aF auch § 823 Abs. 1, § 826 BGB ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 15. November 2004 – 2-18 O 109/04, BeckRS 2010, 17136), ist auf die hier interessierende Frage der Auslegung von § 15 GeschGehG nicht zu übertragen. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. November 2019 – I-2 U 34/19, juris Rn. 10 f) ausgeführt hat, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts komme es nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, ggf. i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO auf den Sitz des beeinträchtigten Inhabers des Geschäftsgeheimnisses (beeinträchtigten Wettbewerbers) an, kann dahinstehen, ob dem zuzustimmen ist. Diese Beurteilung wäre jedenfalls nicht auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG zu übertragen.
Ein Erfolgsort am Sitz des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses lässt sich auch nicht aus Überlegungen zum Zuständigkeitsregime im Lauterkeitsrecht ableiten. Zwar beruht die Regelung in § 15 (insbes. Abs. 1) GeschGehG auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass Gemeinsamkeiten des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen mit dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen (BT-Drucks. 19/4724, S. 35). Indes ist auch im Lauterkeitsrecht selbst bei individuell einen Wettbewerber berührenden Zuwiderhandlungen nicht ohne Weiteres ein Erfolgsort an dessen Sitz gegeben. Soweit ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (wie etwa gegen § 4 Nr. 1 UWG) voraussetzt, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen, ist zwar etwa nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Schon insoweit kommt es indes gerade nicht darauf an, wo der betroffene Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 131/12, juris Rn. 24; siehe auch Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 14 Rn. 18). Zwar wird mitunter angenommen, der Begehungsort könne auch am Belegenheitsort des „geschützten Rechtsgutes“ liegen, namentlich bei unlauteren Eingriffen mit Betriebsbezogenheit (Ehricke/Könen in MünchKommUWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 69, 82 mwN). Dies mag in Fällen zutreffen, in denen die Auswirkungen auf den Betroffenen für die Feststellung des Rechtsverstoßes von Bedeutung sind, in denen also ohne gerade diesen Erfolg die Handlung nicht vollendet wäre (vgl. Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 100; siehe auch Rn. 101 f). Dies kann auch der Fall sein, wenn sich eine Maßnahme gezielt gegen einen Mitbewerber richtet (individuelle Behinderung), so dass dann auf den Ort abzustellen ist, wo der Mitbewerber gehindert wird, tätig zu werden bzw. seine Leistung zur Geltung zu bringen (vgl. Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 101). Auf solche Auswirkungen kommt es aber für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen § 4 GeschGehG gerade nicht an.
Soweit der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Oktober 1979 – KZR 21/78, GRUR 1980, 130 [juris Rn. 21] – Kfz-Händler) im Fall einer Boykottaufforderung die internationale Zuständigkeit u.a. daraus abgeleitet hat, dass die auf eine Beschränkung des Wettbewerbs gerichteten Handlungen jedenfalls hinsichtlich eines Teiles der Tatbestandsverwirklichung eine Beziehung zum Inland hatten, ergibt sich daraus nichts Anderes. Maßgeblich dafür war nämlich, dass sich weder ein Boykott noch ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen Art. 85 EWGV feststellen lassen, ohne dass die Maßnahme auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation eines bestimmten Wettbewerbers abzielt. Ein solcher Erfolg in Gestalt der Beeinträchtigung des Betroffenen – wenigsten als Gegenstand eines subjektiven Tatbestandsmerkmals – ist bei den Handlungen nach § 4 GeschGehG nicht kennzeichnend. Aus der Rechtsprechung zum Erfolgsort bei verbotenen Kartellabsprachen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18, GRUR 2019, 213 Rn. 18) folgt ebenfalls nicht Anderes.
Die Überlegungen der Beschwerde zu Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift greifen nicht durch. Wie die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 GeschGehG zeigt, ging es dem Gesetzgeber insbesondere nicht darum, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses eine Durchsetzung seiner Rechte an seinem Sitz zu ermöglich. Darin zeigt sich auch, dass der Gesetzgeber der Aufklärung der am Sitz des Geheimnisinhabers vorliegenden Tatumstände (etwa hinsichtlich der Entstehung des Geschäftsgeheimnisses) eher geringeres Gewicht beigemessen hat, als den Tatumständen der Begehung, an deren Ort in Ermangelung eines inländischen allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten die Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG liegt. Die letztgenannte Regelung hat schon deshalb einen sinnvollen Anwendungsbereich, weil sie durch ausländische Personen im Inland begangene Handlungen erfasst. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, dass es bei im Ausland begangenen Handlungen an einem Zugang zu den Gerichten fehlt. Dass § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG einen ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand („nur“) anordnet, betrifft lediglich die Zuständigkeitsverteilung deutscher Gerichte und soll ersichtlich nicht etwa anderweitig begründete internationale Gerichtsstände derogieren. Soweit diese Vorschrift zugleich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begründet, folgt daraus nichts für etwaige (zusätzliche) Gerichtsstände im Ausland. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine maximale Ausdehnung der deutschen Gerichtsbarkeit insbesondere auf sämtliche im Ausland begangenen Handlungen erreichen wollte, soweit das Geschäftsgeheimnis eines im Inland ansässigen Unternehmens betroffen ist. Dies wäre auch mit Blick darauf, dass in derartigen Fällen tatsächlicher Aufklärungsbedarf (insbesondere eine Beweisaufnahme) hinsichtlich der insbesondere streitträchtigen Frage der Zuwiderhandlung im Ausland zu erwarten wäre, nicht sachgerecht und entspräche gerade nicht dem Sinn eines deliktischen Gerichtsstands. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass hinsichtlich solcher Auslandshandlungen außerhalb Deutschlands kein Rechtsschutz zu erlangen wäre, etwa am Handlungsort oder am Sitz der Antragsgegner. Dies gilt unabhängig davon, ob das ausländische Gericht das Rechtsverhältnis nach deutschem oder ausländischem materiellem Recht zu beurteilen hat. Somit erfordern auch weder das durch die Beschwerde angeführte – allerdings schon mangels Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch die öffentliche Gewalt gar nicht einschlägige – Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG noch der – hier interessierende – allgemeine Justizgewährleistungsanspruch eine Auslegung, wonach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG mangels Handlung oder Erfolg im Sinn von § 4 GeschGehG im Inland wenigstens einen Gerichtsstand am inländischen Sitz des Geheimnisinhabers bereitstellen müsste.
Kommentar:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet stark am Wortlaut dokumentiert, negiert aber die europäische Rechtsentwicklung im Deliktsrecht: Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. November 2019 – I-2 U 34/19, juris Rn. 10 f) ausgeführt hat, kommt es für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, ggf. i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO auf den Sitz des beeinträchtigten Inhabers des Geschäftsgeheimnisses (beeinträchtigten Wettbewerbers) an. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO lautet:
„Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.“
Zwar geht es hier um die Bestimmung des anwendbaren Rechts, doch verliert im europäischen Kontext die typisch deutsche Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsort an Bedeutung. Das europäische Recht knüpft zuvorderst am Erfolgsort an, nicht zuletzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO belegt:
„…, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
Mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe kann man nun den Erfolg der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses schon der Handlung inhärent ansehen, man kann aber § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG auch europäischer auslegen und den Erfolg analog Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, Art. 4 Abs. 2 Rom II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 am gewöhnlichen Aufenthaltsort der geschädigten Personen festmachen. Die Rechtsentwicklung scheint in diese Richtung zu gehen.
Mit seinem Beschluss vom 23. September 2021 (I ZB 13/21 - Schiedsfähigkeit IV) hat der Bundesgerichtshof sich vielleicht letztmalig zur Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach altem Recht geäußert. Insbesondere hält er fest, dass die in seiner Rechtsprechung zu Kapitalgesellschaften aufgestellten Anforderungen grundsätzlich nur für solche Personengesellschaften gelten, in denen Beschlussmängelstreitigkeiten gegen die Gesellschaft und nicht gegen die anderen Gesellschafter zu führen sind. Diese Rechtsprechung sollte durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) stark modifiziert werden. Das Gesetz vom 10.08.2021 - BGBl. I 2021, Nr. 53 17.08.2021, S. 3436, tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bis jetzt:
1. Information jedes Gesellschafters über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens
2. Möglichkeit der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter (außer bei neutraler Schiedsinstitution)
3. Konzentration aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht
Grund für diese Anforderungen ist vor allem die Wirkung eines Urteils, das einen Beschluss für nichtig erklärt oder bestätigt. Ein solches Schiedsurteil wirkt für und gegen alle („inter omnes“). Demgemäß hielt der Bundesgerichtshof eine ihm vorgelegte Klausel führt teilweise unwirksam.
Mit dem MoPeG wird in §§ 111 ff. HGB ein ausführliches Prozesssystem zur Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen in Personenhandelsgesellschaften, also offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft eingeführt. Nach der gesetzlichen Bestätigung der Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft kennt aber auch der neue § 715b eine prozessuale Regelung der Gesellschafterklage. Vor allem § 113 HGB regelt die Anfechtungsklage, eine Regelung, die entsprechend auch auf die Nichtigkeitsklage anzuwenden ist. Er lautet:
§ 113 Anfechtungsklage
(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten.
(3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken.
(4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.
(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.
Insbesondere die Absätze 3, 4 und 6 werden Einfluss auf die Ausgestaltung von Schiedsklauseln haben. Die Klagefrist nach Abs. 4 S. 1 beträgt grundsätzlich 3 Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses, § 112 Abs. 1 und 2 HGB. Selbstredend fehlt eine Vorschrift zur Mitwirkung bei der Besetzung des Gerichts. Das Landgericht ist ein staatliches Gericht mit nicht zuletzt Berufsrichtern. Besonders die Verfahrensregeln im § 113 Abs. 3 HGB klingen ebenso wie in § 6 überlegt, sodass sie gegebenenfalls in einer Schiedsabrede wiederholt werden sollten. Gleiches gilt für § 113 Abs. 4 HGB. Es bleibt abzuwarten, wie die Schiedsinstitutionen auf diese Gesetzesänderung reagieren werden.
Die Ausweitung der Sanktionen gegen 160 weitere Personen der Russischen Föderation im Rahmen der Durchführungsverordnung 2022/96 führt zu weiteren eingefrorenen Geldern im Rahmen der Verordnung Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung könnten Gläubiger versuchen, diese Gelder pfänden und einziehen zu lassen. Dem schiebt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings einen Riegel vor.
Mit Urteil vom 11. November 2021 (C‑340/20) hat der Gerichtshof in einem Verfahren betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) entschieden (Wiedergabe gekürzt):
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. h und j sowie von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), von Art. 1 Buchst. h und i sowie von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) und von Art. 1 Buchst. j und k sowie von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).
„Ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde sind Sicherungsmaßnahmen auf im Rahmen von restriktiven Maßnahmen eingefrorene Gelder nicht möglich.“
Um Druck auf den Iran auszuüben, damit er seine mit der Gefahr einer Verbreitung von Kernwaffen einhergehenden nuklearen Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt, verabschiedeten sowohl der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als auch der Rat der Europäischen Union eine Reihe von restriktiven Maßnahmen.
Mit der Resolution 1747 (2007) vom 24. März 2007 nahm der Sicherheitsrat Bank Sepah in die Liste der am iranischen Nuklearprogramm oder am Programm für ballistische Raketen beteiligten Einrichtungen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden sollten.
Der gemeinsame Standpunkt des Rats bestimmte:
„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
Mit Art. 7 der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmte die Europäische Union:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat … oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.
(3) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(4) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“
Entsprechend lautet Artikel 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/396 DES RATES nach dem Angriffskrieg von 2022 wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
In Art. 8 der Verordnung Nr. 423/2007 hieß es:
„Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 23. Dezember 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
Einzelheiten sind in den nachfolgenden Artikeln geregelt.
Entsprechend lautet Art. 5 ff. der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 im Hinblick auf die Ukraine.
Im Hinblick auf die Pfändung regelt das französische Recht entsprechend § 720a ZPO:
„Die Sicherungspfändung kann sich auf alle dem Schuldner gehörenden beweglichen Sachen, materiell oder immateriell, erstrecken. Dadurch werden sie der Verfügung entzogen. …“
„Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel über eine fällige Geldforderung erwirkt hat oder besitzt, kann bis zur Höhe seiner Forderung den Verkauf von Gegenständen vornehmen lassen, die der Verfügung entzogen wurden.“
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 26. April 2007 verurteilte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) die Bank Sepah, 2 500 000 US-Dollar (USD) (ca. 1 800 000 Euro) bzw. 1 500 000 USD (ca. 1 100 000 Euro) zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab diesem Zeitpunkt an Overseas Financial und Oaktree Finance zu zahlen.
Nachdem Overseas Financial und Oaktree Finance im Zeitraum von 2007 bis 2011 Teilzahlungen erhalten hatten, beantragten sie am 2. Dezember 2011 beim Wirtschaftsminister (Frankreich), gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 423/2007 die Freigabe des Restbetrags zu genehmigen. Overseas Financial und Oaktree Finance erhoben beim Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich) eine Anfechtungsklage gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2013 ab.
Am 17. Mai 2016 erwirkten Overseas Financial und Oaktree Finance die Ausstellung von Zahlungsbefehlen zum Zweck der Pfändung gegenüber der Bank Sepah, bevor sie am 5. Juli 2016 Forderungspfändungen sowie Pfändungen von Gesellschafterrechten und Wertpapieren bei einer französischen Bank vornehmen ließen. Mit Urteil vom 9. Januar 2017 bestätigte der Vollstreckungsrichter beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) diese Pfändungen sowie ihren Betrag, der die im Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 26. April 2007 genannten Zinsen umfasste. Die Bank Sepah war zwar der Ansicht, dass sie verpflichtet sei, die Hauptforderung der Beträge, zu deren Zahlung sie verurteilt worden war, zu zahlen, sie fand aber, dass sie keine Zinsen schulde, und focht daher die Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Vollstreckungsgericht an. Sie machte insbesondere geltend, sie könne nicht zur Zahlung der Zinsen verpflichtet werden, da es ihr aufgrund eines Falls von höherer Gewalt, der sich aus dem Einfrieren ihrer Vermögenswerte durch die Verordnung Nr. 423/2007 ergeben habe, unmöglich geworden sei, ihre Schuld zu begleichen, was zur Aussetzung des Zinslaufs geführt habe.
Nachdem das Vollstreckungsgericht dieses Vorbringen zurückgewiesen hatte, legte die Bank Sepah Berufung ein. Mit Urteil vom 8. März 2018 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) diese Berufung mit der Begründung zurück, dass sich die vorübergehende Nichtverfügbarkeit der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Bank Sepah nicht auf den Zinslauf ausgewirkt habe.
Außerdem gelte zum einen für die vorliegenden Umstände eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, und zum anderen seien Overseas Financial und Oaktree Finance durch nichts daran gehindert gewesen, zu Sicherungszwecken Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, die die Verjährung hätten unterbrechen können. Da vor den Zahlungsbefehlen vom 17. Mai 2016 keine derartigen Maßnahmen ergriffen worden seien, müssten die Zinsen, die Overseas Financial und Oaktree Finance beanspruchen könnten, folglich auf diejenigen beschränkt werden, die ab dem 17. Mai 2011, d. h. in den fünf Jahren vor den Zahlungsbefehlen, angefallen seien.
Sowohl die Bank Sepah als auch Overseas Financial und Oaktree Finance legten bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) Kassationsbeschwerde ein. Overseas Financial und Oaktree Finance beanstanden insbesondere den Teil des Berufungsurteils, der die fünfjährige Verjährungsfrist für die Zinsen betrifft.
Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, ob Overseas Financial und Oaktree Finance den Lauf der Verjährungsfrist durch die Anwendung einer Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf die eingefrorenen Vermögenswerte der Bank Sepah hätten unterbrechen können.
Weder die Verordnung Nr. 423/2007 noch die Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 verböten es einem Gläubiger ausdrücklich, eine Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu veranlassen. Angesichts der in diesen Rechtsakten enthaltenen Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ lasse sich nicht ausschließen, dass Maßnahmen, die unter keines der in diesen Definitionen genannten Verbote fielen, auf eingefrorene Vermögenswerte angewandt werden könnten.
Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob es möglich sei, ohne vorherige Genehmigung Maßnahmen ohne Zuweisungswirkung, wie gerichtlich bestellte Sicherheiten und Sicherungspfändungen, zu ergreifen. Denn zum einen begründe eine gerichtlich bestellte Sicherheit, unabhängig davon, ob sie an einer unbeweglichen Sache (Hypothek), auf einem Geschäftsbetrieb oder auf Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren (Pfändung) bestellt werde, für den Eigentümer der betroffenen Sachen bzw. Inhaber der betroffenen Rechte keine Pflicht, diese Sachen bzw. Rechte zu veräußern, und sie lasse es ihm unbenommen, zu entscheiden, an wen er sie veräußere. Sie führe nur dazu, dass im Fall der Veräußerung der Sachen oder Rechte, an denen sie bestellt worden sei, die Forderung desjenigen, der die Sicherheit bestellt habe, vorrangig aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen sei. Was zum anderen die Sicherungspfändungen angehe, so hätten diese auch keine Zuweisungswirkung, da die gepfändeten Sachen, Forderungen und Rechte im Vermögen des Schuldners verblieben und die Wirkung einer Hinterlegung hätten, die eine besondere Widmung und ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach dem Zivilgesetzbuch zur Folge habe.
Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob solche Maßnahmen nicht eine Änderung der „Zweckbestimmung“ der davon betroffenen Gelder im Sinne der Definition des Begriffs „Einfrieren von Geldern“ bewirkten oder allgemeiner, ob sie nicht eine „Verwendung“ der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der Verordnungen Nrn. 423/2007, 961/2010 und 267/2012 ermöglichen könnten. Außerdem möchte es wissen, ob es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.
Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 1 Buchst. i und h und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 sowie Art. 1 Buchst. k und j und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Maßnahme ohne Zuweisungswirkung, wie einer gerichtlich bestellten Sicherheit oder einer Sicherungspfändung nach der französischen Zivilvollstreckungsordnung, auf eingefrorene Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde entgegenstehen?
Ist der Umstand, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt, für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung?
Die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ werden in Art. 1 Buchst. h bzw. in Art. 1 Buchst. j dieser Verordnung definiert.
In Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 423/2007 wird der Begriff „Einfrieren von Geldern“ definiert als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“.
Aus dieser Definition ergibt sich, dass mit dem Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen, was durch die große Zahl der erfassten Fälle und die Verwendung des Ausdrucks „jegliche Form“ deutlich wird. Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert.
Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Begriff „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“. Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 423/2007 definiert als „die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“.
Daraus folgt, dass die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne der Verordnung Nr. 423/2007 sehr weit definiert sind.
Daraus folgt, dass solche Maßnahmen unter die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 fallen.
Folglich ist festzustellen, dass sich die Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ selbst u. a. auf Maßnahmen beziehen, die nicht bewirken, dass Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herausgelöst werden.
Diese Auslegung wird durch die Ziele der Verordnung Nr. 423/2007, mit der restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran durchgeführt werden, bestätigt.
Mit den restriktiven Maßnahmen wird gegen die Islamische Republik Iran ein präventiver Zweck in dem Sinne verfolgt, dass damit eine proliferationsrelevante nukleare Tätigkeit in diesem Staat verhindert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C‑72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).
Mit den Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen soll also verhindert werden, dass das eingefrorene Vermögen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können, gegen die mit der Resolution 1737 (2006), dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 und der Verordnung Nr. 423/2007 vorgegangen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C‑72/11, EU:C:2011:874, Rn. 46).
In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und j dieser Verordnung vorgesehene Einfrieren von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf eingefrorene Vermögensgegenstände entgegensteht, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. h und j, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. h und i und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. j und k dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eingefroren wurden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.
Hierzu ist festzustellen, dass die Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ in Art. 1 Buchst. h und j der Verordnung Nr. 423/2007 und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 nicht nach dem Rechtsgrund der Forderung unterscheiden, die gegenüber der Person oder Einrichtung, die von den restriktiven Maßnahmen betroffen ist, beizutreiben ist.
Außerdem unterscheiden Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 im Fall des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen auch nicht nach dem Rechtsgrund dieser Forderung.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Bedeutung der Ziele, die mit einem Unionsrechtsakt zur Einführung restriktiver Maßnahmen verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen, darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, gleichwohl aber u. a. in ihren Eigentumsrechten berührt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es für die Beantwortung der ersten Frage nicht von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.
Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart geht es um das anwendbare Recht bei der Verletzung einer Unionsmarke. Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit Parfüms unter verschiedenen Marken. Die Beklagte betreibt E-Commerce-Plattformen, die sich an den chinesischen Markt richten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen nach Ansicht der Klägerin markenrechtsverletzender Angebote, die Verkäufer auf den E-Commerce-Plattformen der Beklagten eingestellt hatten
Welches materielle Recht muss angewandt werden? Für das einschlägige Deliktsstatut besagt Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO:
„Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.“
Wie das Oberlandesgericht richtig festhält betreffen sämtliche Klaganträge der Klägerin die Verletzung einer Unionsmarke. Damit ist die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (VO (EG) Nr. 207/2009; im Folgenden GMV) bzw. über die Unionsmarke (VO (EU) 2017/1001; im Folgenden: UMV) anwendbar, wie sich aus Art. 129 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 124a UMV ergibt.
Ob die Angebote auf der Plattform der Beklagten, die Anlass für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin sind, einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Bezug zum Unionsgebiet haben, spielt für die Frage, welches Recht anwendbar ist, nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Rolle. Der sog. "commercial effect" spiele nur eine Rolle bei der Frage, welche Reichweite bzw. welchen Anwendungsbereich das Unionsrecht hat. Das zeigten die Ausführungen des EuGH in dem einschlägigen Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 (L'Oréal/eBay) in Rn. 58 ff., insbesondere Rn. 64, wo der EuGH ausführt, dass Websites und Anzeigen, die offensichtlich ausschließlich an Verbraucher in Drittstaaten gerichtet sind, gleichwohl aber im Gebiet der EU technisch zugänglich sind, nicht dem Unionsrecht unterliegen, und in Rn. 66, wo er vom Anwendungsbereich der Unionsnormen im Bereich des Markenschutzes spricht. Auch die OSCAR-Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (I ZR 75/10, GRUR 2012, 621) bestätige dies. Denn ausweislich des zweiten Leitsatzes dieser Entscheidung und den Ausführungen unter Rn. 34 ff. ist der wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei der Frage, ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, zu prüfen, nicht aber bei der Frage, ob überhaupt das nationale Markenrecht anwendbar ist.
Auf den Schadensersatzanspruch sei deshalb nicht chinesisches, sondern deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 129 Abs. 2 UMV wendet das Unionsmarkengericht in allen Markenfragen, die nicht durch die UMV erfasst werden, das geltende nationale Recht an. Schadensersatzansprüche sind nicht durch die UMV erfasst (Eisenführ/Overhage in Eisenführ/Schennen, aaO., Art. 101, Rn. 5).
Welches Recht das anwendbare Recht im Sinne von Art. 129 Abs. 2 UMV ist, ergäbe sich aus Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO (Eisenführ/Overhage, aaO., Art. 101, Rn. 10; Drexl in MüKo/BGB, Bd. XII, 7. Aufl. 2018, Teil 8, Internationales Immaterialgüterrecht, Rn. 141; Fezer/Koos, in Staudinger [2019] EGBGB , Internationales Wirtschaftsrecht, Rn. 959). Danach sei bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Das danach bezeichnete Recht sei nach Art. 3 Rom II-VO auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Der EuGH habe in dem Fall Nintendo/BigBen, der ein Geschmacksmuster betraf (Urteil vom 27.09.2017, C-24/16 und C-25/16), festgestellt, dass der Begriff des "Staates ..., in dem die Verletzung begangen wurde" sich von dem Kriterium in Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Staat, "in dem der Schaden eintritt") unterscheide und dahingehend auszulegen sei, dass darunter der Staat zu verstehen sei, in dem die Verletzungshandlung begangen worden sei (aaO., Rn. 98). In einem Fall, in dem einem Wirtschaftsteilnehmer vorgeworfen werde, dass über seine Website ohne Zustimmung des Rechteinhabers Waren zum Kauf angeboten werden, sei der Ort des schadensbegründenden Ereignisses der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Website in Gang gesetzt worden sei (aaO., Rn. 108).
Die Veröffentlichung der Angebote auf der Website der Beklagten hat unstreitig in China stattgefunden. Mithin wäre chinesisches Recht anwendbar. Ob das IPR Chinas eine Rückverweisung enthält, wäre nach Art. 24 Rom II-VO ausdrücklich unbeachtlich.
Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO sei nach gerichtlicher Ansicht jedoch teleologisch zu reduzieren, wenn - anders als in der oben zitierten Entscheidung des EuGH vom 27.09.2017, C-24/16 und C-25/16 - der Staat, in dem die Verletzungshandlung vorgenommen wurde, kein Mitgliedstaat der EU ist. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber die Durchsetzung von Unionsschutzrechten nach dem Immaterialgüterrecht eines Drittstaats bestimmen wollte. Gegen eine solche Absicht spreche wesentlich der Umstand, dass der europäische Gesetzgeber mit der Richtlinie 2004/48/EG (im Folgenden: Durchsetzungs-RL) das Ziel verfolgt, die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einander anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (Erwägungsgrund 10). Beispielsweise haben die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Durchsetzungs-RL sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Würden nun die Sanktionen zur Durchsetzung von Unionsschutzrechten nach dem Immaterialgüterrecht eines Drittstaats bestimmt werden, dann könnte das Unionsrecht entgegen dem mit der Durchsetzungs-RL verfolgten Ziel gerade keinen ausreichenden Rechtsschutz für Verletzungshandlungen, die Schäden im Gebiet der Europäischen Union verursachen, bieten. Sähe das Sachrecht des Drittstaats überhaupt keine Vorkehrungen für Nebenansprüche aus der Verletzung eines europäischen Rechtstitels vor, käme es sogar zu einem vollständigen Leerlauf der Verweisung (Grünberger in Hüßtege/Mansel, BGB - Band 6 Rom-Verordnungen, 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 8, Rn. 68).
Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO sei daher teleologisch zu reduzieren. Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Staat, in dem die Verletzungshandlung vorgenommen wurde, ein Mitgliedstaat der EU ist, denn die Funktion der Vorschrift beschränkt sich auf eine unter Anknüpfung für das Territorium der EU (Drexl, aaO., Rn. 138; lediglich die Meinung Drexls referierend ohne eigene Stellungnahme Fezer/Koos, aaO., Rn. 966; zum selben Ergebnis - Nichtanwendbarkeit des Rechts des Drittstaats - führt die Ansicht Grünbergers aaO., Rn. 68, dass in diesen Fällen ausschließlich nach dem tatbestandlichen Handlungsortbegriff (Erfolgsort) anzuknüpfen sei).
Auf die Fälle des Handelns in einem Drittstaat - wie hier - sei sodann nach den klassischen kollisionsrechtlichen Prinzipien das sachnächste Recht eines Mitgliedstaates im Sinne einer Reserveanknüpfung zur Anwendung zu bringen (Drexl, ebenda). Das sachnächste Recht ist hier deutsches Recht. Denn eine Anknüpfung daran, in welchen EU-Staat wie viele Lieferungen erfolgt sind, ergäbe vor dem Hintergrund, dass die Rechtsverletzung in einem Angebot besteht und nicht in einer Lieferung, keinen Sinn. Und auf den Sitz des Markeninhabers könne nicht abgestellt werden, weil dieser außerhalb der EU liegt. Damit bleibe als einziger weiterer Anknüpfungspunkt der Sitz des Lizenznehmers, d.h. der Klägerin, der in Deutschland liegt.
Das Urteil ist zwiespältig: Dem Rechtsuchenden gibt es Brot und nicht Steine. Er erhält zumindest relativ einfach einen Titel, der allerdings gegebenenfalls noch außerhalb der EU zu vollstrecken wäre. Die Argumentation des Oberlandesgerichts verkennt indes, dass die Rom II-VO diskriminierungsfreie Kollisionsregeln aufstellt und nach Art. 3 Rom II-VO das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden sei, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats sei. Der Rekurs auf den Effet utile in Form der teleologischen Reduktion wirkt hier gegenüber dem chinesischen Recht doch ein wenig chauvinistisch.
Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart (28 U 98/15) verneint die Möglichkeit der Rückforderung eines Geschenks an einen Trust in Florida
Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2329 Abs. 1 S. BGB)
Der Kläger ist der enterbte Sohn des Erblassers. Dieser hatte im US-Bundesstaat Florida einen widerruflichen Trust gegründet und ihm erhebliches Barvermögen zugewandt. Das Vermögen des Trusts wurde schließlich in einem amerikanischen Verfahren an einen begünstigten Dritten übertragen.
Im Rahmen der Nachlassspaltung macht der Kläger nach deutschem Recht die Ergänzung seines beeinträchtigten Pflichtteils durch Herausgabe eines Teils dieser Barzuwendung geltend.
Das Landgericht bejaht zwar die Anwendbarkeit deutschen Rechts, doch sieht es keine Schenkung im Sinne von § 2329 BGB. Diese Schenkung müsse endgültig ein. Es dürfe nicht lediglich um einen Durchgangserwerb zur Weiterleitung an einen Begünstigten handeln. Anders als bei einer Stiftung, die selbstständig entscheide, wie die zugewandten Gelder zu verwenden seien, wäre der Trust hier derart gebunden, wie das Vermögen an dem begünstigten Dritten weiterzuleiten sei, dass wirtschaftlich nicht von einem Beschenkten die Rede sein könne.
Das Urteil ist vertretbar, doch missachtet es die Schutzbedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten. Ein Verfahren in den USA zur Abwicklung eines solchen Trusts kann sich über Jahre hinziehen. Währenddessen muss der Pflichtteilsberechtigte abwarten. Überzeugender wäre die Bejahung der Qualität des Beschenkten gewesen mit dem Korrektiv des Wegfalls der Bereicherung, wie es § 2329 BGB ohnehin mit seinem Verweis auf das Bereicherungsrecht vorsieht. Sobald also das Vermögen an den Begünstigten weitergeleitet wurde, ginge der Anspruch außer bei Bösgläubigkeit ins Leere.
Bundesgerichtshof (II ZB 25/17) ergreift mit Beschluss vom 15. Juni 2021 vielleicht ein letztes Mal Partei für die Sitztheorie
„Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus“
lautet der eher triviale Tenor der Entscheidung. Worum ging es?
Eine englische Limited hatte im März 2014 beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat der Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 mitgeteilt, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, weil sie nicht mit dem nach § 39a BeurkG i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB erforderlichen elektronischen Zeugnis versehen sei, der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form nebst Übersetzung nicht beigefügt sei, die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben werde und es an der Versicherung des directors der Beteiligten über seine Belehrung betreffend seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht betreffend etwaige Bestellungshindernisse gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG fehle.
Der Bundesgerichtshof führt aus:
„Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragungsanmeldung der Beteiligten nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen ist und die Übersendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur ihres directors nicht ausreicht. Für das inländische Registerverfahren und damit auch für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das Handelsregister gilt deutsches Registerverfahrensrecht.
Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte weiter gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass sie nach § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB zwar nicht zur Vorlage der von ihr unverändert als Satzung übernommenen model articles, wohl aber ihres memorandum of association in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst beglaubigter Übersetzung verpflichtet ist…
Die Verpflichtung zur Vorlage des memorandum of association in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst beglaubigter Übersetzung verstößt entgegen der Ansicht der Beteiligten schließlich nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Gesellschaftsrechtsrichtlinie) betreffend die Offenlegung von Angaben und Urkunden von Zweigniederlassungen… die Beteiligte gehört nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf des im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraums nicht mehr zu den Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 29, sondern zu den Gesellschaften aus einem Drittstaat im Sinne von Art. 36 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie, deren Offenlegungspflichten in Art. 37 ff. der Richtlinie geregelt sind… eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV greift bereits deshalb nicht, weil die Beteiligte sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann…
Danach steht es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie grundsätzlich frei, bei Gesellschaften aus Drittstaaten über die in Art. 37 genannten Mindestangaben hinaus weitere Offenlegungsmaßnahmen vorzusehen.“
Gerade dieser letzte Satz lässt sich nur mit dem Festhalten des Bundesgerichtshofs an der sogenannten Sitztheorie erklären. Eine Gesellschaft darf danach nur dort registriert bzw. errichtet werden, wo sie ihren effektiven Sitz hat. Eine ausländische Gesellschaft verliert, Sie Ihre Registrierung und damit oft das Privileg fehlende Haftung der Gesellschafter bei Verlegung des effektiven Sitzes ins Inland. Hier müsste die Anmeldung zum Handelsregister erneut durchgeführt werden, um nicht regelmäßig als offene Handelsgesellschaft (OHG) mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter zu gelten. Demgegenüber vertritt die Gründungstheorie die Auffassung, dass es alleine darauf ankommt, ob die Gesellschaft in einem Land wirksam gegründet worden ist. Mit der wirksamen Gründung erlangt die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit, die sie auch dann behält, wenn sie ihren effektiven Sitz ins Ausland verlegt. Die Gründungstheorie ermöglicht dadurch Sitzverlegungen über die Grenze unter Beibehaltung des Gründungsstatus.
Anderenfalls hätte der Bundesgerichtshof eine Privilegierung der Anmeldung der Zweigniederlassung nach der Gründungstheorie diskutieren müssen. Jenseits der europäischen Niederlassungsfreiheit bedeutete die Gründungstheorie das Anerkenntnis des Gesellschaftsrechts des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 hat der deutsche Gesetzgeber die Sitztheorie in Rente geschickt und der Gründungstheorie Tür und Tor geöffnet (BT-Drucksache 19/27635, S. 126 f.). Nach dem neuen § 706 BGB können jetzt auch Personengesellschaften ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen, was Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften schon seit mehreren Jahren („MoMiG“) möglich ist. Der Bundesgerichtshof wird deshalb sein Dafürhalten für die Sitztheorie, z.B. BGH, Urteil vom 27. 10. 2008 – II ZR 158/06, kaum noch aufrechterhalten können. Jedenfalls wäre der Begründungsaufwand hoch: Nur der Wegzug deutscher Gesellschaften sei privilegiert, nicht aber der Zuzug ausländischer Gesellschaften. Das lässt sich nur schwer hören.
Die Diskussion über die Auslegung des am 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen insoweit, ob britische Kapitalgesellschaften weiterhin in Deutschland anzuerkennen seien, wird sich damit unter Umständen in Luft auflösen: Bereits die Gründungstheorie verlangt eine solche Anerkennung.
Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das sogenannte "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" (LkSG), verabschiedet. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Bundesrat erhebt keine Einwendungen.
Das Gesetz will den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten verbessern. Dabei geht es um die Einhaltung von Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit nach den einschlägigen internationalen Konventionen. Aber auch der Arbeitsschutz vor Ort (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG), die Koalitionsfreiheit im Hinblick auf Gewerkschaften, allgemeine Gleichbehandlung, angemessener Lohn und der Umweltschutz sind vom Gesetz erfasst.
Anwendungsbereich
Das LkSG ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer. Auffällig ist die Anknüpfung auch am Satzungssitz, sodass auch GmbHs oder Aktiengesellschaften mit Verwaltungssitz im Ausland betroffen sind. Außerdem sind alle Arbeitnehmer im Konzern zu berücksichtigen.
Sorgfaltspflichten
Unternehmen haben nach § 3 LkSG in ihren Lieferketten die festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Hier geht es um eine Pflicht, sich zu bemühen, nicht aber eine Pflicht zum Erfolg oder gar eine Garantiehaftung. Was konkret angemessen ist, liegt im Beurteilungsspielraum des Unternehmens.
Zu den Sorgfaltspflichten gehören unter anderem
Einrichtung eines Risikomanagements,
Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
regelmäßiges Durchführen einer Risikoanalyse,
Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
Verabschiedung einer Grundsatzerklärung,
Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für Personen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind, und
Umsetzung, Dokumentation und Berichterstattung.
Grundsätzlich müssen die unternehmerischen Maßnahmen mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:
1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.
Sollte keine Abhilfe beim Zulieferer möglich sein, kann das bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führen.
Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Aufsicht
Zur Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes wird eine Kontrollstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etabliert. Das Amt darf Anordnungen und Maßnahmen erlassen, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräumen und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen betreten sowie Auskünfte und Herausgabe verlangen. Bei Nichtumsetzung der Sorgfaltspflichten besteht nicht zuletzt die Gefahr der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Besondere Prozessstandschaft
Nicht als Verbandsklage, sondern in Form der Prozessstandschaft wird die Klagebefugnis ausgeweitet: Wer in einer Rechtsposition aus § 2 LkSG verletzt ist, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen. Die Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation muss ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Prozessstandschafter muss gemäß § 50 ZPO parteifähig sein.
Unlauterer Wettbewerb
Gerade die Berichts- und Dokumentationspflicht der Unternehmen wird die Geltendmachung der Einhaltung der Marktverhaltensregeln des LkSG ermöglichen. Der Gesetzgeber selbst spricht davon, dass mit dem Gesetz fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden soll. Im Grundsatz sollte jeder Wettbewerber die Verletzung der Sorgfaltspflichten als Rechtsbruch gemäß § 3a UWG verfolgen können.
Europäisches Lieferkettengesetz
Der europäische Gesetzgeber hat bereits für ein deutlich strengeres Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht. Der Vorschlag eines europäischen Lieferkettengesetzes soll im Herbst dieses Jahrs folgen. Noch hat der Ausschuss für Normenkontrolle den aktuellen Vorschlag der Kommission wegen vager Problembeschreibung und fehlender Erläuterung der Erforderlichkeit gestoppt.
Das Vereinigte Königreich ist durch den BREXIT zum Drittstaat im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („EuGVVO“) geworden. Der Wohnsitz des Beklagten, nach dem oft unterschieden wird, ist damit nicht mehr innerhalb der Union.
1. §§ 12 ff. ZPO?
Gemäß Art. 6 EuGVVO bestimmt sich bei fehlendem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats grundsätzlich nach dessen eigenem Recht. In Deutschland bestimmen die ZPO-Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit allgemein auch die internationale Zuständigkeit. Damit lebte insbesondere auch der Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO im Hinblick auf britische Parteien wieder auf:
„Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland (= EU) keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.“
Nicht vollständig unbeachtliches Vermögen in Deutschland führt also zu einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Pflicht zur Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO trifft nun auch britische Kläger.
„Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit“
Auch die Anerkennung und Vollstreckung gemäß §§ 328, 722 ZPO ist erheblich umständlicher.
2. EuGVÜ?
Andererseits könnte auch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 wieder mit Leben erfüllt worden sein. Eigentlich gingen alle Mitgliedstaaten der Union davon aus, dass dieser völkerrechtliche Vertrag auch ohne förmliche Aufhebung durch die EuGVVO nicht mehr angewendet würde. Die Entscheidung hierüber obliegt aber dem angerufenen Gericht. Spannend wird diese Frage spätestens deshalb, weil der Europäische Gerichtshof zur Auslegung dieses Übereinkommens auch im Hinblick auf das Vereinigte Königreich berufen ist. Inhaltlich unterscheiden sich EuGVÜ und EuGVVO mittlerweile beträchtlich vor allem im Hinblick auf die Abschaffung des Exequaturverfahren sowie die Regelungen zum lis pendens zur Verhinderung sogenannter Torpedoklagen.
In Zukunft könnte ein Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Lugano-Übereinkommen eine Linderung dieser Auslegungsfragen bringen, da es wenigstens der Vorgänger-Verordnung des EuGVVO entspricht.
3. Haager Übereinkommen 2005?
Durch das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 kann zumindest für ausschließliche Prorogationen zwischen Unternehmen Sicherheit in deutsch-britischen Gerichtsverfahren erreicht werden. Beide Staaten sind Vertragspartei. Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland erfolgen nach den Vorschriften des AVAG. Ein Exequaturverfahren ist nicht erforderlich, sondern nur ein Vollstreckungsantrag des Gläubigers.
4. Sonstige Abkommen
Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sowie die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen finden die Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 bzw. 18. März 1970 Anwendung. Zusätzlich könnte das deutsch-britische Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr beachtet werden.
5. Anwendbares Recht
Was das materielle Recht betrifft, so sind vor allem die Vorschriften nach den Rom I und II-Verordnungen ohne weiteres nur auf Sachverhalte anwendbar, in denen der Vertragsschluss oder das schadensbegründende Ereignis sich vor dem 1. Januar 2021 ereigneten. Zu beachten ist dabei wie schon immer, dass das Vereinigte Königreich nie Vertragsstaat des UN-Kaufrecht (CISG) geworden ist. Für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2021 geltend aus deutscher Sicht grundsätzlich auch die Rom I und II-Verordnungen, doch auch hier stellt sich im Verhältnis zu Rom I die Frage, ob das vorhergehende Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 („EVÜ“) wieder auflebt. Das Vereinigte Königreich und Deutschland sind Parteien des Übereinkommens. Eine förmliche Kündigung gab es nicht.
Nach zehn Jahren hat die Internationale Handelskammer in Paris (ICC) die Incoterms neu verfasst. Das ist ein guter Anlass, sich mit der rechtlichen Praxis dieser Klauseln auseinanderzusetzen.
Was sind die Incoterms?
Die Incoterms sind weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen. Sie vereinheitlichen die Abwicklung von Kaufverträgen vor allem im internationalen, aber auch im nationalen Handel. Mit der Auswahl einer Klausel mit wenigen Buchstaben lässt sich eine vertragliche Regelung von mehreren Seiten abkürzen, die aufgrund dieser Klausel gilt. Die Internationale Handelskammer bildet ungefähr alle zehn Jahre den Handelsbrauch mit diesen Klauseln ab. Ihre Geltung muss deshalb für jeden einzelnen Vertrag von den Parteien vereinbart werden. Sie gelten nicht aufgrund einer internationalen Konvention.
Was regeln die Incoterms?
Die Incoterms regeln vor allem den Umfang der Lieferpflicht. Dabei ist vor allem wichtig, wo die Ware zu übergeben wird, wer den Transport zu bezahlen hat, wer für die Versicherung der Ware und wer für die Verzollung verantwortlich ist. Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen. Denn mithilfe der sehr kurzen, einfach zu vereinbarenden Klauseln können Missverständnisse und damit oft kostenintensive Streitigkeiten vermieden. Andere rechtliche Fragen wie Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt. Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag zugrundeliegende Recht.
Wie werden die Klauseln praktisch vereinbart?
Der in Großbuchstaben im Kaufvertrag (Auftrag, Auftragsbestätigung o. ä.) vermerkten Klausel ist der Hinweis auf die Incoterms 2020 anzufügen. Liefer- bzw. Bestimmungsort sind möglichst exakt anzugeben. Es macht einen Unterschied, an welchem Pier, welchem Hafen oder welcher Straße die Ware ankommen soll. Modifikationen sollten so wenig wie möglich und wenn, dann sehr präzise formuliert werden. Schiffsklauseln sind nur für den Schiffstransport sinnvoll. Die Verzollung durch in der EU ansässige Beteiligte beim Ex-/Import aus der/in die EU machen die Klauseln EXW und DDP impraktikabel. Nichteuropäische Käufer bzw. Verkäufer können die die Ware nicht freimachen.
Welche Klauseln gibt es?
Die Klauseln sind folgende:
EXW - Ex Works/Ab Werk
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
DAP- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt
Die Incoterms® 2020 entsprechen in ihrer Struktur und Einteilung der Vorgängerfassung Incoterms 2010. Die Klausel DAT (Geliefert Terminal) wurde in DPU (Geliefert benannter Ort entladen) geändert.
Manche Klauseln gelten nur für den Schiffstransport, nämlich FAS, FOB, CFR, CIF.
Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend.
Drei häufige Klauseln sind:
EXW - Ex Works/Ab Werk ... benannter Ort
Die EXW-Klausel ist die verkäuferfreundlichste Lieferklausel. Sie ist eine reine Abholklausel. Sie bestimmt nur die Mindestverpflichtung des Verkäufers, die Produkte am benannten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Auch das Verladen und Freimachen zur Ausfuhr ist nicht Sache des Verkäufers. Die Ware muss nur verpackt und gekennzeichnet sein.
Die Lieferung EXW macht allerdings keinen Sinn für den Verkäufer, wenn im Ausfuhrstaat die Verzollung durch den ausländischen Käufer nicht möglich ist. Dann wäre die Ware zwar bereitgestellt, könnte aber nicht geliefert werden. Hier ist es sinnvoll, die FCA-Klausel anzuwenden, also Free Carrier/Frei Frachtführer, sodass die Ware im Ausfuhrstaat durch den Verkäufer freigemacht wird und die Lieferung fortgesetzt werden kann.
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort
Sozusagen in der Mitte treffen sich Verkäufer und Käufer mit dieser Klausel. Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag (wieder nur mit Mindestdeckung) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr.
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort
DDP macht es dem Käufer am einfachsten. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
Zwischen diesen Klauseln liegen die anderen Klauseln, mit denen die Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer verteilt werden, je nach Einzelfall.
Zu Heiligabend 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich doch noch ein Handelsabkommen geschlossen, das die Handelsbeziehungen nach dem Wirksamwerden des BREXIT zum 1. Januar 2021 regelt.
Das Abkommen, das von beiden Seiten noch ratifiziert werden muss, enthält für englische Kapitalgesellschaften (Limited oder plc) mit Niederlassung in der Europäischen Union kein ausdrückliches Anerkenntnis, sondern nur eine insoweit zwiespältige Regelung auf Seite 79:
„Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to its own investors and to their enterprises, with respect to their establishment and operation in its territory.“
Vorher heißt es:
“investor of a Party” means a natural or legal person of a Party that seeks to establish, is establishing or has established an enterprise in accordance with point (h) in the territory of the other Party“
“establishment“ means the setting up or the acquisition of a legal person, including through capital participation, or the creation of a branch or representative office in the territory of a Party, with a view to creating or maintaining lasting economic links“
Englische Investoren in Form einer Limited sollen also bei der Gründung einer Zweigniederlassung wie Inländer behandelt werden („Inländerbehandlung“). Aber was heißt das? Dem Prinzip der Inländerbehandlung folgend müssen ausländische und inländische Anbieter grundsätzlich gleichbehandelt werden. Es ist in allen Handelsabkommen der WTO festgeschrieben, für den Warenhandel (Art. III GATT), den Handel mit Dienstleistungen (Art. XVII GATS) und für geistiges Eigentum (Art. III TRIPS). Es betrifft aber grundsätzlich nicht den Bereich des Gesellschaftsstatuts. Vor allem fordert auch das Recht verschiedener Mitgliedstaaten wie Deutschland die Pflicht zur Eintragung einer deutschen Kapitalgesellschaft („Sitztheorie“). Auch eine deutsche GmbH, die mit der Limited aus England vergleichbar ist, muss in Deutschland im Handelsregister eingetragen sein, wenn sie eine Niederlassung begründen will.
Ob die folgende Vorschrift zur Meistbegünstigung
“Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to investors of a third country and to their enterprises, with respect to establishment in its territory”
zu einem anderen Ergebnis führt, etwa weil z.B. Deutschland durch den Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zur Anerkennung US-amerikanischer Limited verpflichtet ist, bleibt abzuwarten.
Da in Deutschland niedergelassene Kapitalgesellschaften, die in einer Rechtsform des Vereinigten Königreichs organisiert und gegebenenfalls auch eingetragen sind, nicht mehr dem Anwendungsbereich der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit unterfallen, wird ihnen wohl die Anerkennung ab dem 1. Januar 2021 versagt werden.
Legt man die vom Bundesgerichtshof zur Sitztheorie ergangene Rechtsprechung (z. B.: II ZR 158/06, zuletzt: IX ZR 92/17) zu dem auf nach Drittstaatenrecht gegründeten Gesellschaften zugrunde, dürften die betreffenden Gesellschaften nunmehr als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, das heißt als (kaufmännische) offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei Ein-Personen-Limiteds dürfte das Vermögen ihrem vormaligen Alleingesellschafter zuzurechnen sein. Rechtliche Konsequenz wäre die persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Inhabers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Für grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnen wurden, enthält das Umwandlungsgesetz (UmwG) eine Übergangsvorschrift. Es reicht aus, wenn der Verschmelzungsplan rechtzeitig notariell beurkundet wurde. Der Vollzug durch das Handelsregister müsste nun unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass für den Vollzug eines solchen Umwandlungsvorganges auch staatliche Stellen des Vereinigten Königreichs, insbesondere das britische Companies House, zuständig sind. Deren Mitwirkung ist insbesondere für die Erteilung der sogenannten „Vorabbescheinigung“ erforderlich, was nach Kenntnis der Bundesregierung Schwierigkeiten aufwirft.
„Ist im Eilverfahren der Inhalt des anzuwendenden Rechts aufgrund der Eilbe-dürftigkeit nicht zuverlässig zu ermitteln, ist weder nach deutschem Recht zu entscheiden noch der Antrag unter Darlegungslastgesichtspunkten zurückzu-weisen. Vielmehr ist nach einer lediglich summarischen Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden.“
Die Parteien streiten im Eilverfahren um einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch. Die Parteien schlossen einen Franchise-Vertrag hinsichtlich des sog. „MBST“-Therapiesystems für das Gebiet Italien. Mit Kündigungsschreiben vom 02.11.2018 erklärte die Antragstellerin die fristlose Kündigung, hilfsweise die Kündigung zum 31.01.2019. Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite „x.it“, auf der sowohl in engli-scher als auch in italienischer Sprache unter der Bezeichnung „Y“ u.a. unter Benutzung verschiedener Lichtbilder der Antragstellerin, bei der die Markenbezeichnungen entfernt wurden, eine Magnetreso-nanztherapie beworben wird, die technisch der der Antragstellerin gleicht, ohne dass die Antragstellerin jedoch erwähnt wird. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Beschreibung der Therapie und die Verwendung der Fotos ohne konkreten Hinweis auf die Antragstellerin untersagt werden sollte, mit Beschluss vom 27.12.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei vor Eingang des Eilan-trages abgelaufen. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche scheiterten daran, dass nach Art. 6 I Rom II-VO itali-enisches Recht anwendbar sei. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Landgericht nicht abge-holfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ein Verstoß gegen italienische Wettbe-werbsvorschriften sei nicht hirneichend glaubhaft gemacht. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Antragstelle-rin weder auf vertraglicher Grundlage noch auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage den begehrten Unter-lassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen kann.
Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche hat das Landgericht zu Recht die Anwendung deutschen Rechts verneint; hinsichtlich des italienischen Rechts vermag der Senat im Eilverfahren keine hinreichend sicheren Feststellungen zu treffen. Das an-wendbare Recht bei lauterkeitsrechtlichem Verhalten bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 6 I Rom II-VO. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Inte-ressen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Im Hinblick auf den marktschützenden Charakter der Kollisionsregel beschränkt sich die spezielle Anknüpfung in Art. 6 I auf marktbezogene Verstöße, d.h. Verstöße, die nicht ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berühren. Beeinträch-tigt ein unlauteres Verhalten hingegen ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, gilt nach Art. 6 II die allgemeine deliktskollisionsrechtliche Regelung des Art. 4, die an den Ort des Scha-denseintritts anknüpft. Unlauteres Wettbewerbsverhalten, das ausschließlich die Interessen eines be-stimmten Wettbewerbers beeinträchtigt, ist nicht denkbar, denn auch bilaterale Wettbewerbshandlun-gen wirken sich im Ergebnis auf den Markt und damit das Allgemeininteresse aus. Daher ist die Ein-schränkung des Art. 6 II nicht wortlautgetreu zu verstehen: Sie erfasst nur gezielt gegen einzelne Mit-bewerber gerichtete Verstöße (BeckOGK/Poelzig/Windorfer, 1.12.2018, Rom II-VO Art. 6 Rn. 94-96). Diesen von Art. 6 Abs. 2 erfassten unternehmensbezogenen Eingriffen fehlt die unmittelbar marktvermittelte Einwirkung auf die geschäftlichen Entscheidungen der Marktgegenseite, die eine Sonderanknüpfung ausschließt. Ist allerdings ein unternehmensbezogener Eingriff mit marktvermittelten Einwirkungen auf die geschäftlichen Entscheidungen der ausländischen Marktgegenseite verbunden, so bleibt Art. 6 I Rom II-VO anwendbar (BGH GRUR 2010, 847 Rn. 19 - Ausschreibung in Bulgarien; BGH WRP 2014, 548 Rnr. 37, 38 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH WRP 2017, 434 Rnr. 43 - World of Warcraft II; BGH WRP 2018, 1081 Rnr. 23 - goFit; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Einleitung, Rnr. 5.31 ff). Dazu gehört u.a. auch die Behinderung eines Mitbewerbers bei seinen Kunden oder das Angebot von Pro-duktnachahmungen unter Täuschung über die betriebliche Herkunft (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Einleitung, Rnr. 5.32). In diesen Fällen wird auf die Verbraucher unlauter eingewirkt, ins-besondere deren Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung oder deren Entscheidungsfreiheit beein-trächtigt wird. c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Landgericht zu Recht von der Anwend-barkeit italienischen Rechts ausgegangen. (1) Mit dem Landgericht geht der Senat zunächst davon aus, dass Marktort im Sinne von Art. 6 I Rom II - VO Italien ist. Die Webseite www.x.it richtet sich ganz offen-sichtlich an den italienischen Markt. Dies wird nicht nur durch die First-Level-Domain „.it“ (Italien) deut-lich, sondern auch durch die Tatsache, dass der die Domain bildende Begriff „x“ der italienischen Spra-che entstammt und übersetzt „Schau in mich“ bedeutet. Hinzu kommt der in italienischer Sprache ge-haltene Inhalt. … d) Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf den vorliegenden Fall italienisches Wett-bewerbsrecht anzuwenden. Die Antragstellerin hat zwar in der Beschwerde § 2598 und 2599 des italieni-schen Zivilgesetzbuches vorgelegt, ohne jedoch zu Systematik und Auslegung vorzutragen. Einziger An-satzpunkt ist die Generalklausel in § 2598 III des italienischen Zivilgesetzbuches, die aufgrund ihrer Un-bestimmtheit und Weite ohne Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung für den Senat keine Grundlage für eine Entscheidung sein kann. Hinzu kommt, dass es sich bei § 4 Nr. 4 UWG um nicht har-monisiertes Recht handelt, so dass nicht gewährleistet ist, dass eine entsprechende Rechtsanwendung - und sei es nur den Grundzügen nach - auch in Italien erfolgt. Über weitergehende Erkenntnisquellen verfügt der Senat nicht. Der Senat wäre daher gehalten, insoweit im Rahmen von § 293 ZPO Beweis zu erheben. Für das Eilverfahren ist eine solche Beweiserhebung jedoch grundsätzlich ungeeignet, da die damit einhergehende Verzögerung mit dem Charakter des Eilverfahrens unvereinbar ist (Sommerlad, NJW 1991, 1377) e) Die Frage, wie einer derartigen Sondersituation im Eilverfahren umzugehen ist, ist um-stritten. (1) Teilweise wird die Ansicht vertreten, in allen Fällen, in denen das ausländische Recht nicht sofort ermittelt werden kann, auf dem Weg der lex fori generell auf das deutsche Recht zurückzugreifen (MüKoBGB/Sonnenberger Einl. zum IPR Rnr. 449; MüKoUWG-Mankowski, Teil II.5, Rnr. 131; BeckOK-Bacher, ZPO, 35. Edition, § 293, Rnr. 24). Diese Lösung ist problematisch, weil sie die kollisionsrechtlichen Regelungen ohne rechtliche Grundlage außer Kraft setzt und somit zur Anwendung eines eigentlich nicht anwendbaren Rechts führt. Zudem hat der Gesetzgeber - in Kenntnis entsprechender gesetzlicher Regelungen in der Schweiz und Österreich von der Einführung einer vergleichbaren Regelung in Deutschland abgesehen. De lege ferenda ist nicht zu bezweifeln, dass eine Norm, wie sie das österrei-chische und das schweizerische Recht kennen, eine praktikable Lösung wäre. Sie bedürfte freilich auch im deutschen Recht einer eindeutigen Normierung, an der es fehlt (MüKo-Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 293, Rnr. 66). (2) Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass in derartigen Fällen die Antragstellerin als „beweis-fällig“ anzusehen ist (Nagel/Gottwald, S. 376; Schütze, S. 186; Geimer, Rnr. 2593), was der Senat indes ablehnt. Für den Inhalt ausländischen Rechts gibt es keine Beweislast im eigentlichen Sinn (Zöller-Geimer, § 293 Rnr. 16; Küppers, NJW 1976, 489; Sommerlad, NJW 1991, 1377). Diejenige Partei, die sich auf das Bestehen eines ausländischen Rechtssatzes beruft, muss die Existenz und den Inhalt eines be-stimmten ausländischen Rechtssatzes im Bestreitensfall nicht beweisen und trägt daher grundsätzlich auch nicht das Risiko, im Falle der Nichtbeweisbarkeit mit dem Anspruch abgewiesen zu werden. Viel-mehr sollte die Rechtspflicht des Gerichts, das ausländische Recht zu ermitteln, durch ein Misslingen der von der Partei angebotenen Nachweise unberührt bleiben. - Seite 8 von 8 - (3) Eine dritte Auffassung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 293, Rnr. 57; Schack IPRax 1995, 158, 161; OLG Hamburg, IPrax 1990, 400 ff.), der der Senat folgt, sucht die Lösung des Problems darin, dass die Rechtsprüfung im Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes in Form einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt wird, die die wahre materielle Rechtslage weitgehend offenlässt. Da in einem solchen Fall die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung erheblich reduziert ist, soll eine Abwägung der Interessen von Antragsteller und Antrags-gegner hinzutreten. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Probleme des Senats bei einer auch nur summarischen Prüfung der Rechtslage sind daher die Interessen von Antragstellerin und Antrags-gegnerin hier abzuwägen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die An-tragsgegnerin selbst im Hinblick auf die weitere Nutzung des Zeichens „MBST“ abgemahnt hatte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin die MBST-Therapie weiter unter Nennung der Marke und Therapieform der Antragstellerin unter mbst.terapia.it bewirbt, obwohl sie hierzu nach Ende des Vertrages nicht mehr verpflichtet wäre; dies relativiert den Vorwurf der Behinderung des Markteintritts in Italien für die Antragstellerin. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kern des Angriffs der Antragstellerin dagegen richtet, dass die Antrags-gegnerin die Technik der Magnetresonanztherapie bewerben, ohne darauf aufmerksam zu machen, dass die Antragstellerin die Technologie „erfunden habe“.
1. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der aus einem Schadensereignis resultierenden Schäden vorsieht, nicht als Eingriffsnorm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, das angerufene Gericht stellt auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift fest, dass ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.
2. Art. 27 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass Art. 28 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der in innerstaatliches Recht umgesetzten Form keine Vorschrift des Unionsrechts im Sinne dieses Art. 27 darstellt, die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthält.
Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine restriktive Auslegung zur Eingriffsnorm auch für außervertragliche Schuldverhältnisse. Er lässt dem einzelnen Mitgliedstaat damit Raum, eigene Regelungen zu finden, die von denen eines anderen Mitgliedstaats abweichen. Insbesondere führt er aus:
„Während der … Begriff „Eingriffsnormen“ im Kontext dieser Verordnung nicht definiert wird, definiert Art. 9 Abs. 1 der Rom I-Verordnung die Eingriffsnorm als zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Da das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Verordnungen Rom I und Rom II (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C 359/14 und C 475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43) für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Auslegung der funktional identischen Begriffe in diesen beiden Verordnungen spricht, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstands, dass die Rom II-Verordnung in bestimmten Sprachfassungen eine andere Terminologie als die Rom I-Verordnung verwendet, die „Eingriffsnormen“ im Sinne des Art. 16 der Rom II-Verordnung der Definition der „Eingriffsnormen“ nach Art. 9 der Rom I-Verordnung entsprechen, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des letzteren Begriffs auch für die „Eingriffsnormen“ des Art. 16 der Rom II-Verordnung gilt.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Rom festgestellt hat, dass die Ausnahme aufgrund des Bestehens einer „zwingenden Vorschrift“ im Sinne des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Prüfung des „zwingenden“ Charakters der nationalen Vorschriften, die es anstelle des ausdrücklich von den Vertragsparteien gewählten Rechts anzuwenden gedenkt, nicht nur den genauen Wortlaut dieser Vorschriften, sondern auch deren allgemeine Systematik sowie sämtliche Umstände, unter denen diese Vorschriften erlassen wurden, berücksichtigen, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass es sich insoweit um zwingende Vorschriften handelt, als der nationale Gesetzgeber sie offenbar erlassen hat, um ein von dem betroffenen Mitgliedstaat als wesentlich angesehenes Interesse zu schützen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 50).
Entsprechend ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht bei der Bestimmung, ob eine „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 16 der Rom II-Verordnung vorliegt, auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift festzustellen hat, ob ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.“
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, wenn er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist.
Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bonn, die Klägerin ist in Washington D.C. ansässig. Sie sind durch ein "Internet Peering Agreement" verbunden, nach dem sie wechselseitig verpflichtet sind, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Der Vertrag enthält die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar und Gerichtsstand Bonn ist.
Nachdem Bestrebungen der Klägerin, die Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu erreichen, erfolglos geblieben waren, erhob sie im Jahr 2016 Klage vor einem Bundesgericht in den USA, mit der sie die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begehrte. Dieses Gericht wies die Klage aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Kostenerstattung findet in den USA nach der "American Rule of Costs" grundsätzlich nicht statt. Das Bundesgericht ordnete eine solche auch nicht an.
Die Klägerin erhob nunmehr eine inhaltlich entsprechende Klage vor dem Landgericht Bonn. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Ersatz der ihr durch die Verteidigung gegen die Klage vor dem District Court entstandenen Kosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat beschränkt auf die Widerklage Berufung eingelegt. Auf diese hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts ist dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben und widrigenfalls - jedenfalls soweit das angerufene Gericht, wie das amerikanische Bundesgericht, seine Unzuständigkeit erkannt hat, der anderen Partei die dadurch entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu erstatten.
Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und (auch wirtschaftliche) Prozessrisiken berechenbar machen. Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches "forum shopping" durch eine Vertragspartei verhindern. Dieser Zweck, Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird. Mit der Vereinbarung deutschen Rechts insgesamt haben die Parteien zudem sowohl den aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch begründen kann, als auch das Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann, steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz schützt den verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Zugang zu staatlichen Gerichten. Dieser Zugang wird durch das Risiko der Pflicht zur Kostenerstattung, das jeder Klageerhebung innewohnt, nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt.
Mit ihrer Klage vor dem Bundesgericht in den USA hat die Klägerin diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Gläubiger betreiben die Pfändung des Anteils an der Drittschuldnerin, eine nach britischem
Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability
Partnership (LLP) mit Sitz in Großbritannien und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über
die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind u. a. der Schuldner.
Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen u. a. des
Schuldners, sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige
Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen
die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
erreichen.
Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt aus:
„Die internationale Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl.
BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 11), folgt
grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs.
2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet ist.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und
Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings,
wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung
in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in
völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden
("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09 Rn.
13, NJW-RR 2011, 647; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198,
juris Rn. 15; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200;
Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.).
Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach
nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. Geimer, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein
hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. zur
Forderungsvollstreckung: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05,
NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; vgl. ferner Geimer, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale Zwangsvollstreckung
und Haftungsverwirklichung, S. 250 ff.; Lange, Internationale Rechts- und
Forderungspfändung, S. 152 ff.). Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil
alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene Gesellschaft und der
einzige Mitgesellschafter, ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre
Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte doppelte Belegenheit, vgl. hierzu
Schall, WM 2011, 2249 f.; vgl. im Übrigen Nagel/Gottwald, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 96; Gottwald, IPRax 1991, 285, 290; vgl.
auch OLG Oldenburg, Urteil vom 25. April 1995 - 1 U 161/94, IPRax 1997, 338,
340).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit
des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich garantierten
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) abweichend zu
beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der
Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW
1999, 2027, juris Rn. 39 - Centros), über die Anerkennung der Rechts- und
Partei-fähigkeit einer Gesellschaft (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614, juris Rn. 82
- Überseering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer
Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331, juris Rn. 105, 141 - Inspire
Art). Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in
einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob
deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Diese Frage
betrifft nicht die nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu
beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete
Gesellschaft im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit
inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex
fori zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15
Rn. 10, BGHZ 216, 358; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13 Rn. 4;
Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 Rn. 27, BGHZ 195, 243; Geimer,
Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 319).
…
Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der
Drittschuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859
Abs. 1 Satz 1 ZPO gepfändet werden.
Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines
Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich
nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen
Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen
(Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn.
1065; Geimer, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl.,
Rn. 319, 3285; Domej in Hess, Die Anerkennung im Internationalen
Zivilprozessrecht - Europäisches Vollstreckungsrecht, S. 109,
120; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S.
233 ff., 240 ff.; MünchKommBGB/Kindler, Band 12, Teil 10 Rn.
589; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der
Praxis, Rn. 323; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859
Rn. 29).
Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine
Regelung über die Pfändung des Anteils an einer
ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb
ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden,
die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP
am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die
Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende
Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur
Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche
übertragbar sind oder einem anderen zumindest zur
Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs. 1, §
857 Abs. 1 und 3 ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche
Geschäftsanteile an Gesellschaften wie der GmbH, § 15
Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch Anteile, die einer
gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig
an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB.
Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz
1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem
Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die
zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte
repräsentiert (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II
ZR 198/85, BGHZ 97, 392, juris Rn. 10). Der
Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch
auf andere Personengesellschaften wie die offene
Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft
(vgl. MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 25).
Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach
die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis
folgenden abtretbaren und pfändbaren
wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des
Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft.
Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger
zudem zu allen im Recht des Schuldners begründeten,
der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur
Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2
PartGG zwecks Realisierung des
Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom
5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222,
juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt mithin
das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem,
dass einerseits eine Vollstreckung in den im
Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu
Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich
möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters
also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die
laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem
Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits
die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes
Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als
Gesellschafter aufdrängen. Die Vorschrift ermöglicht
deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine
Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den
Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der
Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs.
1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was
bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in
Frage kommt (vgl. Henssler/Strohn/Kilian,
Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3;
BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2018, § 859
Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 14).
Bei der LLP handelt es sich nach der Konzeption
des britischen Rechts zwar um eine eigenständige
juristische Person und eine Art
Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was für
das Verhältnis der Gesellschafter untereinander
und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im
Innenverhältnis weitgehend als
Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das
Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt.
Diese Gesellschaftsform hat im deutschen
Recht keine Entsprechung. Ihre einer
Personengesellschaft vergleichbare prägende
Struktur rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1
Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der
Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur
Realisierung des im Gesellschaftsanteils
verkörperten Vermögenswerts bestehenden,
sich aus dem Sachstatut ergebenden Rechte
geltend machen kann. Die Gesellschafter
einer LLP haben - wie bei der
Personengesellschaft nach deutschem Recht -
in der Regel ein schützenswertes Interesse
daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren
Willen in die Gesellschafterstellung
hineindrängen.
Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung
von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54
AEUV nicht entgegen, denn es handelt
sich nicht um Vorschriften, die die
Gründung einer Gesellschaft in einem
bestimmten Mitgliedstaat oder ihre
spätere Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat und somit die
europarechtlich garantierte
Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl.
EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28).
Vielmehr regeln die Vorschriften die
Frage einer Vollstreckung gegen einen
Gesellschafter der LLP und berühren
ihren Bestand als juristisch
eigenständige Person grundsätzlich
nicht.
Der danach gepfändete
Gesellschaftsanteil konnte gemäß §
857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Var. 1, §
836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin
zur Einziehung überwiesen werden.“
Bereits eine sich am
Wortlaut und Normzweck
orientierende Auslegung der
§§ 7, 31 österr. IPRG kann
den Untergang eines in
Deutschland wirksam
begründeten Eigentums durch
den Import der Sache nach
Österreich nicht begründen.
Der deutsche Kläger
gewährte seinem Sohn,
dem Betreiber eines
Lokals in Vorarlberg,
ein Darlehen und ließ
sich sicherungshalber
das Eigentum an der
Registrierkasse des
Lokals und an einem PKW
einräumen. Im Zuge der
von den Beklagten gegen
den Sohn eingeleiteten
Zwangsvollstreckung
wurden diese beiden
Gegenstände in
Österreich gepfändet.
Dagegen richtet
sich die
Exszindierungsklage
des Klägers mit dem
wesentlichen
Vorbringen, dass er
an den beiden
Gegenständen in
Deutschland nach den
anzuwendenden
deutschen
gesetzlichen
Bestimmungen wirksam
Sicherungseigentum
erworben habe. Der
Umstand, dass die
Gegenstände von
einem EU-Staat
(Deutschland) in
einen anderen
EU-Staat
(Österreich)
verbracht wurden,
ändere nichts an den
rechtswirksam zu
Stande gekommenen
Eigentumsverhältnissen.
Die Beklagten
wandten ein,
dass durch eine
in Deutschland
(nur) mit einem
Besitzkonstitut
vereinbarte
Sicherungsübereignung
in Österreich
nicht wirksam
Sicherungseigentum
begründet werden
könne bzw. diese
Form der
Sicherungsübereignung
in Österreich
nicht anerkannt
werde.
Die
Vorinstanzen
gingen von
einer (in
Deutschland)
wirksamen
Eigentumsbegründung
durch
Besitzkonstitut
aus und
wiesen die
Klage unter
Hinweis auf
die
Entscheidung
3 Ob 126/83
ab. Demnach
besteht ein
im Ausland
wirksam
erworbenes
Sicherungseigentum
an
beweglichen
Sachen nach
deren
Verbringung
nach
Österreich
nicht mehr,
wenn die zu
seinem
Weiterbestehen
im Inland
geforderten
Publizitätserfordernisse
fehlen.
Der
Oberste
Gerichtshof
gab der
dagegen
erhobenen
Revision
des
Klägers
im Sinne
des
hilfsweise
gestellten
Aufhebungsantrags
statt
und trug
dem
Erstgericht
eine
neuerliche
Entscheidung
nach
Verfahrensergänzung
auf.
Der
Senat
erachtete
die
im
Schrifttum
gegen
die
Unionsrechtskonformität
eines
Ergebnisses
im
Sinne
der
Entscheidung
3 Ob
126/83
geäußerten
Bedenken
für
beachtlich.
Die
dadurch
indizierte
Einschränkung
der
Kapitalmarkt-
und
Warenfreiheit
lässt
sich
prima
vista
schwer
rechtfertigen.
Die
Frage
der
Unionsrechtskonformität
musste
jedoch
nicht
abschließend
geklärt
werden.
Bereits
eine
sich
am
Wortlaut
und
Normzweck
orientierende
Auslegung
der
§§
7,
31
österr.
IPRG
kann
den
Untergang
eines
in
Deutschland
wirksam
begründeten
Eigentums
(bloß)
durch
den
Import
der
Sache
nach
Österreich
nicht
begründen,
sodass
eine
Verletzung
des
Unionsrechts
in
diesem
Zusammenhang
ausgeschlossen
ist.
Der
Erwerb
dinglicher
Rechte
an
körperlichen
Sachen
ist
gemäß
§
31
Abs.
1
österr.
IPRG
nach
dem
Recht
des
Staates
zu
beurteilen,
in
dem
sich
die
Sachen
bei
Vollendung
des
dem
Erwerb
oder
Verlust
zugrundeliegenden
Sachverhalts
befinden.
Das
IPRG
geht
bei
der
Sicherungsübereignung
von
der
Anwendbarkeit
der
lex
rei
sitae
aus.
Bei
der
Auslegung
von
§
31
Abs.
1
österr.
IPRG
ist
darauf
abzustellen,
ob
bereits
Vollendung
gegeben
ist,
also
ein
abgeschlossener
Tatbestand
vorliegt.
Mit
einer
wirksamen
Begründung
des
Sicherungseigentums
im
Ausland
ist
der
der
dinglichen
Rechtsgestaltung
zugrundeliegende
Tatbestand
bereits
vollendet.
Ein
Erlöschen
eines
in
Deutschland
mit
Besitzkonstitut
wirksam
zur
Sicherung
übertragenen
Eigentums
durch
Transport
kann
daher
nicht
auf
§
31
Abs.
1
österr.
IPRG
gestützt
werden,
weil
die
nachträgliche
Änderung
der
für
die
Anknüpfung
an
eine
bestimmte
Rechtsordnung
maßgebenden
Voraussetzungen
auf
bereits
vollendete
Tatbestände
keinen
Einfluss
hat.
Nach
den
getroffenen
Feststellungen
kann
allerdings
nicht
–
wie
von
den
Vorinstanzen
angenommen
–
gesichert
davon
ausgegangen
werden,
dass
das
Eigentum
in
Deutschland
tatsächlich
wirksam
begründet
wurde.
Die
bisherigen
Feststellungen
decken
zwar
eine
entsprechende
Vereinbarung
samt
Besitzkonstitut.
Es
bleibt
aber
offen,
ob
sich
die
Gegenstände
im
Zeitpunkt
des
Vertragsabschlusses
überhaupt
in
Deutschland
befanden.
Für
die
Frage
eines
wirksamen
Eigentumserwerbs
nach
deutschen
Recht
kommt
es
i.V.m.
§
31
österr.
IPRG
aber
entscheidend
darauf
an,
ob
die
Sicherungsübereignung
durch
Besitzkonstitut
zu
einem
Zeitpunkt
erfolgt
ist,
als
der
PKW
bzw.
die
(dem
340
km
vom
Vertragsort
entfernten
Lokal
des
Sohnes
in
Österreich
zugeordnete)
Registrierkasse
tatsächlich
in
Deutschland
waren.
Dafür
ist
der
Kläger
beweispflichtig.
Das
Erstgericht
wird
das
Beweisverfahren
im
aufgezeigten
Sinn
zu
ergänzen
und
anschließend
neuerlich
zu
entscheiden
haben.
Bisher
war
nur
die
Verschmelzung
von
Gesellschaften
mit
Richtlinie
2005/56/EG,
in
Deutschland
umgesetzt
in
§§
122a
ff.
UmwG
Europa
einheitlich
geregelt.
Bei
anderen
Umwandlungen
wie
Spaltung
oder
Formwechsel
galt
es,
unter
Berufung
auf
die
vom
EuGH
garantierte
Freizügigkeit
(„SEVIC,
VALE,
POLPUD“)
analog
vorzugehen.
Rechtssicherheit
sieht
anders
aus.
Die
Umwandlung,
Spaltung
und
Verschmelzung
von
Gesellschaften
soll
zukünftig
innerhalb
der
EU
leichter
möglich
sein.
Dazu
konnten
der
Rat
und
das
Parlament
zum
Richtlinienvorschlag
zur
grenzüberschreitenden
Mobilität
von
Gesellschaften
COM(2018)
241
am
13.
März
2019
eine
vorläufige
Einigung
erzielen.
Konfliktpunkte
bestanden
zuletzt
hinsichtlich
der
genauen
Ausgestaltung
von
Schutzvorschriften
für
Gesellschafter,
Gläubiger
und
Beschäftigte.
Die
Rechte
der
Letzteren
wurden
nun
gestärkt;
insbesondere
sieht
der
Kompromiss
bessere
Informations-
und
Beteiligungsrechte
für
die
Beschäftigten
vor.
Im
Vergleich
zur
derzeitigen
Situation
mit
uneinheitlichen
Vorschriften
und
mangelnder
Rechtssicherheit
wird
dies
den
Schutz
der
Beteiligten
erheblich
verbessern.
Auch
am
Konzept
der
„künstlichen
Gestaltungen“
soll
festgehalten
werden.
Über
den
zweiten
zum
Gesellschaftsrechtspaket
gehörenden
Richtlinienvorschlag
zum
Einsatz
digitaler
Werkzeuge
und
Verfahren
im
Gesellschaftsrecht
COM(2018)
239
einigten
sich
Rat
und
Parlament
bereits
am
4.
Februar
2019.
Im
April
wird
wohl
über
beide
Richtlinienvorschläge
zusammen
im
Plenum
des
EU-Parlaments
abgestimmt.
Danach
muss
auch
der
Rat
die
Einigung
noch
formell
bestätigen.
Das
Kollisionsrecht
wurde
in
Europa
nicht
zuletzt
durch
die
Rom
II
VO
vereinheitlicht.
Dort
wird
in
Art.
6
ausdrücklich
das
anwendbare
Recht
bei
der
unlauterem
Wettbewerb
und
den
freien
Wettbewerb
einschränkendem
Verhalten
geregelt.
Anders,
nämlich
ungenauer
ist
die
Situation
im
internationalen
Zivilprozessrecht,
also
vor
allem
nach
der
Brüssel
Ia-VO.
Hier
kollidieren
die
Zuständigkeit
in
Art.
7
Nr.
1
bei
vertraglichen
Regelungen
mit
der
Zuständigkeit
bei
deliktischen
Regelungen
in
eben
Art.
7
Nr.
2.
In
seiner
letzten
Entscheidung
hatte
der
EuGH
dem
Gerichtsstand
gemäß
vertragliche
Regelung
in
Art.
7
Nr.
1
den
Vorzug
gegeben:
,,…,
wenn
eine
Auslegung
des
Vertrages
unerlässlich
erscheint,
um
zu
klären,
ob
ein
streitgegenständliches
Verhalten
rechtmäßig
oder
widerrechtlich
ist.“
(EuGH,
13.03.2014
-
C-548/12
-Brogsitter).
Im
Kartellrecht
spielen
fast
immer
vertragliche
Regelungen
unter
den
Parteien
eine
Rolle,
sodass
hier
der
deliktische
Gerichtsstand
nach
Art.
7
Nr.
2
oft
leerliefe.
Insoweit
fragt
sich,
ob
die
kartellrechtliche
Frage
nicht
nach
dem
Recht
am
Gerichtsstand
beurteilt
werden
sollte.
Der
Bundesgerichtshof
legt
vor
folgende
Frage:
„Ist
Art.
7
Nr.
2
der
Verordnung
(EU)
Nr.
1215/2012
des
Europäischen
Parlamentes
und
des
Rates
vom
12.
Dezember
2012
über
die
gerichtliche
Zuständigkeit
und
die
Anerkennung
und
Vollstreckung
von
Entscheidungen
in
Zivil-
und
Handelssachen
(ABl.
Nr.
L
351
vom
20.
Dezember
2012)
dahin
auszulegen,
dass
der
Gerichtsstand
der
unerlaubten
Handlung
für
eine
auf
Unterlassung
bestimmter
Verhaltensweisen
gerichtete
Klage
eröffnet
ist,
wenn
in
Betracht
kommt,
dass
das
beanstandete
Verhalten
durch
vertragliche
Regelungen
gedeckt
ist,
der
Kläger
aber
geltend
macht,
dass
diese
Regelungen
auf
der
missbräuchlichen
Ausnutzung
einer
marktbeherrschenden
Stellung
des
Beklagten
beruhen?“
Wir
dürfen
gespannt
sein,
was
der
Europäische
Gerichtshof
antworten
wird.
Der
Sachverhalt
wirkt
banal:
In
einem
Liefervertrag
hatten
die
Parteien
Exklusivität
für
verschiedene
Produkte
festgelegt.
Anwendbares
Recht
soll
das
Recht
eines
Drittstaates
außerhalb
der
EU
sein.
In
diesem
Drittstaat
soll
auch
der
Gerichtsstand
sein.
Art.
3
Rom
I
und
Art.
25
Brüssel
Ia
lassen
sowohl
Rechts-
als
auch
Gerichtsstandswahl
verhältnismäßig
problemlos
zu.
Ein
unter
die
Exklusivität
fallendes
Produkt
befindet
sich
im
Gerichtssprengel
des
Amtsgerichts
Nürtingen
und
soll
dort
sequestriert
werden.
Gemäß
§
942
ZPO
erlässt
das
Amtsgericht
die
begehrte
einstweilige
Verfügung
und
verlangt
Ladung
des
Gegners
zur
mündlichen
Verhandlung
über
die
Rechtmäßigkeit
der
Verfügung
bei
dem
Gericht
der
Hauptsache
zu
beantragen.
Wo
ist
das
Gericht
der
Hauptsache?
Gilt
die
Derogation
an
das
Gericht
des
Drittstaates?
Soll
die
Hauptsache
vor
dem
nach
deutschem
Recht
zuständigen
Landgericht
Stuttgart
verhandelt
werden?
Das
Amtsgericht
entscheidet
sich
für
das
Gericht
des
Drittstaates
als
zuständiges
Gericht
und
verlangt
demgemäß
die
Eröffnung
des
Hauptsacheverfahrens
dort.
Nach
Art.
35
Brüssel
Ia
gelten
die
Zuständigkeitsvorschriften
gemäß
Art.
4
ff.
Brüssel
Ia
nicht
im
einstweiligen
Verfügungsverfahren.
Demnach
kann
es
zum
Auseinanderfallen
von
Hauptsachezuständigkeit
im
Ausland
und
Eilzuständigkeit
für
das
Verfügungsverfahren
im
Inland
kommen.
So
auch
hier:
Entgegen
der
Ansicht
des
Amtsgerichts
ist
Hauptsachegericht
im
Verfügungsverfahren
das
Landgericht
Stuttgart
und
nicht
das
mit
Gerichtsstandsvereinbarung
festgelegte
Gericht
der
Hauptsache
im
Ausland,
was
vorliegend
auch
elf
Flugstunden
entfernt
ist.
Eine
denkbar
ungeeignete
Zuständigkeit
zur
Überprüfung
eines
amtsgerichtlichen
Urteils.
Entgegen
der
Ansicht
des
Amtsgerichts
ist
auch
nur
schwer
vorstellbar,
wie
dieses
Gericht
eines
Drittstaates
im
Rechtfertigungsverfahren
nach
§
942
die
einstweilige
Verfügung
hätte
bestätigen
oder
aufheben
sollen.
Trotz
aller
Internationalisierung
ist
eine
derartige
Verschränkung
ohne
völkerrechtliche
Verträge
nicht
denkbar.
Fazit:
Jede
Gerichtsstandsvereinbarung
sollte
auch
eine
Regelung
im
Hinblick
auf
das
Eilverfahren
enthalten.
Zur
Vereinfachung
empfiehlt
sich
die
Ausnahme
eines
solchen
Verfahrens
von
der
Vereinbarung.
Die
Europäische
Kommission
hat
am
19.
Juli
2018
eine
Mitteilung
angenommen,
in
der
die
laufenden
Arbeiten
zur
Vorbereitung
auf
alle
Szenarien
des
Austritts
des
Vereinigten
Königreichs
aus
der
Europäischen
Union
dargelegt
werden.
Am
30.
März
2019
wird
das
Vereinigte
Königreich
die
EU
verlassen
und
damit
zu
einem
Drittland
werden.
Dies
wird
Auswirkungen
auf
Bürger,
Unternehmen
und
Behörden
haben,
und
zwar
sowohl
im
Vereinigten
Königreich
als
auch
in
der
EU.
Dazu
gehören
beispielsweise
wieder
eingeführte
Kontrollen
an
der
EU-Außengrenze
zum
Vereinigten
Königreich,
Unsicherheiten
im
Hinblick
auf
die
Gültigkeit
von
vom
Vereinigten
Königreich
herausgegebenen
Lizenzen,
Bescheinigungen
und
Genehmigungen
sowie
uneinheitliche
Vorschriften
für
die
Übermittlung
von
Daten.
In
Mitteilung
werden
Mitgliedstaaten
und
private
Akteure
aufgerufen,
ihre
Vorbereitungsanstrengungen
zu
erhöhen.
Der
Text
folgt
damit
dem
Appell
des
Europäischen
Rates
(Artikel
50)
vom
vergangenen
Monat,
die
Vorbereitungsarbeiten
auf
allen
Ebenen
und
für
alle
Ergebnisse
zu
intensivieren.
Zwar
arbeitet
die
EU
Tag
und
Nacht
daran,
eine
Einigung
zu
finden,
die
einen
geordneten
Austritt
ermöglicht,
doch
wird
der
Austritt
des
Vereinigten
Königreichs
–
ob
mit
oder
ohne
Einigung
–
zweifelsohne
Störungen
verursachen,
z.
B.
in
den
Lieferketten.
Da
noch
immer
ungewiss
ist,
ob
zum
Austrittsdatum
ein
ratifiziertes
Austrittsabkommen
vorliegen
oder
wie
dieses
aussehen
wird,
laufen
derzeit
Vorbereitungen,
die
sicherstellen
sollen,
dass
die
EU-Organe,
die
Mitgliedstaaten
und
die
privaten
Akteure
für
den
Austritt
des
Vereinigten
Königreichs
gerüstet
sind.
Selbst
im
Falle
einer
Einigung
wird
das
Vereinigte
Königreich
nach
dem
Austritt
kein
Mitglied
der
EU
mehr
sein
und
daher
auch
nicht
mehr
dieselben
Vorteile
genießen
wie
die
Mitgliedstaaten.
Daher
ist
es
unabhängig
von
einer
möglichen
Einigung
zwischen
der
EU
und
dem
Vereinigten
Königreich
ganz
entscheidend,
bestmöglich
auf
den
Moment
vorbereitet
zu
sein,
in
dem
das
Vereinigte
Königreich
zu
einem
Drittland
wird.
Gleichwohl
ist
es
nicht
nur
Aufgabe
der
EU-Organe,
sich
auf
den
Austritt
des
Vereinigten
Königreichs
vorzubereiten.
Alle
Betroffenen
auf
EU-Ebene
wie
auf
nationaler
und
regionaler
Ebene,
darunter
Wirtschaftsteilnehmer
und
andere
private
Akteure,
müssen
sich
in
ihrem
jeweiligen
Verantwortungsbereich
verstärkt
für
sämtliche
Szenarien
rüsten.
Am
29.
März
2017
unterrichtete
das
Vereinigte
Königreich
den
Europäischen
Rat
über
seine
Absicht,
aus
der
Europäischen
Union
auszutreten.
Sofern
nicht
ein
ratifiziertes
Austrittsabkommen
ein
anderes
Datum
vorsieht
oder
der
Europäische
Rat
nach
Artikel
50
Absatz
3
des
Vertrags
über
die
Europäische
Union
im
Einvernehmen
mit
dem
Vereinigten
Königreich
einstimmig
beschließt,
dass
die
Verträge
ab
einem
späteren
Zeitpunkt
keine
Anwendung
mehr
finden,
gilt
das
gesamte
Primär-
und
Sekundärrecht
der
Union
ab
dem
30.
März
2019
um
00.00
Uhr
(MEZ)
(Austrittsdatum)
nicht
mehr
für
das
Vereinigte
Königreich.
Das
Vereinigte
Königreich
wird
dann
zu
einem
Drittland.
Die
Interessenträger
sowie
die
nationalen
und
EU-Behörden
müssen
sich
daher
auf
zwei
mögliche
Hauptszenarien
vorbereiten:
Wird
das
Austrittsabkommen
vor
dem
30.
März
2019
ratifiziert,
tritt
das
EU-Recht
ab
dem
1.
Januar
2021,
d.
h.
nach
einer
Übergangsphase
von
21
Monaten,
für
das
Vereinigte
Königreich
und
in
dessen
Hoheitsgebiet
außer
Kraft.
-
Wird
das
Austrittsabkommen
hingegen
nicht
vor
dem
30.
März
2019
ratifiziert,
gibt
es
keine
Übergangsphase
und
das
EU-Recht
tritt
ab
dem
30.
März
2019
für
das
Vereinigte
Königreich
und
in
dessen
Hoheitsgebiet
außer
Kraft.
Dieses
Szenario
wird
als
„No
deal“
oder
als
„Sturz
in
den
Abgrund“
bezeichnet.
-
Im
vergangenen
Jahr
hat
die
Kommission
das
gesamte
EU-Recht,
den
sogenannten
„Besitzstand
der
Union“,
gesichtet,
um
zu
prüfen,
ob
der
Austritt
des
Vereinigten
Königreichs
Änderungen
erfordert.
Zu
diesem
Zweck
hat
die
Kommission
spezifische
gezielte
Legislativvorschläge
angenommen,
um
sicherzustellen,
dass
die
EU-Vorschriften
nach
dem
Austritt
des
Vereinigten
Königreichs
in
einer
Union
der
27
weiterhin
reibungslos
funktionieren
werden.
Darüber
hinaus
hat
die
Kommission
mehr
als
60
sektorspezifische
Vermerke
zu
den
Vorbereitungen
auf
den
Brexit
veröffentlicht,
um
die
Öffentlichkeit
über
die
Folgen
eines
Austritts
des
Vereinigten
Königreichs
ohne
Austrittsabkommen
zu
informieren.
Gerade
die
Vermerke
im
Hinblick
auf
Gesellschaftsrecht
und
Internationale
Gerichtsbarkeit
beleuchten
die
Schwierigkeiten,
die
kommen
könnten:
Gesellschaften
des
Vereinigten
Königreichs
wie
vor
allem
Limited
oder
PLC
müssen
in
den
Mitgliedstaaten
der
EU
nicht
mehr
anerkannt
werden.
Die
Anwendbarkeit
des
vereinheitlichten
europäischen
Zivilprozessrechts
wird
stark
eingeschränkt.
Weitere
Informationen
Liste
der
im
Hinblick
auf
die
Brexit-Vorbereitungen
noch
ausstehenden
Legislativinitiativen
Vermerke
zu
den
Vorbereitungen
auf
den
Brexit
Schlussfolgerungen
des
Europäischen
Rates
(Artikel
50)
vom
29.
Juni
2018
Der
Rechtsstreit
betrifft
die
Saey
Home
&
Garden
NV/SA
mit
Sitz
in
Belgien
und
die
Lusavouga-Máquinas
e
Acessórios
Industriais
SA
(im
Folgenden:
Lusavouga)
mit
Sitz
in
Portugal
wegen
einer
Klage
auf
Schadensersatz
aufgrund
der
Kündigung
des
zwischen
diesen
Gesellschaften
in
Bezug
auf
den
spanischen
Markt
geschlossenen
Vertriebsvertrags.
In
der
internationalen
Rechtspraxis
kommt
es
häufig
vor,
dass
entgegen
aller
Beratung
kein
Gerichtsstand
vertraglich
festgelegt
wird.
Oft
werden
unzureichende
Vertragsmuster
aus
dem
Internet
benutzt,
teilweise
ist
die
Gerichtsstandklausel
formwidrig
und
damit
unwirksam.
Gemäß
Art.
25
Brüssel
1a-Verordnung
(Nr.
1215/2012)
können
die
Parteien
einen
Gerichtsstand
vor
allem
schriftlich
festlegen.
Art.
25
lautet:
„(1)
Haben
die
Parteien
unabhängig
von
ihrem
Wohnsitz
vereinbart,
dass
ein
Gericht
oder
die
Gerichte
eines
Mitgliedstaats
über
eine
bereits
entstandene
Rechtsstreitigkeit
oder
über
eine
künftige
aus
einem
bestimmten
Rechtsverhältnis
entspringende
Rechtsstreitigkeit
entscheiden
sollen,
so
sind
dieses
Gericht
oder
die
Gerichte
dieses
Mitgliedstaats
zuständig,
es
sei
denn,
die
Vereinbarung
ist
nach
dem
Recht
dieses
Mitgliedstaats
materiell
ungültig.
Dieses
Gericht
oder
die
Gerichte
dieses
Mitgliedstaats
sind
ausschließlich
zuständig,
sofern
die
Parteien
nichts
anderes
vereinbart
haben.
Die
Gerichtsstandsvereinbarung
muss
geschlossen
werden:
a)
schriftlich
oder
mündlich
mit
schriftlicher
Bestätigung,
b)
in
einer
Form,
welche
den
Gepflogenheiten
entspricht,
die
zwischen
den
Parteien
entstanden
sind,
oder
c)
im
internationalen
Handel
in
einer
Form,
die
einem
Handelsbrauch
entspricht,
den
die
Parteien
kannten
oder
kennen
mussten
und
den
Parteien
von
Verträgen
dieser
Art
in
dem
betreffenden
Geschäftszweig
allgemein
kennen
und
regelmäßig
beachten.
…“
Die
belgische
Saey
Home
&
Garden
NV/SA
hatte
erstmals
mittels
Geschäftsbedingung
auf
ihrer
Rechnung
auf
ihren
Gerichtsstand
in
Kortrijk
hingewiesen.
Eine
Vereinbarung
nach
den
Buchstaben
a
oder
b
war
damit
nicht
mehr
möglich,
aber
auch
ein
entsprechender
Handelsbrauch
nach
Buchstabe
c
wurde
vom
Gerichtshof
verneint.
Ein
solcher
nachträglicher
Fakturengerichtsstand,
wie
ihn
z.
B.
Österreich
kennt
(§
88
Abs.
2
Jurisdiktionsnorm),
ist
gemäß
Art.
25
Abs.
1c
Brüssel
1a-Verordnung
–
wie
der
Europäische
Gerichtshof
jetzt
erstmals
höchstrichterlich
entschieden
hat
–
nicht
möglich.
Eine
Gerichtsstandsklausel
in
Geschäftsbedingungen
ist
nur
zulässig,
wenn
der
von
beiden
Parteien
unterzeichnete
Vertragstext
selbst
ausdrücklich
auf
die
die
Gerichtsstandsklausel
enthaltenden
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bezug
nimmt
(Urteil
vom
7.
Juli
2016,
C
222/15
-
Hőszig,
Rn.
39).
Wo
aber
liegt
dann
der
Gerichtsstand
eines
Vertragshändler-
oder
allgemeiner
Vertriebsvertrages?
In
Art.
7
Brüssel
1a-Verordnung
(Nr.
1215/2012)
heißt
es:
„Eine
Person,
die
ihren
Wohnsitz
im
Hoheitsgebiet
eines
Mitgliedstaats
hat,
kann
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
verklagt
werden:
1.
a)
wenn
ein
Vertrag
oder
Ansprüche
aus
einem
Vertrag
den
Gegenstand
des
Verfahrens
bilden,
vor
dem
Gericht
des
Ortes,
an
dem
die
Verpflichtung
erfüllt
worden
ist
oder
zu
erfüllen
wäre;
b)
im
Sinne
dieser
Vorschrift
–
und
sofern
nichts
anderes
vereinbart
worden
ist
–
ist
der
Erfüllungsort
der
Verpflichtung
–
für
den
Verkauf
beweglicher
Sachen
der
Ort
in
einem
Mitgliedstaat,
an
dem
sie
nach
dem
Vertrag
geliefert
worden
sind
oder
hätten
geliefert
werden
müssen;
–
für
die
Erbringung
von
Dienstleistungen
der
Ort
in
einem
Mitgliedstaat,
an
dem
sie
nach
dem
Vertrag
erbracht
worden
sind
oder
hätten
erbracht
werden
müssen;
Der
Gerichtshof
erläutert
hierzu
in
seiner
Entscheidung,
dass
es
sich
zuallererst
um
einen
Vertrag
über
den
Verkauf
beweglicher
Sachen
oder
die
Erbringung
von
Dienstleistungen
handeln
muss.
Dienstleistungen
seien
als
Tätigkeit
gegen
Entgelt
zu
verstehen.
„Das
Kriterium
des
Vorliegens
einer
Tätigkeit
erfordert
nach
der
Rechtsprechung
des
Gerichtshofs
die
Vornahme
positiver
Handlungen
und
schließt
bloße
Unterlassungen
aus.
Dieses
Kriterium
entspricht
bei
einem
Vertriebsvertrag
der
charakteristischen
Leistung,
die
der
Vertragshändler
erbringt,
der
durch
die
Gewährleistung
des
Vertriebs
der
Erzeugnisse
des
Lizenzgebers
an
der
Förderung
der
Verbreitung
dieser
Erzeugnisse
mitwirkt.
Dank
der
ihm
nach
dem
Betriebsvertrag
zustehenden
Beschaffungsgarantie
und
gegebenenfalls
dank
seiner
Beteiligung
an
der
Geschäftsstrategie
des
Lizenzgebers,
insbesondere
an
Aktionen
zur
Absatzförderung
–
Umstände,
deren
Feststellung
in
die
Zuständigkeit
des
nationalen
Gerichts
fällt
–,
ist
der
Vertragshändler
in
der
Lage,
den
Kunden
Dienstleistungen
und
Vorteile
zu
bieten,
die
ein
einfacher
Wiederverkäufer
nicht
bieten
kann,
und
somit
für
die
Erzeugnisse
des
Lizenzgebers
einen
größeren
Anteil
am
lokalen
Markt
zu
erobern…
Das
nach
dieser
Bestimmung
für
die
Entscheidung
über
Klagen
aus
einem
Vertrag
über
die
Erbringung
von
Dienstleistungen
zuständige
Gericht
ist
im
Fall
der
Leistungserbringung
in
mehreren
Mitgliedstaaten
folglich
das
Gericht
des
Mitgliedstaats,
in
dem
sich
der
Ort
der
hauptsächlichen
Leistungserbringung
befindet,
wie
er
sich
aus
den
Bestimmungen
des
Vertrags
oder,
mangels
solcher
Bestimmungen,
aus
dessen
tatsächlicher
Erfüllung
ergibt;
kann
der
fragliche
Ort
nicht
auf
dieser
Grundlage
ermittelt
werden,
so
ist
auf
den
Wohnsitz
des
Leistungserbringers
abzustellen“
So
bekommt
der
Rechtsanwender
eine
einfache
Checkliste
zur
Ermittlung
des
richtigen
Gerichts
im
Falle
eines
Vertriebsvertrags
an
die
Hand:
1.
Gibt
es
einen
gültige
Gerichtsstandsvereinbarung?
Falls
nicht,
dann
2.
2.
Wo
liegt
der
Ort
der
hauptsächlichen
Leistungserbringung?
Falls
nicht,
dann
3.
3.
Wo
ist
der
Sitz
des
Vertragshändler/Leistungserbringers?
Nicht
zuletzt
ergibt
sich
damit
auch
ein
Gleichlauf
zum
materiellen
Recht
nach
der
Rom
I-Verordnung
(Nr.
593/2008):
Art.
3
garantiert
die
freie
Rechtswahl.
Art.
4
Abs.
1
lit.
f
legt
fest,
dass
Vertriebsverträge
dem
Recht
des
Staates
unterliegen,
in
dem
der
Vertriebshändler
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat.
Die
Zahlung
einer
Forderung
durch
einen
Schuldner
im
Ausland
ist
nicht
nur
für
Inkassobüros
von
Belang.
Jede
internationale
Transaktion
muss
darauf
geprüft
werden,
ob
im
Falle
der
Vertragsverletzung
eine
effektive
Geltendmachung
der
resultierenden
Forderung
möglich
ist.
Im
Rahmen
der
Vertragsgestaltung
geht
es
dabei
vor
allem
um
die
Frage
des
Gerichtsstands.
Die
Mandantin
ist
darüber
aufzuklären,
ob
ein
ausländischer
Gerichtsstand
vorteilhaft
gegenüber
einem
inländischen
Gerichtsstand
mit
anschließender
Anerkennung/Vollstreckung
im
Ausland
ist.
Grundsätzlich
bietet
ein
inländischer
Gerichtsstand
für
das
Erkenntnisverfahren
viele
Vorteile
wie
kurze
Wege,
vertrautes
Verfahren,
Gerichtssprache
und
nicht
zuletzt
einen
„Heimvorteil“.
Solche
Vorteile
können
sich
aber
im
Falle
ungenügender
Vollstreckung
im
Ausland,
weil
im
Inland
kein
verwertbares
Vermögen
zur
Verfügung
steht,
ins
Gegenteil
verkehren.
Dabei
kommt
es
nicht
nur
auf
die
Gesetzeslage,
sondern
auch
die
Möglichkeit
der
tatsächlichen
Durchführung
an.
Auf
europäischer
Ebene
hat
sich
seit
dem
Brüsseler
Übereinkommen
vom
27.
September
1968
(EuGVÜ
-
„Übereinkommen
über
die
gerichtliche
Zuständigkeit
und
die
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
in
Zivil-
und
Handelssachen“)
viel
getan.
Dieser
völkerrechtliche
Vertrag
wurde
mit
Ausnahme
für
Dänemark
durch
die
Brüssel-I-Verordnung
(EG)
Nr.
44/2001
(EuGVVO)
abgelöst.
Diese
wurde
wiederum
durch
die
Brüssel
Ia-VO
vom
10.
Januar
2015
von
der
VO
(EU)
Nr.
1215/2012
seit
10.
Januar
2015
ersetzt.
Gegenüber
den
EFTA-Staaten
(also
Island,
Norwegen,
Schweiz,
aber
nicht
Liechtenstein)
gilt
weiterhin
das
inhaltlich
fast
wörtlich
mit
der
EuGVÜ
übereinstimmende
Lugano-Übereinkommen
über
die
gerichtliche
Zuständigkeit
und
die
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
in
Zivil-
und
Handelssachen
(LGVÜ).
Die
grundlegende
Brüssel
Ia-VO
wird
ergänzt
und
teilweise
ersetzt
durch
die
sogenannten
EU-Verordnungen
der
„2.
Generation“,
nämlich
die
Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
(EuVTVO),
die
Europäischer
Zahlungsbefehl-
oder
Mahnverfahrensverordnung
(EuMahnVO),
die
Europäische
Verordnung
für
geringfügige
Forderungen
(„Small
Claims“;
EuGFVO)
sowie
Europäische
Kontopfändungsverordnung
(EuKpfVO).
Bevor
eine
Forderung
geltend
gemacht
wird,
sind
deshalb
die
verschiedenen
europarechtlichen
Wege
zu
prüfen:
1.2.
Kein
Erkenntnisverfahren
1.3.
Zivil-
oder
Handelssache
1.4.
Wohnsitz
im
Hoheitsgebiet
eines
Mitgliedsstaats
1.5.
Anerkennung
ohne
ein
besonderes
Verfahren
1.6.
Kein
Exequaturverfahren:
Vollstreckung
ohne
Vollstreckbarerklärung
1.7.
Antrag
auf
Versagung
der
Vollstreckung
1.7.1.
Ordre
public
1.7.2.
Klagezustellung
1.7.3.
Widersprechende
Entscheidungen
1.7.4.
Internationale
Zuständigkeit
2.1.
Nur
Vollstreckungs-,
kein
Erkenntnisverfahren
2.2.
Unbestrittene
Forderung
2.2.1.
wenn
der
Schuldner
der
Forderung
entweder
ausdrücklich
zugestimmt
hat,
2.2.2.
nicht
widersprochen
hat,
2.2.3.
sie
in
einer
öffentlichen
Urkunde
anerkannt
hat
oder
2.2.4.
durch
Säumnis
ein
stillschweigendes
Zugeständnis
begründet.
2.2.5.
In
Deutschland
also
vor
allem
Mahnbescheide
und
Versäumnisurteile
2.3.
Alle
Zivil-
und
Handelssachen
2.4.
Vollstreckung
durch
Vorlage
der
Entscheidung
samt
Europäischem
Vollstreckungstitel
2.5.
Vollstreckung
nach
dem
Recht
des
Vollstreckungsstaats
2.6.
Antrag
auf
Versagung
der
Vollstreckung
2.6.1.
frühere
Entscheidung
2.6.2.
Unvereinbarkeit
3.1.
Einheitliches
Erkenntnisverfahren
für
unbestrittene
Forderungen
3.2.
Zivil-
und
Handelsrechts
3.3.
Fällige
Forderung
3.4.
Antrag
durch
einheitliches
Formblatt
in
allen
EG-Sprachen
vor
dem
zuständigen
Mahngericht
3.5.
Bearbeitung
durch
Rechtspfleger;
Überprüfung
dem
Richter
vorbehalten
3.6.
Anwendbarkeit
und
Zuständigkeit
sehr
komplex
(insbesondere
Art.
2
Abs.
2
lit.
d
MahnVO
und
Art.
6
Abs.
2
MahnVO)
3.7.
Schwierigkeiten
bei
der
Zustellung
3.8.
Erlass
regelmäßig
binnen
30
Tagen
3.9.
Ohne
Einspruch
ergeht
Europäischer
Vollstreckungstitel.
3.10.
Vollstreckungsverfahren
nach
dem
Recht
des
Vollstreckungsstaates
ohne
weitere
Vollstreck-barkeitserklärung
durch
ein
Gericht
4.1.
Erkenntnis-
und
Vollstreckungsverfahren
auch
streitiger
Forderungen
4.2.
Für
Zivilrechtstreitigkeiten
bis
2.000
€
(de
lege
ferenda:
5.000
€)
4.3.
Einfache
Verfahrenseinleitung
mittels
Formblatt
4.4.
Kein
Anwaltszwang
4.5.
Grundsätzlich
schriftliches
Verfahren;
ausnahmsweise
Videokonferenz
4.6.
Freibeweis
4.7.
Zügige
Verfahrensbeendigung
durch
klare
Fristenvorgaben
4.8.
Kostenerstattung
durch
die
unterlegene
Seite
mit
Höhenbegrenzung
4.9.
EU-weit
vollstreckbare
Entscheidung
4.10.
Gewährleistung
der
Verkehrsfähigkeit
über
Bestätigung
mittels
Formblatt
4.11.
Kein
Vollstreckungsschutz
wie
nach
Brüssel
1a-VO
(Antrag
auf
Versagung
der
Vollstreckung)
5.1.
Vorläufiges
Erkenntnisverfahren
mit
beschränkter
Vollstreckung;
entspricht
Arrestverfahren
in
Deutschland
5.2.
Anwendbar
für
Europäischen
Wirtschaftsraum
5.3.
Zivil-
und
Handelssachen
5.4.
Vor,
während
und
nach
Erlangung
einer
gerichtlichen
Entscheidung
möglich
5.5.
Beschleunigtes
Verfahren
5.6.
Kurze
Fristen
(Art.
18
EuKoPfVO)
5.7.
Anleitungen
zur
Beantragung
online
in
den
Sprachen
der
Mitgliedsstaaten
5.8.
nur
vorläufige
Pfändung
/
keine
Einziehung
Die
Vollstreckbarkeit
von
Forderungen
im
europäischen
Ausland
hat
sich
in
den
letzten
Jahren
erheblich
verbessert.
Bei
Anwendung
der
richtigen
Verordnung
ist
effektiver
Rechtsschutz
möglich.
Ein
deutscher
Gerichtsstand
ist
damit
nicht
zuletzt
attraktiver
geworden.
Die
notarielle
Beurkundung
der
Gründung
einer
GmbH
in
der
Schweiz
wird
wieder
diskutiert
(Kammergericht,
24.01.2018
-
22
W
25/16);
die
internationale
Zuständigkeit
für
eine
Klage
gegen
eine
GmbH
(BGH,
Urteil
vom
14.
November
2017
-
VI
ZR
73/17)
wird
klargestellt.
Die
Diskussion
um
die
Anerkennung
der
notariellen
Beurkundung
im
Rahmen
des
GmbH-Rechts
durch
einen
schweizer
Notar
schien
zumindest
für
die
Kantone
Zürich
und
Basel
Stadt
entschieden,
jedenfalls
für
die
Beurkundung
der
Abtretung.
Das
Amtsgericht
Charlottenburg
hatte
dem
in
einer
schulmäßig
begründeten
Entscheidung
für
das
Berner
Notariat
widersprochen.
Das
Kammergericht
folgt
dem
nicht
und
biegt
die
Angelegenheit
wieder
gerade,
will
heißen
stellt
die
Anerkennung
her.
Grundsätzlich
krankt
die
gesamte
Diskussion
an
der
Monstranz
der
notariellen
Beurkundung.
Die
deutsche
Jurisprudenz
übersieht,
dass
der
ursprüngliche
Gesetzesentwurf
für
die
Satzung
einer
GmbH
Privatschriftform
für
ausreichend
hielt,
weil
die
Satzung
einer
GmbH
nicht
so
kompliziert
sei
wie
die
einer
Aktiengesellschaft
(vgl.
Anlage
Nr.
660,
S.
3733,
Reichstag,
8.
Legislaturperiode).
Bereits
danach
könnte
die
privatschriftliche
Auslandsform
nach
Art.
11
Abs.
1
2.
Alt.
EGBGB
Anwendung
finden.
Art.
11
Abs.
1
EGBGB
lautet:
„Ein
Rechtsgeschäft
ist
formgültig,
wenn
es
die
Formerfordernisse
des
Rechts,
das
auf
das
seinen
Gegenstand
bildende
Rechtsverhältnis
anzuwenden
ist,
oder
des
Rechts
des
Staates
erfüllt,
in
dem
es
vorgenommen
wird.“
Mit
dem
Kunstgriff,
dass
notarielle
Form
hier
nicht
Form,
sondern
etwas
anderes
sei,
wird
diese
Vorschrift
allgemein
unterlaufen.
Die
deutsche
Rechtsprechung
behält
sich
entgegen
dem
allgemeinen
Grundsatz
des
Internationalen
Privatrechts
demgemäß
vielmehr
eine
Prüfung
der
Gleichwertigkeit
der
ausländischen
notariellen
Beurkundung
vor.
Ein
Schelm,
wer
Böses
oder
die
Lobby
der
Notare
dahinter
vermutet.
Diese
Rechtsansicht
ist
umso
erstaunlicher,
als
die
Rechtsprechung
in
anderen
Bereichen
wie
Gesellschaftervereinbarungen
Privatschriftlichkeit
zulässt.
Demgemäß
entscheidet
das
Kammergericht:
Die
Beurkundung
der
Gründung
einer
deutschen
GmbH
durch
einen
schweizer
Notar
mit
Amtssitz
im
Kanton
Bern
erfüllt
jedenfalls
dann
die
Anforderungen
nach
§
2
Abs.
1
GmbHG
und
kann
im
Eintragungsverfahren
durch
das
Registergericht
nicht
beanstandet
werden,
wenn
die
Niederschrift
in
Gegenwart
des
Notars
den
Beteiligten
vorgelesen,
von
ihnen
genehmigt
und
eigenhändig
unterschrieben
worden
ist.
„Das
deutsche
Beurkundungsrecht
enthält
keine
Regelung
über
die
örtliche
Zuständigkeit
für
eine
Beurkundung,
so
dass
sich
die
Beteiligte
grundsätzlich
an
einen
beliebigen
Notar
zur
Beurkundung
ihres
Gesellschaftsstatuts
wenden
konnte
(vgl.
auch
OLG
Frankfurt,
Urteil
vom
25.01.2015,
11
U
8/04,
GmbHR
2005,
764,
juris
Rn.
76).
Gemäß
Art.
11
Abs.
1
EGBGB
ist
ein
Rechtsgeschäft
grundsätzlich
dann
formgültig,
wenn
es
die
Formerfordernisse
des
Rechts
erfüllt,
das
auf
das
seinen
Gegenstand
bildende
Rechtsverhältnis
anzuwenden
ist
(Alt.
1,
Wirkungsstatut)
oder
die
Formerfordernisse
des
Rechts
des
Staates
erfüllt,
in
dem
es
vorgenommen
wird
(Alt.
2,
Ortsstatut).
Im
vorliegenden
Fall
ist
…
dem
notariellen
Formerfordernis
gemäß
§
2
Abs.
1
GmbHG
genügt,
weil
die
von
dem
schweizer
Notar
mit
Sitz
im
Kanton
Bern
in
seiner
Urkunde
Nr.
312
am
05.
August
2015
vorgenommene
Beurkundung
–
entgegen
der
Auffassung
des
Amtsgerichts
Charlottenburg
im
angefochtenen
Beschluss
–
mit
der
Beurkundung
durch
einen
deutschen
Notar
gleichwertig
ist
(Art.
11
Abs.
1
1.
Alt.
EGBGB).
Gleichwertigkeit
ist
nach
der
Rechtsprechung
des
BGH
stets
dann
gegeben,
wenn
die
ausländische
Urkundsperson
nach
Vorbildung
und
Stellung
im
Rechtsleben
eine
der
Tätigkeit
des
deutschen
Notars
entsprechende
Funktion
ausübt
(vgl
unten
aa)
und
für
die
Errichtung
der
Urkunde
ein
Verfahrensrecht
zu
beachten
ist,
das
den
tragenden
Grundsätzen
des
Beurkundungsrechts
entspricht
(vgl.
unten
bb)
(BGH,
Beschluss
vom
16.02.1981,
II
ZB
8/80,
BGHZ
80,
76,
juris
Rn.
5;
vgl.
auch
die
Nachweise
bei
Jakobs,
MittRhNotK,
1985,
57,
61
zu
FN
67
und
68).
Zu
den
Aufgaben
der
Berner
Notare
gehört
ferner
die
Verlesung
der
Urkunde,
soweit
sie
Willenserklärungen
enthält
(Art.
46
Notariatsverordnung
–
NV
-
vom
24.
Juni
2006
–
BAG
06-059).
Soweit
das
Registergericht
dies
für
nicht
ausreichend
hält,
kann
hier
im
konkreten
Fall
festgestellt
werden,
dass
es
darauf
nicht
ankommt,
weil
laut
Urkunde
die
gesamte
Urkunde
nebst
Anlagen
vorgelesen
worden
sind.
Dies
ist
durch
das
Berner
Recht
nicht
ausgeschlossen,
so
dass
die
Beurkundung
nach
Berner
Recht
rechtmäßig
ist
und
auch
dem
deutschen
Recht
(§§
13,
17
BeurkG)
voll
gerecht
wird.“
Sehr
viel
begrüßenswerter
ist
die
Entscheidung
des
Bundesgerichtshofs
zur
internationalen
Zuständigkeit
in
der
Europäischen
Union.
Art.
63
Abs.
1
Brüssel-Ia-Verordnung
wird
nach
dem
Wortlaut
ausgelegt,
wonach
auch
der
satzungsmäßige
Sitz
einer
Gesellschaft
den
Gerichtsstand
des
Wohnsitzes
gemäß
Art.
4
ff.
Brüssel-Ia-Verordnung
eröffnet.
Art.
63
Abs.
1
Brüssel-Ia-Verordnung
lautet:
„Gesellschaften
und
juristische
Personen
haben
für
die
Anwendung
dieser
Verordnung
ihren
Wohnsitz
an
dem
Ort,
an
dem
sich
a)
ihr
satzungsmäßiger
Sitz,
b)
ihre
Hauptverwaltung
oder
c)
ihre
Hauptniederlassung
befindet.“
Der
effektive
Verwaltungssitz,
der
das
deutsche
Recht
kennzeichnenden
Sitztheorie,
spielt
hier
keine
Rolle
mehr:
Der
Begriff
des
satzungsmäßigen
Sitzes
i.S.d.
Art.
63
Abs.
1
lit.
a
EuGVVO
nF/Art.
60
Abs.
1
lit.
a
EuGVVO
aF
setzt
keine
Verwaltungs-
oder
Geschäftstätigkeit
am
Ort
des
Satzungssitzes
voraus.
Es
bedarf
keines
über
den
Registertatbestand
hinausgehenden
realwirtschaftlichen
Bezugs.
"Satzungsmäßiger
Sitz"
im
Sinne
von
Art.
63
Abs.
1
lit.
a
EuGVVO
nF/Art.
60
Abs.
1
lit.
a
EuGVVO
aF
ist
der
in
der
Gesellschaftssatzung
genannte
(Ringe,
IPrax
2007,
388,
389;
Rauscher/Staudinger,
EuZPR/EuIPR
4.
Aufl.,
Art.
63
Brüssel
Ia-VO
Rn.
1;
Callies/Ruffert,
EUV/AEUV
5.
Aufl.,
Art.
54
AEUV
Rn.
17).
Geltung
und
zulässigen
Inhalt
der
Gesellschaftssatzung
regelt
insoweit
das
nationale
Recht
(vgl.
EuGH,
Urteile
vom
29.
November
2011
-
C-371/10,
Slg.
2011,
I-12273,
Rn.
26
-
National
Grid
Indus;
vom
16.
Dezember
2008
-
C-210/06,
Slg.
2008,
I-964,
Rn.
104
ff.
-
Cartesio;
vom
25.
Oktober
2017
-
C106/16,
Rn.
34,
43;
Rauscher/Mankowski,
EuZPR/EuIPR
4.
Aufl.,
Art.
24
Brüssel
Ia-VO
Rn.
63).
Für
die
Bestimmung
des
satzungsmäßigen
Sitzes
ist
es
unerheblich,
ob
der
Verwaltungssitz
der
Beklagten
nach
Meran/Italien
verlegt
wurde
und
ob
diese
Verlegung
zulässig
war.
Es
kann
daher
insbesondere
offen
bleiben,
ob
die
Verlegung
des
Verwaltungssitzes
in
das
Ausland
und
Trennung
vom
inländischen
Satzungssitz
seit
der
durch
das
Gesetz
zur
Modernisierung
des
GmbH-Rechts
und
zur
Bekämpfung
von
Missbräuchen
(MoMiG)
vom
23.
Oktober
2008
(BGBl.
I
S.
2026)
erfolgten
Neufassung
des
§
4a
GmbHG
und
Streichung
des
bisherigen
Absatzes
2
dieser
Vorschrift
zulässig
ist
(bejahend
unter
Hinweis
auf
BT-Drs.
16/6140,
S.
29/BR-Drs.
354/07,
S.
65
etwa
Bayer/Schmidt,
ZHR
173
[2009],
735;
Hermanns,
MittBayNot
2016,
297;
Scholz/Emmerich,
GmbHG
11.
Aufl.,
§
4a
Rn.
28
f.;
Lutter/Hommelhoff/Bayer,
GmbHG
19.
Aufl.,
§
4a
Rn.
15;
Baumbach/Hueck/Fastrich,
GmbHG
21.
Aufl.,
§
4a
Rn.
11;
Michalski/Heidinger/Leible/J.
Schmidt,
GmbHG
3.
Aufl.,
§
4a
Rn.
13
ff.;
MüKoGmbHG/Mayer,
2.
Aufl.,
§
4a
Rn.
9
ff.,
68
jeweils
m.w.N
auch
zu
abw.
Ansichten;
aA
etwa
Werner,
GmbHR
2009,
191,
196).
Nach
Ansicht
der
Revision
erfordert
die
Eröffnung
der
Gerichtszuständigkeit
am
Satzungssitz
mit
Blick
auf
die
geschützten
Interessen
der
Beklagten
jedenfalls
ein
Mindestmaß
an
Unternehmenstätigkeit
am
Satzungssitz,
14
15
16
17
-
8
-
das
vom
Verordnungsgeber
ersichtlich
für
den
Regelfall
vorausgesetzt,
aber
durch
den
bloßen
Unterhalt
einer
"Briefkastenfirma"
nicht
erfüllt
werde.
Der
bloße
Umstand,
dass
die
Beklagte
allein
aus
Gründen
des
nationalen
materiellen
Gesellschaftsrechts
gezwungen
sei,
einen
deutschen
Satzungssitz
zu
behalten,
wenn
sie
ihre
Tätigkeit
unter
Beibehaltung
ihrer
Rechtsform
in
einen
anderen
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
verlagern
und
damit
von
ihrer
Niederlassungsfreiheit
Gebrauch
machen
wolle,
rechtfertige
es
nicht,
nunmehr
auch
den
Beklagtengerichtsstand
an
einen
bloß
auf
dem
Papier
bestehenden
Satzungssitz
anzuknüpfen.
Dem
Vorteil
des
Klägers,
der
nicht
nur
das
ob,
sondern
darüber
hinaus
auch
den
Zeitpunkt
und
die
Art
des
Klageangriffs
bestimmen
könne,
entspreche
durch
die
Bestimmung
eines
allgemeinen
Gerichtsstandes
die
Vergünstigung
des
Beklagten,
den
ihm
ohne
und
meist
gegen
seinen
Willen
aufgezwungenen
Rechtsstreit
nicht
auch
noch
unter
zusätzlichen
Erschwerungen
an
einem
auswärtigen
Gericht
führen
zu
müssen.
Bei
Beschränkung
der
"Tätigkeit"
der
Gesellschaft
auf
den
bloßen
Unterhalt
einer
Briefkastenadresse
könne
gerade
nicht
angenommen
werden,
das
Gericht
am
"Satzungssitz"
sei
am
besten
in
der
Lage,
über
Ansprüche
gegen
die
Gesellschaft
zu
entscheiden.
bb)
Es
gibt
keinen
Gesichtspunkt,
der
für
eine
derartige
einschränkende
Auslegung
spricht
(siehe
zu
den
Auslegungskriterien
EuGH,
Urteil
vom
23.
April
2009
-
C-533/07,
Slg.
2009,
I-3369
Rn.
20
m.w.N
-
Falco
Privatstiftung).
Seine
Geschwindigkeit
macht
das
einstweilige
Verfügungsverfahren
attraktiv.
In
diesem
Bereich
der
immateriellen
Güter
muss
schnell
staatliche
Hilfe
zur
Verfügung
stehen.
Demgemäß
hat
sich
das
Verfahren
aber
auf
einen
Verhandlungstermin
zu
konzentrieren.
Allen
in
diesem
Bereich
tätigen
Juristen
sind
diese
formellen
Anforderungen
geläufig.
Manchmal
müssen
Außenseiter
darauf
hingewiesen
werden.
„Ein
Schriftsatznachlass
kann
im
Verfahren
der
einstweiligen
Verfügung
nicht
gewährt
werden“
(OLG
Stuttgart
Urteil
vom
5.1.2017,
2
U
95/16)
„Die
Dringlichkeitsvermutung
aus
§
12
Abs.
2
UWG
gilt
analog
für
Unterlassungsansprüche
aus
dem
Markenrecht.“
(OLG
Stuttgart
Urteil
vom
12.10.2017,
2
U
162/16)
Zum
Antrag
auf
Schriftsatznachlass
führt
das
Oberlandesgericht
aus:
„Ein
Schriftsatznachlass
kann
im
Verfahren
der
einstweiligen
Verfügung
nicht
gewährt
werden.
Die
Verfahren
des
einstweiligen
Rechtsschutzes
nach
der
Zivilprozessordnung
sind
auf
eine
sofortige
Entscheidung
des
Gerichts
ausgerichtet,
um
einen
gegebenen
Anspruch
schnell
zu
sichern
oder
die
durch
eine
Zustellung
des
Antrages
geschaffene
Rechtsunsicherheit
schnell
zu
beenden.
Um
diesem
Zweck
zu
genügen,
besteht
im
Verfahren
des
einstweiligen
Rechtsschutzes
über
die
auch
im
Hauptsacheverfahren
bestehende
Prozessförderungspflicht
eine
erweiterte
Beibringungsobliegenheit.
Es
ist
allein
Aufgabe
der
Parteien,
in
einem
angesetzten
Verhandlungstermin
vortragen
zu
können
und
alle
Mittel
zur
Glaubhaftmachung
ihres
Prozessvortrages
präsent
zu
stellen;
eine
Ladung
von
Zeugen
oder
Sachverständigen
durch
das
Gericht
findet
nicht
statt.
Eine
Vertagung
der
mündlichen
Verhandlung
zum
Zwecke
einer
Beweisaufnahme
oder
zur
Ermöglichung
weiteren
Vorbringens
scheidet
aus,
und
auch
die
Gewährung
eines
Schriftsatznachlasses
gemäß
§
283
ZPO
ist
mit
dieser
gesetzlichen
Zielvorgabe
unvereinbar
(Hans.
OLG
Hamburg,
Beschluss
vom
05.
Januar
2009
-
5
U
194/07,
bei
juris
Rz.
18;
vgl.
zu
Besonderheiten
des
Verfahrens
auch
OLG
des
Landes
Sachsen-Anhalt,
Urteil
vom
08.
November
2013
-
10
U
39/13,
bei
juris
Rz.
17).“
Zur
Anwendbarkeit
der
wettbewerbsrechtlichen
Dringlichkeitsvermutung
führt
das
Oberlandesgericht
aus:
„Der
Senat
hält
daran
fest,
dass
die
Dringlichkeitsvermutung
des
§
12
Abs.
2
UWG
auf
Unterlassungsansprüche
aus
dem
Markenrecht
analog
anzuwenden
ist
(vgl.
OLG
Stuttgart,
Urteil
vom
04.
Juli
2013
-
2
U
157/12,
GRUR-RR
2014,
251).
Nach
§
12
Abs.
2
UWG
wird
die
durch
einen
Verstoß
kraft
Gesetzes
vermutete
Dringlichkeit
für
einen
Unterlassungsantrag
widerlegt,
wenn
der
Gläubiger
durch
sein
Verhalten
zu
erkennen
gibt,
dass
es
ihm
mit
der
Durchsetzung
seines
Antrages
nicht
eilig
ist.
Hauptfallgruppe
der
Selbstwiderlegung
ist
die
verzögerliche
Prozessführung,
etwa
durch
Anträge
auf
Terminverschiebung
oder
Fristverlängerung
oder
ein
unverständlich
langes
Zuwarten
zwischen
der
Erkenntnis
von
dem
Verstoß
und
der
Antragstellung
bei
Gericht.
Den
Zeitpunkt
der
Kenntnisnahme
vom
Verstoß
hat
der
Schuldner
darzulegen
und
glaubhaft
zu
machen,
da
es
ihm
obliegt,
die
gesetzliche,
durch
den
Verstoß
begründete
Vermutung
zu
widerlegen
und
nicht
bloß
zu
erschüttern
(OLG
Stuttgart,
Urteil
vom
04.
Juli
2013
-
2
U
157/12,
GRUR-RR
2014,
251,
bei
juris
Rz.
23
ff.,
m.w.N.);
eine
gesetzliche
Vermutung
ist
insoweit
stärker
als
ein
Anscheinsbeweis
und
diesem
nicht
gleichzusetzen.
Der
erkennende
Senat
geht
diesbezüglich
nicht
von
einer
starren
Frist
aus.
Eine
solche
fände
im
Gesetzeswortlaut
auch
keine
Stütze.
Nach
der
ständigen
Rechtsprechung
des
Senates
ist
eine
Zeitspanne
von
unter
einem
Monat
-
abgesehen
von
Fällen
der
besonderen
Dringlichkeit,
wie
sie
beispielsweise
bei
Messe-
oder
Marktsachen
häufig
gegeben
sein
wird
-
regelmäßig
unschädlich,
wohingegen
ein
Zuwarten
von
über
acht
Wochen
regelmäßig
die
Dringlichkeitsvermutung
widerlegt.
Jedoch
sind
die
Besonderheiten
des
Falles
zu
berücksichtigen.
Schädlich
sind
alle
Zeitläufte
bloßen
Zuwartens,
die
nicht
mehr
mit
einer
beschleunigten
Sachbearbeitung
zum
Zwecke
der
raschen
Anspruchsdurchsetzung
zu
begründen
sind
(vgl.
zum
Ganzen
auch
Köhler,
in:
Köhler/Bornkamm,
UWG,
35.
Aufl.,
2016,
Rn.
3.15
ff.
zu
§
12
UWG,
m.w.N.),
so
in
aller
Regel
Fristverlängerungs-
oder
Terminverlegungsanträge
im
gerichtlichen
Verfahren.
Ein
geregelter
Brexit
wird
immer
unwahrscheinlicher.
Selbst
der
Bar
Council,
also
die
Vereinigung
der
Barrister
des
Vereinigten
Königreichs,
hat
seine
Reihe
der
Brexit
Papers,
die
ansonsten
sehr
viele
rechtliche
Aspekte
de
betreffen,
um
den
Bereich
Gesellschaftsrechts
nicht
erweitern
können.
Eine
englische
Limited
mit
Verwaltungssitz
in
Deutschland
wird
mit
dem
Brexit
am
29.
März
2019
höchstwahrscheinlich
nicht
mehr
als
solche
anerkannt
werden
soll,
sondern
im
Zweifel
als
offene
Handelsgesellschaft,
sprich
Personengesellschaft
behandelt
werden.
Eine
persönliche
Haftung
der
Gesellschafter
liegt
dann
vor.
Noch
gilt
nach
dem
Bundesgerichtshof
in
Deutschland
die
sogenannte
Sitztheorie,
wonach
ausländische
Gesellschaften
die
Vorschriften
der
Gesellschaftsgründung
im
Inland
beachten
müssen,
sofern
sie
hier
ihren
effektiven
Verwaltungssitz
haben.
Was
können
die
Gesellschafter
einer
englischen
Limited
in
Deutschland
tun,
um
die
persönliche
Haftung
auch
weiterhin
auszuschließen?
1.
Formwechsel
Grundsätzlich
ist
ein
Formwechsel
nach
der
Rechtsprechung
des
EuGH
(12.07.2012
-
C-378/10-„VALE“)
in
eine
deutsche
Gesellschaft,
auch
eine
am
ehesten
vergleichbare
Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)
möglich.
Wegen
der
fehlenden
Normierung
ergeben
sich
aber
wegen
der
Kürze
der
Zeit
praktische
Probleme:
Muss
der
Rechtsweg
bestritten
werden,
ist
eine
positive
Gerichtsentscheidung
kaum
vor
dem
Wechsel
zu
erwarten.
2.
Verschmelzung
Dieser
Weg
scheint
am
einfachsten
umsetzbar:
Die
englische
Limited
könnte
auch
mit
einer
deutschen
Gesellschaft
verschmolzen
werden.
Gesetzlich
geregelt
ist
die
Verschmelzung
für
Deutschland
in
§§
122a
ff.
UmwG;
entsprechendes
gilt
aufgrund
europäischer
Richtlinie
im
Vereinigten
Königreich.
Auch
hier
ist
Eile
geboten.
3.
Wegzug
Als
Alarmmaßnahme
kommt
noch
die
Verlegung
des
Verwaltungssitzes
ins
Vereinigte
Königreich
in
Betracht.
Insoweit
kommt
es
„nur“
auf
die
tatsächliche
Sitzverlegung
an.
Wer
zögert,
kann
so
noch
sehr
kurzfristig
die
Haftungsbeschränkung
der
Limited
erhalten.
Selbstredend
kann
die
Gesellschaft
auch
aufgelöst
und
in
anderer
Form
neu
gegründet
werden.
Ebenso
ist
die
Veräußerung
des
Vermögens
an
eine
dritte
Gesellschaft
möglich.
Mit
Wirkung
zum
1.
Oktober
2017
müssen
juristische
Person
des
Privatrechts,
eingetragene
Personengesellschaften
oder
vergleichbare
Rechtsgestaltungen
Angaben
über
Ihre
wirtschaftlich
Berechtigten
zum
dafür
neu
geschaffenen
Transparenzregister
melden
(Gesetz
vom
23.
Juni
2017
Bundesgesetzblatt
I
2017,1822).
Das
Geldwäschegesetz
wurde
neu
gefasst
und
in
§§
18-26
das
Transparenzregister
geschaffen.
Ein
Verstoß
hiergegen
kann
mit
Geldbußen
von
bis
zu
100.000
€
regelmäßig
geahndet
werden.
Wirtschaftlich
Berechtigter
ist,
wer
mehr
als
25
%
der
Kapitalanteile
hält
oder
Stimmrechte
kontrolliert
oder
auf
vergleichbare
Weise
Kontrolle
ausübt.
Diese
Pflicht
zur
Meldung
trifft
auch
ausländische
Gesellschaften,
sogar
Trusts,
für
die
der
Trustee
als
rechtlicher
Eigentümer
verpflichtet
ist.
Das
zuständige
Vertretungsorgan
der
ausländischen
Gesellschaft
ist
zu
ermitteln.
Was
den
Trust
betrifft,
so
sind
seine
verschiedenen
Ausprägungen
in
den
einzelnen
Jurisdiktionen
des
Common
Law
sowie
die
verschiedenen
Arten
von
Trusts
auf
international-privatrechtlicher
Ebene
zu
beachten.
Die
Offenlegungspflicht
berührt
gesellschaftsrechtlich
vor
allem
Stimmbindungsvereinbarungen
und
andere
Treuhandverhältnisse,
die
Regelbeispiele
für
die
Kontrolle
auf
vergleichbare
Weise
darstellen.
Die
nahezu
uneingeschränkte
Vertraulichkeit
solcher
Vereinbarungen
scheint
damit
nicht
mehr
zu
gelten.
Bis
jetzt
war
es
möglich,
mit
Gesellschaftervereinbarungen
neben
der
eigentlichen
Satzung
den
wirtschaftlich
Berechtigten
nicht
öffentlich
zu
machen.
Nur
die
Satzung
selbst
z.B.
einer
GmbH
oder
Aktiengesellschaft
muss
zum
Handelsregister
eingereicht
werden.
Außerdem
stellt
sich
die
Frage,
wer
ein
Einsichtsrechts
hat.
Das
Gesetz
spricht
lapidar
von
„berechtigtem
Interesse“
(§
23
Abs.
1
S.
1
Nr.
3
GwG).
Inwieweit
dieses
Interesse
mit
dem
Zweck
des
Geldwäschegesetzes,
hier
also
die
Bekämpfung
von
Geldwäsche
und
Terrorismusfinanzierung
zusammenhängen
muss,
ist
bis
jetzt
offen.
Weiterhin
spannend
für
jedes
Unternehmen
ist
die
Frage,
ob
ein
Verstoß
gegen
die
Offenlegungspflicht
wettbewerbsrechtlich,
hier
also
als
Vorsprung
durch
Rechtsbruch
gemäß
§
3a
UWG
durch
Wettbewerber
verfolgt
werden
kann.
Danach
handelt
unlauter,
wer
einer
gesetzlichen
Vorschrift
zuwiderhandelt,
die
auch
dazu
bestimmt
ist,
im
Interesse
der
Marktteilnehmer
das
Marktverhalten
zu
regeln,
und
der
Verstoß
geeignet
ist,
die
Interessen
von
Verbrauchern,
sonstigen
Marktteilnehmern
oder
Mitbewerbern
spürbar
zu
beeinträchtigen.
Sollen
die
Angaben
über
den
wirtschaftlich
Berechtigten
im
Transparenzregister
also
nicht
nur
der
Bekämpfung
von
Geldwäsche
und
Terrorismusfinanzierung
dienen,
sondern
auch
das
Marktverhalten
regeln?
Jedenfalls
ist
eine
solche
Entwicklung
nicht
auszuschließen,
sei
es
durch
die
Rechtsprechung,
sei
es
durch
Ergänzung
des
Geldwäschegesetzes.
Jeder
in
diesem
Bereich
tätige
Anwalt
sollte
also
schon
jetzt
Gesellschaftervereinbarungen,
die
nicht
zum
Handelsregister
eingereicht
werden
müssen,
daraufhin
prüfen,
ob
die
Offenlegung
im
Transparenzregister
vertretbar
ist.
Es
droht
in
jedem
Fall
das
Risiko
der
Einsichtnahme
durch
Aufsichts-
und
Strafverfolgungsbehörden,
unter
Umständen
auch
durch
Wettbewerber.
Aus
Luxemburg
erhalten
wir
wieder
ein
bisschen
mehr
Gewissheit
über
grenzüberschreitende
Gesellschaftsaktivitäten.
Die
Rechtsprechung
nach
dem
Urteil
C-378/10
VALE,
welche
grenzüberschreitende
Umwandlung
unter
den
Schutz
der
Niederlassungsfreiheit
stellte,
wird
fortgesetzt.
Nicht
nur
die
Verlegung
des
tatsächlichen
Verwaltungssitzes,
sondern
auch
die
Verlegung
des
satzungsmäßigen
Sitzes
muss
zwischen
den
Mitgliedstaaten
möglich
sein.
Anders
als
im
Urteil
C-210/06
CARTESIO
geht
es
nicht
um
die
Beibehaltung
der
Gesellschaftsform
eines
Mitgliedstaats
bei
Verlegung
des
tatsächlichen
Verwaltungssitzes
in
einen
anderen
Mitgliedstaats.
Damals
konnte
Ungarn
verhindern,
dass
eine
in
Ungarn
eingetragene
ungarische
Gesellschaft
außerhalb
Ungarns
ihren
Verwaltungssitz
nimmt
(„Inländerdiskriminierung“).
Dagegen
ermöglichte
die
Niederlassungsfreiheit
schon
damals
einer
Gesellschaft
die
Verlegung
in
einen
anderen
Mitgliedstaat,
indem
sie
sich
in
eine
Gesellschaftsform
des
Rechts
dieses
Staates
umwandelt,
ohne
dass
sie
im
Zuge
der
Umwandlung
aufgelöst
und
abgewickelt
werden
muss,
wenn
das
Recht
des
Aufnahmemitgliedstaats
dies
gestattet.
Gleiches
gilt
hier:
Die
polnische
Gesellschaft
kann
ihren
satzungsmäßigen
Sitz
in
Luxemburg
nur
entnehmen,
wenn
sie
sich
unter
Beachtung
der
dafür
einschlägigen
Normen
in
eine
luxemburgische
Gesellschaft
umwandelt.
Polbud
ist
eine
Gesellschaft
mit
Sitz
in
Polen.
Mit
einem
Beschluss
von
2011
entschied
ihre
außerordentliche
Hauptversammlung,
den
Gesellschaftssitz
nach
Luxemburg
zu
verlegen.
Dieser
Beschluss
enthält
keinen
Hinweis
darauf,
dass
der
Verwaltungssitz
von
Polbud
oder
der
Ort
der
tatsächlichen
Ausübung
ihrer
wirtschaftlichen
Tätigkeit
ebenfalls
nach
Luxemburg
verlegt
worden
wäre.
Auf
der
Grundlage
dieses
Beschlusses
wurde
die
Eröffnung
des
Liquidationsverfahrens
ins
polnische
Handelsregister
eingetragen
und
der
Liquidator
wurde
bestellt.
Im
Jahr
2013
wurde
der
satzungsmäßige
Sitz
von
Polbud
nach
Luxemburg
verlegt.
Polbud
wurde
zu
„Consoil
Geotechnik
Sàrl“,
einer
Gesellschaft
luxemburgischen
Rechts.
Außerdem
beantragte
Polbud
beim
polnischen
Registergericht
die
Löschung
im
polnischen
Handelsregister.
Dieser
Löschungsantrag
wurde
vom
Registergericht
abgelehnt.
Gegen
diesen
Beschluss
erhob
Polbud
Klage.
Der
im
Rechtsmittelverfahren
mit
der
Sache
befasste
Polnische
Oberste
Gerichtshof
möchte
vom
Gerichtshof
zunächst
wissen,
ob
die
Niederlassungsfreiheit
für
die
Verlegung
lediglich
des
satzungsmäßigen
Sitzes
einer
nach
dem
Recht
eines
Mitgliedstaats
gegründeten
Gesellschaft
in
einen
anderen
Mitgliedstaat
gilt,
wenn
die
Gesellschaft
ohne
Verlegung
ihres
tatsächlichen
Sitzes
in
eine
dem
Recht
dieses
anderen
Mitgliedstaats
unterliegende
Gesellschaft
umgewandelt
wird.
Weiter
fragt
der
Oberste
Gerichtshof,
ob
die
Regelung
Polens,
die
die
Löschung
im
Handelsregister
davon
abhängig
macht,
dass
die
Gesellschaft
am
Ende
eines
Liquidationsverfahrens
aufgelöst
wird,
mit
der
Niederlassungsfreiheit
vereinbar
ist.
Der
europäische
Gerichtshof
bejaht
erwartungsgemäß
die
Geltung
der
Niederlassungsfreiheit
und
verneint
die
Pflicht
zur
Liquidation.
Für
den
vorliegenden
Fall
gilt
demnach,
dass
Polbud
durch
die
Niederlassungsfreiheit
den
Anspruch
auf
Umwandlung
in
eine
Gesellschaft
luxemburgischen
Rechts
erhält,
soweit
sie
die
nach
luxemburgischem
Recht
für
die
Gründung
einer
Gesellschaft
geltenden
Voraussetzungen
und
insbesondere
das
Kriterium
erfüllt,
das
in
Luxemburg
für
die
Verbundenheit
einer
Gesellschaft
mit
seiner
nationalen
Rechtsordnung
erforderlich
ist.
Außerdem
fällt
nach
Auffassung
des
Gerichtshofs
ein
Sachverhalt,
bei
dem
eine
nach
dem
Recht
eines
Mitgliedstaats
gegründete
Gesellschaft
eine
Umwandlung
in
eine
dem
Recht
eines
anderen
Mitgliedstaats
unterliegende
Gesellschaft
unter
Beachtung
des
Kriteriums
vornehmen
will,
das
in
diesem
anderen
Mitgliedstaat
für
die
Verbundenheit
einer
Gesellschaft
mit
seiner
nationalen
Rechtsordnung
erfüllt
werden
muss,
unter
die
Niederlassungsfreiheit,
selbst
wenn
diese
Gesellschaft
ihre
Geschäftstätigkeit
im
Wesentlichen
oder
ausschließlich
im
ersten
Mitgliedstaat
ausüben
soll.
Dass
eine
Gesellschaft
ihren
–
satzungsmäßigen
oder
tatsächlichen
–
Sitz
nach
dem
Recht
eines
Mitgliedstaats
begründet,
um
in
den
Genuss
günstigerer
Rechtsvorschriften
zu
kommen,
stellt
für
sich
allein
keinen
Missbrauch
dar.
Zweitens
bemerkt
der
Gerichtshof,
dass
eine
polnische
Gesellschaft
wie
Polbud
zwar
grundsätzlich
befugt
ist,
ihren
satzungsmäßigen
Sitz
ohne
Verlust
ihrer
Rechtspersönlichkeit
von
Polen
in
einen
anderen
Mitgliedstaat
zu
verlegen,
dass
sie
aber
nach
polnischem
Recht
nur
dann
im
polnischen
Handelsregister
gelöscht
werden
kann,
wenn
zuvor
ein
Liquidationsverfahren
durchgeführt
wurde.
Insoweit
weist
der
Gerichtshof
darauf
hin,
dass
nach
polnischem
Recht
von
der
Liquidation
die
Beendigung
der
laufenden
Geschäfte
und
die
Beitreibung
der
Forderungen
der
Gesellschaft,
die
Erfüllung
der
Verbindlichkeiten
und
die
Verflüssigung
des
Gesellschaftsvermögens,
die
Befriedigung
oder
Absicherung
der
Gläubiger,
die
Erstellung
eines
Finanzberichts
über
die
Vornahme
dieser
Handlungen
und
die
Benennung
des
Verwahrers
der
Bücher
und
Unterlagen
der
Gesellschaft,
die
abgewickelt
wird,
umfasst
sind.
Die
polnische
Regelung
ist,
da
sie
die
Liquidation
der
Gesellschaft
verlangt,
geeignet,
die
grenzüberschreitende
Umwandlung
einer
Gesellschaft
zu
erschweren
oder
gar
zu
verhindern.
Folglich
stellt
diese
Regelung
eine
Beschränkung
der
Niederlassungsfreiheit
dar.
Eine
solche
Beschränkung
kann
grundsätzlich
durch
zwingende
Gründe
des
Allgemeininteresses,
etwa
den
Schutz
der
Gläubiger,
der
Minderheitsgesellschafter
und
der
Arbeitnehmer
gerechtfertigt
sein.
Die
polnische
Regelung
sieht
jedoch
eine
allgemeine
Verpflichtung
zur
Liquidation
vor,
ohne
dabei
zu
berücksichtigen,
ob
tatsächlich
eine
Gefahr
für
diese
Interessen
besteht,
und
ohne
eine
Möglichkeit
vorzusehen,
weniger
einschneidende
Maßnahmen
zu
wählen,
durch
die
diese
Interessen
ebenso
geschützt
werden
können.
Folglich
geht
eine
solche
Verpflichtung
über
das
hinaus,
was
zur
Erreichung
des
Ziels,
die
genannten
Interessen
zu
schützen,
erforderlich
ist.
„Zur
Wahrung
des
in
Art.
23
Abs.
1
Satz
3
Buchst.
a
des
revidierten
Luganer
Übereinkommens
geregelten
Schriftformerfordernisses
bedarf
es
nicht
notwendig
einer
Unterschrift
aller
Vertragsschließenden.
Es
genügt
eine
Niederlegung
der
Gerichtsstandsabrede
in
Textform,
wenn
sich
aus
den
Gesamtumständen
(Unterschrift
nur
des
Käufers
unter
den
bereits
ausgehandelten
und
anschließend
beiderseits
zeitnah
vollzogenen
Vertrag)
sicher
ergibt,
dass
es
sich
bei
den
zu
dieser
Einigung
abgegebenen
Willenserklärungen
um
einen
von
den
Vertragsschließenden
autorisierten
Text
handelt.“
Auch
hier,
wie
erstaunlich
oft
höchstrichterlich,
stritten
die
Parteien
um
die
Mangelhaftigkeit
eines
Pferdes.
Das
Pferd
wurde
in
der
Schweiz
erworben.
Im
„Pferde
Verkaufsvertrag“
hieß
es
unter
anderem
"[…]Gerichtsstand
ist
der
Wohnsitz
des
Verkäufers.
Jeder
Vertragspartner
hat
eine
Ausfertigung
dieses
Vertrages
erhalten."
Beide
Vertragsausfertigungen
enthalten
allerdings
nur
die
Unterschrift
der
Klägerin.
Die
von
der
Klägerin
angerufenen
deutschen
Gerichte
sind
nicht
zuständig.
Die
Gerichtsstandsvereinbarung
ist
wirksam.
„Art.
23
Abs.
1
Satz
3
Buchst.
a
LugÜ
bestimmt,
dass
eine
nach
dieser
Vorschrift
zuständigkeitsbegründende
Gerichtsstandsvereinbarung
schriftlich
oder
mündlich
mit
schriftlicher
Bestätigung
geschlossen
sein
muss.
Diese
Anforderungen
hat
das
Berufungsgericht
ohne
Rechtsfehler
als
gegeben
angesehen
und
die
im
schriftlichen
Kaufvertrag
der
Parteien
vom
1.
Mai
2011
getroffene,
auf
den
schweizerischen
(Wohn-)
Sitz
der
Beklagten
lautende
Gerichtsstandsvereinbarung
trotz
der
unterbliebenen
Vertragsunterzeichnung
durch
die
Beklagte
für
wirksam
erachtet.“
In
einer
ausgewogenen
Begründung
entscheidet
sich
der
Bundesgerichtshof
für
die
moderne
Auslegung
des
Übereinkommens,
wonach
auch
die
Textform
und
Unterzeichnung
genügt,
wenn
diese
Willenseinigung
klar
und
deutlich
zum
Ausdruck
gekommen
ist
(EuGH,
Urteile
vom
21.
Mai
2015
-
C-322/14,
RIW
2015,
432
Rn.
29
f.
-
El
Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland;
vom
20.
April
2016
-
C-366/13,
RIW
2016,
357
Rn.
27
-
Profit
Investment
SIM/Ossi;
jeweils
mwN).
Selbstredend
gilt
diese
Rechtsprechung
auch
für
den
gleichlaufenden
Art.
25
Brüssel
1a-VO.
Ansprüche
der
Erwerber
wegen
Mängeln
an
neu
errichteten
Häusern
oder
Eigentumswohnungen
richten
sich
bei
nach
dem
Inkrafttreten
des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
geschlossenen
Bauträgerverträgen
weiterhin
grundsätzlich
nach
Werkvertragsrecht,
mag
auch
das
Bauwerk
bei
Vertragsschluss
bereits
fertiggestellt
sein.
Die
klagende
Wohnungseigentümergemeinschaft
macht
gegen
die
beklagte
Bauträgerin
Mängelansprüche,
insbesondere
auf
Zahlung
eines
Vorschusses
für
Aufwendungen
zur
Beseitigung
von
Mängeln
am
Gemeinschaftseigentum
geltend.
Alle
Erwerber
vor
dem
25.
11.
2002
hatten
einen
von
der
Beklagten
vorformulierten
Vertrag
mit
folgender
Klausel
geschlossen:
„Die
Abnahme
des
Gemeinschaftseigentums
ist
noch
nicht
erfolgt.
Gemäß
…
Teilungserklärung
haben
die
Wohnungseigentümer
in
der
1.
Eigentümerversammlung
…
mit
der
Abnahme
beauftragt.
Die
Abnahme
wird
auf
Kosten
der
Verkäuferin
in
Vertretung
der
einzelnen
Wohnungseigentümer
für
diese
durchgeführt.
...“
Mit
Erwerbern
nach
dem
25.
11.
2002
wurde
die
Klausel
gem.
Leitsatz
3
vereinbart.
Die
Beklagte
hat
die
Einrede
der
Verjährung
erhoben.
Die
Vorinstanzen
hatten
der
Klage
teilweise
stattgegeben.
2.1
Die
Revision
ist
erfolglos
geblieben.
Der
Vorschussanspruch
ergibt
sich
nach
dem
BGH
aus
§
634
Nr.
2,
§
637
Abs.
1,
3
BGB.
Es
sei
anerkannt,
dass
sich
die
Mängelrechte
beim
Bauträgervertrag
nach
Werkvertragsrecht
richten.
Dies
habe
sich
auch
mit
der
Schuldrechtsreform
in
2002
nicht
geändert.
An
der
werkvertraglichen
Qualifizierung
der
Mängelansprüche
des
Erwerbers
wegen
Mängeln
an
neu
errichteten
Häusern
oder
Eigentumswohnungen
sei
festzuhalten,
möge
auch
das
Bauwerk
bei
Vertragsschluss
bereits
fertiggestellt
sein
(vgl.
BGH
NJW
1981,
2344).
Allerdings
sei
mit
der
Schuldrechtsreform
die
rechtliche
Stellung
des
Käufers
bei
Bauwerken
in
mancher
Hinsicht
derjenigen
des
Bestellers
bei
einem
Bauvertrag
angenähert
worden,
so
bei
der
Verjährung
(§
437
Nr.
1,
3,
§
634a
Abs.
1
Nr.
2
BGB)
oder
durch
den
Nacherfüllungsanspruch
des
Käufers
(§
439
Abs.
1
BGB).
Trotzdem
sei
es
weiterhin
sach-
und
interessengerecht,
dass
sich
die
Ansprüche
der
Erwerber
wegen
Mängeln
an
neu
errichteten
Häusern
und
Eigentumswohnungen
bei
Bauträgerverträgen
grundsätzlich
nach
Werkvertragsrecht
richten.
So
bestehe
für
den
Käufer
nicht
die
Möglichkeit,
einen
Vorschuss
zur
Selbstbeseitigung
des
Mangels
zu
verlangen.
Zudem
passe
das
Recht
des
Käufers,
zwischen
Nacherfüllung
und
Lieferung
einer
mangelfreien
Sache
wählen
zu
können,
bei
Bauwerken
nicht;
es
könne
zu
Konflikten
mit
dem
Recht
des
für
den
Bauwerksmangel
u.
U.
verantwortlichen
Unternehmers
führen,
die
Art
und
Weise
der
Mängelbeseitigung
bestimmen
zu
dürfen.
Hinzu
komme,
dass
dem
Verkäufer
das
Verschulden
von
Dritten
bezüglich
der
Verursachung
von
Bauwerksmängeln
im
Zuge
der
Errichtung
des
Bauwerks
nur
in
geringerem
Umfang
zugerechnet
werden
kann
als
dem
Bauunternehmer.
2.2
Die
Klausel
in
Leitsatz
2
sei
gem.
§
307
Abs.
1
Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1
BGB
unwirksam.
Sie
sei
bei
der
gebotenen
kundenfeindlichsten
Auslegung
so
zu
verstehen,
dass
den
Nachzügler-Erwerbern
die
Möglichkeit
entzogen
wird,
das
Gemeinschaftseigentum
selbst
abzunehmen.
So
würde
vom
wesentlichen
Grundgedanken
der
gesetzlichen
Regelung
in
§
640
Abs.
1
BGB
abgewichen.
Danach
sei
der
Besteller
berechtigt,
über
die
Vertragsmäßigkeit
des
hergestellten
Werks
durch
Abnahme
auch
des
Gemeinschaftseigentums,
u.
U.
nach
sachverständiger
Beratung,
zu
entscheiden.
Die
Klausel
sei
außerdem
gem.
§
309
Nr.
8
lit.
b
ff
BGB
unwirksam,
weil
sie
zu
einer
mittelbaren
Verkürzung
der
Verjährungsfrist
der
Mängelansprüche
führe.
Eine
derartige
unzulässige
Erleichterung
der
Verjährung
liege
bereits
dann
vor,
wenn
die
gesetzliche
Verjährungsfrist
durch
Vorverlegung
des
Verjährungsbeginns
mittelbar
verkürzt
wird.
3. Der
BGH
sorgt
mit
diesem
Urteil
(VII
ZR
171/15)
für
Klarheit:
Bauträgerverträge
sind
Werkverträge.
Dem
Wiederaufleben
einer
kaufrechtlichen
Übertragung
von
noch
nicht
erstelltem
Wohnungseigentum
nach
Annäherung
von
Werkvertrags-
und
Kaufrecht
durch
die
Schuldrechtsreform
in
2002
erteilt
er
eine
Abfuhr.
Gebäude
sind
zumeist
Einzelanfertigungen.
Sie
weisen
im
Regelfall
nicht
die
Qualität
von
Serienprodukten
auf.
Wegen
dieser
Mangelanfälligkeit
bedarf
es
wirksamen
Schutzes
des
Erwerbers
vor
unvorhersehbar
schlechter
Qualität.
Das
Werkvertragsrecht
stellt
die
notwendigen
Instrumente
für
den
Schutz
des
Gebäudeerwerbers
zur
Verfügung.
Auch
nach
der
Schuldrechtsreform
ist
das
Kaufrecht
insoweit
ungeeignet.
Es
regelt
grundsätzlich
den
Erwerb
einer
bereits
vorhandenen
Ware,
die
im
Regelfall
noch
in
höherer
Auflage
produziert
wird.
Das
bestellte
Werk
hat
der
Unternehmen
hingegen
selbst,
auf
eigene
Verantwortung
herzustellen.
Damit
erschien
es
dem
Gesetzgeber
angemessen,
seine
Vergütung
erst
nach
Abnahme,
d.
h.
die
förmliche
Anerkennung
der
vertragsgemäßen
Herstellung
des
Werks
gem.
§
641
Abs.
1
Satz
1
BGB
durch
den
Besteller
fällig
zu
stellen.
Erst
dann
wird
der
Besteller
auch
beweispflichtig
für
etwaige
Mängel
des
Werks.
Nach
Abnahme
steht
dem
Besteller
noch
die
Selbstvornahme
gem.
§
637
BGB
zur
Verfügung.
Der
Käufer
kann
sich
dementgegen
lediglich
auf
die
fehlende
Annahme
der
angebotenen
Leistung
als
Erfüllung
gem.
§§
438,
363
BGB
berufen
und
muss
diese
fehlende
Annahme
auch
noch
beweisen.
Er
muss
also
die
Annahme
verweigern
und
dokumentieren,
um
Vergütungsanspruch
und
Beweislastumkehr
zu
vermeiden.
Die
Einschätzung
vorweggenommener
Abnahme
als
unwirksam
wegen
unangemessener
Benachteiligung
gem.
§
307
BGB
liegt
daher
nahe.
Die
Sicherung
des
Bestellers
für
den
Erhalt
einer
vertragsgemäßen
Leistung
ist
ein
wesentlicher
Grundgedanke
der
gesetzlichen
Regelung.
Die
für
Nachzügler
verbotene
Erleichterung
der
Verjährung
gem.
§
309
Nr.
8
lit.
b
ff
BGB
rundet
das
Bild
ab.
Die
Vorverlegung
der
Verjährung
bedeutet
deren
Erleichterung.
Der
Gerichtshof
tenoriert:
„Art.
5
Abs.
1
Buchst.
a
und
b
der
Richtlinie
2008/95/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
22.
Oktober
2008
zur
Angleichung
der
Rechtsvorschriften
der
Mitgliedstaaten
über
die
Marken
ist
dahin
auszulegen,
dass
ein
Dritter,
der
in
einer
auf
einer
Website
veröffentlichten
Anzeige
genannt
ist,
die
ein
Zeichen
enthält,
das
mit
einer
Marke
identisch
oder
ihr
ähnlich
ist,
so
dass
der
Eindruck
einer
Geschäftsbeziehung
zwischen
ihm
und
dem
Markeninhaber
besteht,
keine
Benutzung
dieses
Zeichens
vornimmt,
die
vom
Inhaber
nach
dieser
Bestimmung
verboten
werden
kann,
wenn
die
Anzeige
weder
von
diesem
Dritten
noch
in
seinem
Namen
platziert
worden
ist
oder,
falls
die
Anzeige
von
diesem
Dritten
oder
in
seinem
Namen
mit
Zustimmung
des
Inhabers
platziert
worden
ist,
wenn
dieser
Dritte
den
Betreiber
der
Website,
bei
dem
er
die
Anzeige
in
Auftrag
gegeben
hatte,
ausdrücklich
aufgefordert
hat,
die
Anzeige
oder
die
in
ihr
enthaltene
Nennung
der
Marke
zu
löschen.“
Nach
Beendigung
des
Vertragsverhältnisses
hatte
der
Lizenznehmer
einer
Marke
vergeblich
versucht,
eine
Anzeige
auf
einer
Website
eines
Dritten
zu
löschen.
Der
Dritte
hatte
diese
Aufforderung
ignoriert
und
weiterhin
mit
der
Marke
des
Lizenzgebers
geworben.
Daraufhin
nahm
der
Lizenzgeber
und
Markeninhaber
den
Lizenznehmer
auf
Unterlassung
in
Anspruch.
Der
Gerichtshof
hat
einen
Anspruch
des
Markeninhabers
verneint,
weil
der
Lizenznehmer
nach
ausdrücklicher
Aufforderung
des
Dritten
zur
Unterlassung
die
Marke
nicht
mehr
benutze.
Zwar
ließe
sich
die
Veröffentlichung
einer
Werbeanzeige,
die
die
Marke
eines
anderen
nennt,
auf
einer
Referenzierungswebsite
dem
Werbenden
zurechnen,
der
diese
Anzeige
in
Auftrag
gegeben
und
auf
dessen
Anweisung
der
Betreiber
dieser
Seite
als
Dienstleister
gehandelt
habe
(vgl.
entsprechend
Urteile
Google
France
und
Google,
C-236/08
bis
C-238/08,
EU:C:2010:159,
Rn.
51
und
52,
sowie
Frisdranken
Industrie
Winters,
C-119/10,
EU:C:2011:837,
Rn.
36),
doch
könnten
dem
Werbenden
die
Handlungen
oder
Unterlassungen
eines
solchen
Dienstleisters
nicht
zugerechnet
werden,
wenn
dieser
sich
absichtlich
oder
fahrlässig
über
die
ausdrücklich
vom
Werbenden
erteilten
Anweisungen
hinwegsetze,
die
gerade
darauf
abzielen,
diese
Benutzung
der
Marke
zu
verhindern.
Kommt
der
Dienstleister
der
Aufforderung
des
Werbenden,
die
fragliche
Anzeige
oder
die
in
ihr
enthaltene
Nennung
der
Marke
zu
löschen,
nicht
nach,
lässt
sich
die
Veröffentlichung
der
Markennennung
auf
der
Referenzierungswebsite
nicht
mehr
als
Benutzung
der
Marke
durch
den
Werbenden
qualifizieren.
Die
Entscheidung
konkretisiert
auch
die
ständige
Rechtsprechung
deutscher
Gerichte
zur
Zumutbarkeit
von
Prüfungsmaßnahmen
gegen
die
Verletzung
einer
Marke.
Ob
und
inwieweit
dem
als
Störer
Inanspruchgenommenen
eine
Prüfung
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
(z.
B.
BGH
I
ZR
216/11
-
Kinderhochstühle
im
Internet
II)
zuzumuten
ist,
richtet
sich
nach
den
jeweiligen
Umständen
des
Einzelfalls
unter
Berücksichtigung
seiner
Funktion
und
Aufgabenstellung
sowie
mit
Blick
auf
die
Eigenverantwortung
desjenigen,
der
die
rechtswidrige
Beeinträchtigung
selbst
unmittelbar
vorgenommen
hat.
Soweit
der
vormals
berechtigte
Markennutzer
die
Beendigung
der
Nutzung
vom
Dritten
verlangt,
ist
er
nach
der
Rechtsprechung
des
europäischen
Gerichtshofs
in
jedem
Fall
von
weiteren
Prüfungspflichten
befreit.
Im
Zuge
der
Öffnung
der
strengen
Sitztheorie
in
Deutschland
wird
seit
der
SEVIC-Entscheidung
des
Europäischen
Gerichtshofs
zur
grenzüberschreitenden
Verschmelzung
vom
13.
Dezember
2005
(C-411/03)
die
praktische
Umsetzung
von
grenzüberschreitenden
Umwandlungen
in
der
Europäischen
Union
diskutiert.
Gesetzgeberisch
wurde
das
deutsche
Umwandlungsgesetz
aufgrund
der
Richtlinie
2005/56/EG
über
die
Verschmelzung
von
Kapitalgesellschaften
verschiedener
Mitgliedstaaten
vom
26.10.2005
(ABl
EU
Nr
L
310,
1)
um
die
§§
122a
ff.
UmwG
zur
grenzüberschreitenden
Verschmelzung
ergänzt.
Alle
anderen
grenzüberschreitenden
Umwandlungen
wie
Spaltung,
Ausgliederung
oder
Formwechsel
sind
allerdings
in
Deutschland
noch
nicht
normiert.
Vorliegend
geht
es
um
den
Formwechsel
einer
französischen
Société
à
responsabilité
limitée
in
eine
deutsche
GmbH.
Nach
der
Rechtsprechung
des
EuGH
zur
Auslegung
der
Art.
49,
54
AEUV,
die
dem
nationalen
Recht
vorgehen,
ist
davon
auszugehen,
dass
insbesondere
die
Vorschriften
der
§§
191,
226
UmwG,
die
eigentlich
abschließend
die
Rechtsträger
benennen,
die
einen
Formwechsel
durchführen
können,
dem
angemeldeten
Formwechsel
nicht
entgegen
stehen,
auch
wenn
sie
-
wie
hier
-
den
beteiligten
ausländischen
Rechtsträger
nicht
als
formwechselfähig
aufführen
(vgl.
dazu
EuGH,
Urteil
vom
12.
Juli
2012
-
C
378/10
-
Vale).
Die
danach
erforderliche
Anpassung
des
deutschen
Sachrechts
hat
nicht
unter
Anwendung
der
Vorschriften
über
den
grenzüberschreitenden
Sitzwechsel
einer
Europäischen
Aktiengesellschaft
zu
erfolgen,
denn
die
supranationale
Rechtsform
der
Europäischen
Aktiengesellschaft
SE
ist
vor
allem
auf
Großunternehmen
zugeschnitten.
Die
hohen
Anforderungen
an
den
Formwechsel
würden
zu
einer
erheblichen
Benachteiligung
gegenüber
einer
vergleichbaren
deutschen
Kapitalgesellschaft,
im
konkreten
Fall
einer
deutschen
GmbH
führen.
Aus
diesem
Grund
muss
es
bei
einer
Anwendung
der
Regeln
eines
Formwechsels
einer
Kapitalgesellschaft
in
eine
GmbH
bleiben,
wie
sie
das
UmwG
vorsieht.
Danach
muss
der
Gesellschaftsvertrag
u.
a.
Zahl
und
Nennbeträge
der
Geschäftsanteile
enthalten
oder
den
Hinweis,
dass
die
Kapitalaufbringung
durch
den
Formwechsel
der
ursprünglichen
Gesellschaft
erfolgt
ist.
Außerdem
kann
wie
hier
bei
einer
französischen
Société
à
responsabilité
limitée
der
Nachweis
die
Werthaltigkeit
des
Vermögens
verlangt
werden.
Nur
im
Falle
des
Formwechsels
einer
Aktiengesellschaft
oder
vergleichbaren
ausländischen
Handelsgesellschaft
mit
strengerem
Prüfungsmaßstab
bei
der
Kapitalaufbringung
ist
eine
solche
Werthaltigkeitsprüfung
nicht
vorgeschrieben.
Das
Kammergericht
bestätigt
damit
die
Rechtsprechung
des
OLG
Nürnberg
zum
Formwechsel
einer
luxemburgischen
Société
à
responsabilité
limitée
nach
Deutschland
in
eine
deutsche
GmbH,
Beschluss
vom
19.
Juni
2013
-
12
W
520/13.
Grenzüberschreitende
Umwandlungen
mit
Staaten
außerhalb
der
Europäischen
Union
bleiben
weiterhin
sowohl
gesetzgeberisch
als
auch
judikativ
so
gut
wie
unreguliert.
Hier
ist
im
Zweifel
sehr
viel
juristische
Kreativität
und
Zusammenarbeit
mit
den
Beteiligten
Registern
erforderlich.
Die
Unsicherheit
über
die
Wirksamkeit
einer
solchen
Umwandlung
und
damit
steuerrechtliche
Anerkennung
macht
solche
Umwandlungen
oft
von
Anfang
an
schon
undurchführbar.
„Die
Verträge
finden
auf
den
betroffenen
Staat
ab
dem
Tag
des
Inkrafttretens
des
Austrittsabkommens
oder
andernfalls
zwei
Jahre
nach
der
in
Absatz
2
genannten
Mitteilung
keine
Anwendung
mehr…
Ein
Mitgliedstaat,
der
auszutreten
beschließt,
teilt
dem
Europäischen
Rat
seine
Absicht
mit.“
Art.
50
Abs.
2
und
3
EU-Vertrag
Die
Volksabstimmung
der
Briten
für
einen
Austritt
aus
der
Europäischen
Union
(„Brexit“)
stellt
in
den
nächsten
Jahren
eine
Herausforderung
für
die
Vertragsgestaltung
im
Hinblick
auf
das
Vereinigte
Königreich
dar.
Gemäß
Art.
50
des
EU-Vertrags
sollen
die
Verträge
spätestens
nach
zwei
Jahren
nach
Mitteilung
der
Austrittsabsicht
nicht
mehr
gelten.
Darunter
fallen
wohl
auch
das
gesamte
Sekundärrecht
und
der
Acquis
communautaire.
Inwieweit
die
zukünftigen
Rechtsbeziehungen
wie
im
Europäischen
Wirtschaftsraum
(EWR)
mit
Island,
Norwegen
und
Liechtenstein
geregelt
werden,
bleibt
abzuwarten.
Ein
harter
Austritt
ohne
Austrittsabkommen
wird
juristisch
wohl
nur
mit
Ausnahmeregelungen
wie
den
Wegfall
der
Geschäftsgrundlage
oder
Ähnlichem
gehandhabt
werden
können.
Für
die
Vertragsgestaltung
gilt
es
insbesondere
zu
beachten:
Als
Ersatz
für
die
so
genannte
Brüssel
Ia-Verordnung
über
die
gerichtliche
Zuständigkeit
und
die
Anerkennung
und
Vollstreckung
von
Entscheidungen
in
Zivil-
und
Handelssachen
vom
12.
Dezember
2012
(Verordnung
Nr.
1215/2012)
dürfte
wohl
das
Luganer
Übereinkommen
vom
30.
Oktober
2007
für
das
Vereinigte
Königreich
in
Kraft
treten.
Die
Regelungen
bleiben
dann
im
Großen
und
Ganzen
vergleichbar.
Andernfalls
sind
für
Deutschland
die
Vorschriften
der
Zivilprozessordnung,
insbesondere
§§
12
ff.,
38
ff.
ZPO
zur
Gerichtsstandsvereinbarung,
auch
auf
internationale
Sachverhalte
wie
hier
mit
dem
Vereinigten
Königreich
anzuwenden.
Die
römischen
Verordnungen,
insbesondere
Rom
I
über
das
auf
vertragliche
Schuldnerverhältnisse
anzuwendende
Recht
vom
17.
Juni
2008
(Verordnung
Nr.
593/2008)
kommen
nur
noch
in
Deutschland
als
loi
uniforme
(Art.
2)
zur
Anwendung.
Im
Vereinigten
Königreich
wird
trotzdem
eine
Rechtswahl
weiterhin
möglich
sein
(„express
or
implied
choice
of
law“)
möglich
sein.
Ansonsten
gilt
das
Recht
des
Landes,
mit
dem
der
Vertrag
die
engsten
Verbindungen
aufweist
(„centre
of
gravity“).
Im
Rahmen
des
Gesellschaftsstatuts
könnte
die
vor
allem
europarechtliche
Pflicht
zur
Anerkennung
ausländischer
Gesellschaft
nach
der
Besprechung
des
EuGH
(u.a.
„Inspire
Art“)
für
eine
englische
Limited
nicht
mehr
gelten.
Der
Bundesgerichtshof
hält
auch
nach
Einführung
der
Gründungstheorie
für
die
deutsche
GmbH
bzw.
Aktiengesellschaft
an
der
Sitztheorie
des
deutschen
Gesellschaftsrechts
fest.
Eine
englische
Kapitalgesellschaft
verwandelte
sich
bei
Sitzverlegung
nach
Deutschland
also
wieder
in
eine
Personengesellschaft,
regelmäßig
in
Form
einer
offenen
Handelsgesellschaft.
Das
Aufleben
der
persönlichen
Haftung
der
Gesellschafter
wäre
die
Folge.
Angesichts
der
Unwägbarkeiten
der
Fortgeltung
vielfacher
Regelungssysteme
sollte
jeder
ab
sofort
im
Hinblick
auf
das
Vereinigte
Königreich
geschlossene
Vertrag
eine
salvatorische
Klausel
enthalten.
Der
Streit
um
die
Sinnhaftigkeit
von
salvatorischen
Klauseln
im
Zivilrecht
ist
insoweit
erledigt.
Insbesondere
auch
eine
Pflicht
zur
Neuverhandlung
sollte
eine
salvatorische
Klausel
enthalten.
Die
automatische
Geltung
einer
Regelung,
die
dem
von
den
Parteien
gewollten
Vertragsinhalt
möglichst
nahe
kommt,
macht
angesichts
des
möglichen
Wegfalls
kompletter
Regelungssysteme
nicht
viel
Sinn.
Die
Frage,
was
dann
gelten
soll,
ist
damit
nicht
beantwortet.
Oberlandesgericht
Düsseldorf
(I-22
U
37/15)
regelt
wichtigen
Punkt
bei
Unternehmenskauf
oder
Nachfolgeregelungen
Ein
Wettbewerbsverbot
des
Verkäufers
kann
sich
bei
einem
Unternehmenskauf
bereits
aus
der
Verschaffungspflicht
des
Verkäufers
nach
Treu
und
Glauben
(§
242
BGB)
als
ungeschriebene
Nebenpflicht
auch
ohne
gesonderte
Vereinbarung
ergeben.
Bei
einem
Unternehmenskauf
ist
zu
berücksichtigen,
dass
im
Kaufpreis
regelmäßig
der
wirtschaftliche
Wert
des
Wettbewerbsverbots
(und
zwar
unter
Berücksichtigung
seiner
konkreten
-
hier
fünfjährigen
-
Dauer
ab
Ende
der
Überleitungsphase)
von
den
Parteien
einkalkuliert
wurde.
Die
Klägerin
macht
gegen
den
Beklagten
auf
Grundlage
einer
Kundenschutzklausel
in
einem
Kaufvertrag
über
Mandatsbeziehungen
einer
Steuerberatungskanzlei
mit
einem
jährlichen
Umsatz
von
ca.
650.000
€
zum
Kaufpreis
von
747.500
€
(115
%
des
Jahresumsatzes)
einen
Anspruch
auf
Unterlassung
geltend,
bis
5
Jahre
nach
Vertragsbeendigung
für
näher
bezeichnete
Mandanten
der
Klägerin
steuerlich
tätig
zu
werden.
Die
Vorinstanz
verneint
den
Anspruch.
Die
Kundenschutzklausel
sei
gemäß
§
138
Abs.
1
BGB
nichtig,
da
sie
-
nach
den
Maßstäben
des
BGH
-
als
Beschränkung
der
Berufsausübungsfreiheit
zeitlich
und
gegenständlich
das
notwendige
Maß
überschreite.
Das
OLG
Düsseldorf
bejaht
den
Unterlassungsanspruch
aus
§
280
Abs.
1
BGB,
denn
die
Kundenschutzklausel
sei
wirksam,
insbesondere
sei
sie
weder
gemäß
§
138
Abs.
1
BGB
nichtig.
Eine
Beschränkung
der
wirtschaftlichen
Entscheidungsfreiheit
in
Gestalt
eines
-
ohne
Äquivalent
-
für
längere
Zeit
durchgesetzten
Verbots,
in
einem
Erwerbszweig
tätig
zu
werden,
ist
gemäß
§
138
BGB
i.V.m.
Art.
12
GG
sittenwidrig.
Ausschlaggebend
für
diese
Wertung
ist
die
Beschränkung
der
durch
Art.
12
GG
geschützten
Berufsausübungsfreiheit.
Wettbewerbsverbote
sind
nur
wirksam,
wenn
sie
durch
ein
schutzwürdiges
Interesse
des
Berechtigten
gefordert
werden
und
sich
nach
ihrem
örtlichen,
zeitlichen
und
gegenständlichen
Umfang
im
Rahmen
des
Angemessenen
halten.
Sittenwidrig
ist
es,
wenn
der
Betroffene
ohne
angemessenen
Ausgleich
für
längere
Zeit
seine
wirtschaftliche
Selbständigkeit
einbüßt.
Bei
einem
aus
der
Gesellschaft
ausscheidenden
Gesellschafter
ist
in
der
Regel
eine
Verbotsfrist
von
zwei
Jahren
angemessen,
weil
sich
die
Mandantenbeziehungen
nach
Ablauf
dieser
Zeitspanne
typischerweise
weitgehend
gelöst
haben
(zuletzt
BGH,
EWiR
2015,
269.
Bei
einem
zeitlichen
Übermaß
ist
ein
Wettbewerbsverbot
zu
kürzen.
Bei
einem
Unternehmenskauf
sind
Wettbewerbsverbote
in
dem
Ausmaß
zulässig,
das
Allgemeininteresse
an
einem
funktionierenden
Wettbewerb
respektiert
und
den
einen
Vertragspartner
vor
der
illoyalen
Verwertung
der
Erfolge
seiner
Arbeit
durch
den
anderen
Vertragspartner
schützt.
Dabei
ist
zu
berücksichtigen,
dass
sich
ein
Wettbewerbsverbot
des
Verkäufers
bei
einem
Unternehmenskauf
bereits
aus
der
kaufrechtlichen
Verschaffungspflicht
des
Verkäufers
nach
Treu
und
Glauben
(§
242
BGB)
als
ungeschriebene
Nebenpflicht
bzw.
nachvertragliche
Treuepflicht
des
Verkäufers
auch
ohne
gesonderte
Vereinbarung
ergibt,
soweit
die
Unterlassung
von
Wettbewerb
zur
Überleitung
der
Mandate
erforderlich
ist.
Die
Rspr.
geht
insoweit
nicht
von
einer
Regelfrist
von
zwei
Jahren
aus,
sondern
berücksichtigt
jeweils
die
Umstände
des
Einzelfalles.
Beim
Unternehmenskauf
wird
der
wirtschaftliche
Wert
des
Wettbewerbsverbots
in
den
Kaufpreis
einkalkuliert.
Das
ausführlich
begründete
Urteil
des
Oberlandesgerichts
Düsseldorf
überzeugt.
Es
stärkt
die
Käuferrechte
beim
Erwerb
von
Unternehmen.
Kundenschutz
kann
auch
länger
als
zwei
Jahre
nach
Übertragung
des
Unternehmens
gelten;
eine
Karenzentschädigung
fällt
nur
ausnahmsweise
an.
Verfassungsrechtlich
hätten
wir
uns
noch
stärker
die
Diskussion
der
Grundrechte
(Eigentumsgarantie
und
allgemeine
Handlungsfreiheit)
gewünscht.
Beim
Erwerb
von
Beratungsunternehmen
geht
es
hauptsächlich
um
die
Übertragung
der
Kundenbeziehungen
als
wichtigstem
Vermögensgegenstand
des
erworbenen
Unternehmens.
Der
Erwerber
kauft
umgangssprachlich
die
Kunden,
was
vor
allem
das
Unterlassen
von
Abwerbung
dieser
Kunden
gegenüber
dem
Käufer
des
Unternehmens
bedeutet.
Nicht
selten
verpflichtet
sich
der
Verkäufer,
alle
bisherigen
Kunden
nicht
mehr
zu
betreuen.
Manchen
Veräußerer
reut
allerdings
die
Veräußerung,
so
dass
sie
versuchen,
den
Kundenschutz
zu
umgehen.
Regelmäßig
wird
bei
natürlichen
Personen
dann
die
wirtschaftliche
Abhängigkeit
oder
Arbeitnehmerähnlichkeit
behauptet,
was
bei
fehlender
Karenzentschädigung
analog
§
74
Abs.
2
HGB
zu
einer
Wirkungslosigkeit
des
Kundenschutzes
führte
(BGH
EWiR
2003,
971).
Das
OLG
Düsseldorf
schränkt
die
Möglichkeit
der
Berufung
auf
diese
Analogie
stark
ein,
indem
es
die
Kaufpreiszahlung
auch
als
Entschädigung
für
den
Kundenschutz
ansieht.
Selbst
bei
wirtschaftlicher
Abhängigkeit
des
Verkäufers
durch
überleitende
Mitarbeit
gab
es
also
eine
Art
Karenzentschädigung,
über
deren
angemessene
Höhe
dann
nur
noch
Streit
bestehen
kann.
Bei
Zahlung
eines
nach
dem
Jahresumsatz
bestimmten
Kaufpreises
sollten
die
Voraussetzungen
von
§
74
Abs.
2
HGB
(Hälfte
der
Vertragsleistungen
für
jedes
Jahr
des
Verbots)
regelmäßig
erfüllt
sein.
Auch
die
Dauer
des
Kundenschutzes
sieht
das
OLG
Düsseldorf
unkritisch:
Im
konkreten
Fall
enger
Kundenbindung
erlaubt
es
sogar
fünf
Jahre.
Im
Zweifel
muss
den
Erwerber
eine
unangemessen
hohe
Laufzeit
nicht
interessieren,
da
die
Rechtsprechung
die
Geltung
durch
angemessene
Reduktion
der
Laufzeit
erhält.
Die
Anerkennung
einer
fünfjährigen
Laufzeit
kann
allerdings
als
Diktum
bei
enger
Kundenbindung
im
Bereich
von
Dienstleistungen
höherer
Art
aufgrund
besonderen
Vertrauens
wie
hier
der
Steuerberatung
gewertet
werden.
Demgemäß
hat
ein
Käufer
nur
im
Falle
eines
pauschalen
Konkurrenzschutzes
Gegenstand
und
räumliche
Geltung
zu
beachten;
auf
der
sicheren
Seite
ist
er
mit
einem
auf
einzelne
Kunden
definierten
Kundenschutz.
Zur
einfacheren
Vollstreckung
sollten
diese
Kunden
namentlich
benannt
werden.
Nach
dem
Bundesgerichtshof
(BGH,
Urt.
v.
23.9.2015
–
VIII
ZR
284/14)
darf
ein
Anbieter
bei
eBay
sein
Angebot
nur
dann
streichen,
wenn
der
angegebene
Grund
die
Ursache
ist.
Der
Beklagte
beendete
seine
Internetauktion
vorzeitig
durch
Streichung
aller
Angebote.
Zu
diesem
Zeitpunkt
war
der
Kläger
Höchstbietender.
Der
Kläger
behauptet,
er
hätte
die
Kaufsache
verkaufen
können
und
verlangt
mit
seiner
Klage
der
Verkaufserlös
abzüglich
seines
Gebotsbetrags.
Der
Beklagte
verweigert
die
Übergabe
der
Kaufsache,
weil
die
Kaufsache
nach
Auktionsbeginn
zerstört
worden
sei.
Später
hat
der
Beklagte
geltend
gemacht,
dass
der
Kläger
in
letzter
Zeit
370
auf
eBay
abgegebene
Kaufgebote
zurückgenommen
habe.
Deshalb
sei
er
zur
Streichung
des
Gebots
berechtigt
gewesen.
Der
BGH
verneint
eine
wirksame
Streichung
des
Angebots.
Nach
seinem
Urteil
dürfen
objektiv
zum
Zeitpunkt
der
Rücknahme
des
Versteigerungsangebots
vorliegende
Gründe
nicht
zur
Begründung
nachgeschoben
werden.
Laut
Rechtsprechung
des
BGH
steht
das
Angebot
eines
Verkäufers
auf
der
Internetplattform
eBay
unter
dem
Vorbehalt
einer
berechtigten
Angebotsrücknahme,
etwa
Anfechtung
oder
Rücktritt.
Verhindert
aber
schon
ein
objektiver
Grund
das
Zustandekommen
des
Vertrages,
obwohl
das
Gebot
subjektiv
aus
anderen
Gründen
gestrichen
wurde?
Der
BGH
sagt
nein.
Er
fordert
vielmehr
Kausalität
zwischen
Grund
und
Rücknahme.
Damit
unterstreicht
er
den
Grundsatz
unseres
Privatrechts,
dass
zwischen
einer
Berechtigung
und
einem
Anspruch
ein
ursächlicher
Zusammenhang
bestehen
muss.
Ein
objektiver
Sachverhalt
wird
nur
dann
Grund
für
einen
Anspruch,
wenn
dieser
Anspruch
nach
Kenntnis
des
Berechtigten
darauf
begründet
wird.
Unter
Umständen
springt
der
BGH
damit
aber
zu
kurz.
Bei
der
Kündigung
eines
Dauerschuldverhältnisses,
etwa
Arbeitsverhältnisses
ist
das
Nachschieben
von
objektiven
Gründen
nach
einhelliger
Ansicht
zulässig.
Zwar
geht
es
dort
um
die
Beendigung
eines
Dauerschuldverhältnisses,
weil
das
Festhalten
daran
unzumutbar
geworden
ist.
Mit
der
Kündigung
hatte
der
Arbeitgeber
zu
erkennen
gegeben,
dass
er
eine
Weiterbeschäftigung
subjektiv
für
unzumutbar
hält.
Ob
diese
Unzumutbarkeit
bei
objektiver
Beurteilung
bei
Kündigung
vorlag,
ist
unter
Berücksichtigung
aller
in
diesem
Zeitpunkt
objektiv
vorliegender
Umstände
zu
entscheiden.
Doch
ist
ein
verbindliches
Angebot
wie
hier
im
Falle
einer
Internetversteigerung
insoweit
zumindest
vergleichbar.
Die
Berechtigung
zur
Angebotsrückname
könnte
deshalb
ebenfalls
an
die
Zumutbarkeit
anknüpfen.
Im
Falle
einer
Vorleistungspflicht
des
Verkäufers
wäre
die
Berücksichtigung
objektiver
Gründe
für
die
Rücknahme
des
Angebots
im
Sinne
der
Unsicherheitseinrede
gem.
§
321
Abs.
1
BGB
demnach
zumindest
nicht
unangemessen.
Lehrreich
ist
die
Entscheidung
jedenfalls
durch
das,
was
sie
weglässt:
Die
umstrittene
Frage,
ob
AGB-Recht
(§§
305
ff.
BGB)
auch
dann
anwendbar
ist,
wenn
auf
Verlangen
beider
Vertragsparteien
die
Einbeziehung
derselben
AGB
verlangt
wird.
Sowohl
Verkäufer
als
auch
Käufer
verlangen
im
vorliegenden
Fall
die
Verwendung
der
AGB
von
eBay.
Da
der
BGH
die
Frage
der
Anwendbarkeit
des
AGB-Rechts,
hier
etwa
mangelnde
Transparenz
gem.
§
305
Buchst.
c
Abs.
2
BGB
oder
unangemessene
Benachteiligung
gem.
§
307
BGB
nicht
thematisiert,
scheint
er
der
überwiegenden
Literaturmeinung.
beizupflichten,
dass
insoweit
§§
305
ff.
BGB
unanwendbar
sind,
zumal
es
sich
hier
um
eine
Vertragsabschlussklausel
handelt.
Vorliegend
wäre
es
auch
willkürlich,
einen
Verwender
von
Geschäftsbedingungen
zu
bestimmen,
der
diese
gegenüber
der
anderen
Vertragspartei
stellt.
Der
Bundesgerichtshof
(VIII
ZR
104/14)
führt
seine
strenge
Rechtsprechung
zur
Unwirksamkeit
von
Haftungsbeschränkungen
bei
Mängeln
einer
Kaufsache
fort.
Diesmal
erfolgt
die
Attacke
nicht
über
die
fehlende
Ausnahme
für
eine
Verletzung
von
Leben,
Körper
und
Gesundheit
gemäß
§
309
Nr.
7
Buchst.
a
BGB,
sondern
über
fehlende
Transparenz
gemäß
§
307
Abs.
1
S.
2
BGB.
Die
Klägerin
kaufte
vom
Beklagten,
einem
Autohändler,
einen
gebrauchten
Pkw,
den
er
am
23.
Februar
2010
an
sie
übergab.
Dem
Kaufvertrag
liegen
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
des
Beklagten
zugrunde.
Diese
entsprechen
den
"Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
für
den
Verkauf
gebrauchter
Kraftfahrzeuge
und
Anhänger,
Unverbindliche
Empfehlung
des
Zentralverbandes
Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe
e.V.
(ZDK)"
mit
Stand
3/2008.
Sie
lauten
auszugsweise
wie
folgt:
"VI.
Sachmangel
Der
Anspruch
auf
Schadensersatzansprüche
wegen
einer
Verletzung
der
Pflicht
zur
Nacherfüllung
(§
439
Abs.
1
BGB)
sei
nach
Ansicht
des
Bundesgerichtshofs
nicht
verjährt,
denn
die
Regelungen
zur
Verjährungsfrist
in
Abschnitt
VI
Nr.
1
Satz
1,
Nr.
5
der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
genügten
den
Anforderungen
des
Transparenzgebots
nicht
und
sind
deshalb
wegen
unangemessener
Benachteiligung
unwirksam
(§
307
Abs.
1
Satz
2
BGB).
Die
Regelungen
sseieen
nicht
klar
und
verständlich,
da
sich
ihnen
die
Auswirkungen
dieser
Klauseln
auf
Schadensersatzansprüche
wegen
einer
Verletzung
der
Pflicht
zur
Nacherfüllung
(§
439
Abs.
1
BGB)
nicht
mit
der
erforderlichen
Klarheit
entnehmen
ließen.
Dem
Käufer
kann
gegen
den
Verkäufer
einer
mangelhaften
Sache
ein
Anspruch,
welcher
auf
die
Zahlung
der
für
die
Reparatur
erforderlichen
Kosten
gerichtet
ist,
als
Schadensersatz
statt
der
Leistung
unter
zwei
Gesichtspunkten
zustehen.
Zum
einen
kann
der
Verkäufer
seine
Pflicht
zur
Lieferung
der
mangelfreien
Kaufsache
(§
433
Abs.
1
Satz
2
BGB)
schuldhaft
verletzt
haben;
zum
anderen
kann
sich
ein
solcher
Anspruch
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
Verletzung
der
Verpflichtung
des
Verkäufers
zur
Nacherfüllung
(§
439
Abs.
1
BGB)
ergeben
(vgl.
Senatsurteil
vom
17.
Oktober
2012
-
VIII
ZR
226/11,
BGHZ
195,
135
Rn.
11
ff.).
Nach
§
307
Abs.
1
Satz
2
BGB
kann
sich
eine
unangemessene
Benachteiligung
des
Vertragsgegners
auch
daraus
ergeben,
dass
eine
Bestimmung
nicht
klar
und
verständlich
ist.
Der
Verwender
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
ist
daher
nach
den
Grundsätzen
von
Treu
und
Glauben
verpflichtet,
Rechte
und
Pflichten
seiner
Vertragspartner
möglichst
klar
und
durchschaubar
darzustellen
(st.
Rspr
zuletzt:
BGH,
Urteile
vom
9.
April
2014
-
VIII
ZR
404/12).
Der
Verwender
muss
folglich
einerseits
die
tatbestandlichen
Voraussetzungen
und
Rechtsfolgen
so
genau
beschreiben,
dass
für
ihn
keine
ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume
entstehen.
Der
Vertragspartner
soll
andererseits
ohne
fremde
Hilfe
möglichst
klar
und
einfach
seine
Rechte
feststellen
können,
damit
er
nicht
von
deren
Durchsetzung
abgehalten
wird.
Den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
des
Beklagten
lässt
sich
nicht
entnehmen,
dass
die
Verjährung
des
von
Abschnitt
VI
Nr.
1
Satz
1
erfassten
Nachbesserungsanspruchs
dazu
führen
kann,
dass
ein
Schadensersatzanspruch
wegen
Verletzung
der
Nachbesserungspflicht
nach
Ablauf
eines
Jahres
ab
Ablieferung
der
Kaufsache
nicht
mehr
geltend
gemacht
werden
könnte.
Erst
recht
erschließt
sich
ihm
nicht,
wie
der
Widerspruch
zwischen
den
gegenläufigen
Regelungen
des
Abschnitts
VI
Nr.
1
Satz
1
und
VI
Nr.
5
aufzulösen
ist.
Die
Klauseln
geben
keine
eindeutige
Antwort
darauf,
ob
und
inwieweit
sich
die
bei
Zugrundelegung
von
Abschnitt
VI
Nr.
1
Satz
1
der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
nach
Ablauf
eines
Jahres
eintretende
Verjährung
des
Nacherfüllungsanspruchs
auf
den
Schadenersatzanspruch
wegen
der
Verletzung
der
Pflicht
zur
Nacherfüllung
auswirkt
und
damit
dessen
erfolgreicher
Geltendmachung
bereits
vor
Ablauf
der
gesetzlichen
Verjährungsfrist
von
zwei
Jahren
entgegensteht.
In
Anbetracht
dieses
Widerspruchs
zwischen
den
Reg-lungen
in
den
Abschnitten
VI
Nr.
1
Satz
1
(Verkürzung
der
Verjährung
für
Nachbesserungsansprüche)
und
VI
Nr.
5
und
VII
(keine
Verjährungsverkürzung
für
Schadensersatzansprüche)
ist
für
einen
durchschnittlichen
Vertragspartner
des
Verwenders
nicht
erkennbar,
ob
ein
Schadensersatzanspruch
wegen
der
Verletzung
der
Pflicht
zur
Nacherfüllung
erst
nach
Ablauf
der
gesetzlichen
Verjährungsfrist
von
zwei
Jahren
oder
bereits
nach
einem
Jahr
nicht
mehr
mit
Erfolg
geltend
gemacht
werden
kann,
weil
der
Verkäufer
nach
Ablauf
eines
Jahres
die
Nacherfüllung
gemäß
§
214
Abs.
1
BGB
verweigern
darf,
ohne
pflichtwidrig
zu
handeln.
Für
den
Käufer,
zumal
als
Verbraucher
ist
das
begrüßenswert.
So
kommt
die
für
ihn
vorteilhafte
gesetzliche
Regelung
vor
allem
gemäß
§§
434
ff.
BGB
zur
Mängelhaftung
aufgrund
Kaufvertrags
zur
Geltung.
Eine
differenzierende
Sichtweise
speziell
im
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
wird
allerdings
zunehmend
schwieriger.
Wer
nicht
jede,
unter
Umständen
auch
fern
liegende
Variante
bedenkt,
erhält
als
Verwender
von
Geschäftsbedingungen
die
Quittung
mit
der
Unwirksamkeit
dieser
Klausel.
Schon
die
Verkürzung
der
Verjährungsfrist
ohne
Ausnahme
der
Verjährung
für
eine
Verletzung
von
Leben,
Körper
und
Gesundheit
gemäß
§
309
Nr.
7
Buchst.
a
BGB(
BGH
a.a.O.)
war
für
manchen
Beobachter
erstaunlich,
doch
zeigt
die
vorliegende
Entscheidung,
dass
pauschale
Haftungsausschlüsse
für
den
Verwender
von
Geschäftsbedingungen
weiterhin
gefährlich
sind.
Hätte
sich
vorliegend
der
Verwender,
also
der
Verkäufer
der
Gebrauchtwagen,
die
Mühe
gemacht
und
die
Ausnahme
vom
Haftungsausschluss
wegen
Verletzung
von
Leben,
Körper
und
Gesundheit
auch
bei
den
kaufrechtlichen
Sekundäransprüchen
im
Falle
von
Mängeln
(VI
der
streitgegenständlichen
Geschäftsbedingungen)
formuliert
und
nicht
nur
wie
geschehen
im
Falle
der
Schadensersatzansprüchen,
wäre
ihm
die
jetzige
Haftung
erspart
geblieben.
Stattdessen
meinte
er
mit
der
Verweisung
der
Haftung
für
Schadensersatzansprüche
auf
der
sicheren
Seite
zu
sein.
Wie
wir
sehen
können,
war
dies
eine
trügerische
Ansicht.
Für
die
Praxis
der
Gestaltung
von
Verkaufsbedingungen
muss
also
weiterhin
gelten,
dass
Klauseln
möglichst
abschließend
und
für
sich
allein
geltend
formuliert
werden.
Verweisungen
auf
andere
Teile
der
Bedingungen
sind
mit
der
Beeinträchtigung
der
Transparenz
zu
unterlassen.
Bundesgerichtshof
bestätigt
die
Haftung
des
faktischen
Geschäftsführers
auch
nach
Novellierung
der
Insolvenzordnung
Eine
leider
nicht
seltene
Situation:
Dem
Unternehmen,
hier
einer
GmbH
geht
es
schlecht.
Der
im
Handelsregister
eingetragene
Geschäftsführer
kommt
seinen
Verpflichtungen
nur
sehr
mäßig
nach.
Ein
langjähriger
Angestellter
springt
in
die
Bresche
und
handelt
für
das
Unternehmen,
um
es
zu
retten.
Es
kommt
wie
es
kommen
muss:
Die
Rettung
misslingt,
das
Unternehmen
wird
zahlungsunfähig
und
ein
Insolvenzverfahren
eröffnet.
Was
der
engagierte
Angestellte
nicht
wusste:
Da
er
faktisch
als
Geschäftsführer
aufgetreten
ist,
hätte
er
auch
ohne
schuldhaftes
Zögern,
spätestens
aber
drei
Wochen
nach
Eintritt
der
Zahlungsunfähigkeit
oder
Überschuldung
einen
Insolvenzantrag
stellen
müssen.
Zwar
sei
er
nicht
förmlich
Mitglied
eines
Vertretungsorgans,
wie
es
§
15a
InsO
fordert,
doch
hätte
der
Gesetzgeber
nach
Ansicht
des
Bundesgerichtshof
(4
StR
323/14)
die
Verantwortlichkeit
des
faktischen
Geschäftsführers
nicht
einschränken
wollen.
Schon
seit
langem
sei
anerkannt,
dass
der
faktische
Geschäftsführer
wie
ein
formell
bestellter
Geschäftsführer
haftbar
ist.
Jeder
Mitarbeiter
muss
sich
also
im
Klaren
sein,
wenn
er
dem
ihm
ans
Herz
gewachsenen
Unternehmen
helfen
will,
dass
er
auch
dafür
verantwortlich
sein
kann.
Ohne
eine
entsprechende
Versicherung
kann
das
teuer
werden.
Wer,
nachdem
der
formelle
Geschäftsführer
nicht
mehr
aufzufinden
ist,
dem
Insolvenzverwalter
noch
gegenüber
erklärt,
er
habe
ja
doch
versucht,
das
Unternehmen
zu
retten,
liefert
sich
naiv
selbst
ans
Messer.
Er
macht
sich
strafbar
und
wird
vom
Insolvenzverwalter
sicherlich
in
Regress
genommen.
Bundesgerichtshof
(I
ZR
245/12)
schafft
Klarheit
bei
Regelungen
zwischen
konkurrierenden
Unternehmen
zur
Abwerbung
von
Mitarbeitern.
Die
Vertragspartner
waren
einmal
Konzerngesellschaften.
Nachdem
die
Beteiligung
an
der
Beklagten
von
einem
dritten
Unternehmen
erworben
wurde,
schlossen
die
Parteien
einen
Kooperationsvertrag
zum
Zweck
des
gemeinsamen
Vertriebs.
In
diesem
Kooperationsvertrag
vereinbarten
sie:
"Jede
Partei
verpflichtet
sich,
während
sowie
bis
drei
Jahre
nach
Beendigung
dieses
Vertrages
keine
Mitarbeiter
der
anderen
Partei
direkt
oder
indirekt
abzuwerben.
Für
jeden
Fall
einer
Zuwiderhandlung
gegen
die
Bestimmung
in
Satz
1
zahlt
die
verstoßende
Partei
an
die
andere
Partei
eine
Vertragsstrafe
in
Höhe
von
zwei
Bruttojahresgehältern
(einschl.
Prämien,
Tantiemen)
des
betreffenden
Mitarbeiters,
der
unter
Verstoß
gegen
die
Verpflichtung
gemäß
Satz
1
von
der
betreffenden
Partei
abgeworben
wird,
wobei
zur
Berechnung
der
Vertragsstrafe
das
Bruttojahresgehalt
des
betreffenden
Mitarbeiters
maßgeblich
ist,
das
er
im
Jahr
vor
Verwirkung
der
Vertragsstrafe
bezogen
hat."
Die
Klägerin
begehrt
die
vereinbarte
Vertragsstrafe,
da
nach
den
Feststellungen
des
Gerichts
die
Beklagte
im
dritten
Jahr
nach
Ende
des
Kooperationsvertrages
zwei
Mitarbeiter
der
Klägerin
abwarb.
Das
Landgericht
wies
die
Klage
ab.
In
der
Berufungsinstanz
verurteilte
das
Oberlandesgericht
hingegen
die
Beklagte
zur
Zahlung
der
Vertragsstrafe.
Nach
Ansicht
des
BGH
handelt
es
sich
auch
bei
einem
Abwerbeverbot
um
eine
Sperrabrede
im
Sinne
des
§
75f
HGB.
Solche
Sperrabreden,
durch
die
sich
ein
Unternehmen
verpflichtet,
keine
Arbeitnehmer
eines
anderen
Unternehmens
einzustellen,
können
gerichtlich
nicht
durchgesetzt
werden.
Zulässig
ist
ein
Abwerbeverbot
zuallererst,
wenn
es
aus
einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
herrührt,
nachdem
das
Verhalten
des
Abwerbenden
unlauter
war.
Ansonsten
darf
ein
Abwerbeverbot
nicht
Hauptzweck
einer
Vereinbarung
sein,
sondern
nur
Nebenbestimmung
wegen
des
besonderen
Vertrauensverhältnisses
oder
der
besonderen
Schutzbedürftigkeit
einer
der
beiden
Vertragsparteien.
Die
Risikoprüfung
vor
dem
Kauf
von
Unternehmen
oder
Unternehmensbeteiligungen
(Due
Diligence),
die
Abspaltung
von
Unternehmensteilen
oder
Vertriebsvereinbarungen
sind
Beispiele
solcher
besonderen
Vertrauensverhältnisse.
Das
Abwerbeverbot
darf
regelmäßig
nicht
mehr
als
zwei
Jahre
nach
Beendigung
des
Vertragsverhältnisses
gelten.
Diese
Wertung
findet
sich
nicht
zuletzt
in
§
74a
Abs.
1
Satz
3
HGB
und
§
90a
Abs.
1
Satz
2
HGB.
Diese
Vorschriften
bringen
die
gesetzgeberische
Wertung
zum
Ausdruck,
dass
die
in
einem
Wettbewerbsverbot
liegende
Einschränkung
der
Berufsfreiheit
des
hierdurch
gebundenen
Arbeitnehmers
längstens
zwei
Jahre
gerechtfertigt
ist.
Gleiches
muss
auch
für
Vereinbarungen
zwischen
Arbeitgebern
in
Form
von
Abwerbeverboten
gelten,
die
für
die
hiervon
betroffenen
Arbeitnehmer
vergleichbare
Auswirkungen
haben
können.
Die
Entscheidung
des
Bundesgerichtshofs
gibt
endlich
eine
klare
und
pragmatische
Richtlinie
für
Absprachen
zwischen
konkurrierenden
Unternehmen
zum
Verbot
des
Abwerbens
von
Mitarbeitern
(=
„Ausspannen“).
Vor
allem
bei
Vertriebsverträgen
wie
für
Vertragshändler,
Handelsvertreter
oder
Franchise,
dem
Erwerb
von
Unternehmen
(„M
&
A“)
und
sonstiger
Umwandlung
von
Unternehmen
sind
Abwerbeverbote
der
Beteiligten
mit
einer
Laufzeit
von
zwei
Jahren
grundsätzlich
wirksam.
Die
Betonung
der
Berufsfreiheit
(Art.
12
GG)
zur
Begründung
ist
schlüssig.
Die
historische
Erklärung
(Rn.
24)
lässt
sich
allerdings
nur
schwer
vermitteln.
Auffällig
ist
die
fehlende
Berücksichtigung
des
Kartellrechts
(§
1
GWB
i.V.m.
§
134
BGB)
oder
der
allgemeinen
Sittenwidrigkeit
(§
138
BGB).
Die
Vertragspraxis
wird
das
jetzige
Urteil
dankbar
umsetzen.
Bisher
hatte
der
Bundesgerichtshof
sich
noch
nicht
zur
Anwendbarkeit
von
§
75f
HGB
auf
Abwerbeverbote
geäußert.
Erstaunlich
ist
allerdings
die
eigene
Abwägung
jenseits
der
Fallgruppen
zum
Verbot
wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
gemäß
§
1
GWB.
Der
Bundesgerichtshof
hätte
zumindest
von
einem
horizontalen
Kartell
sprechen
können,
das
den
Wettbewerb
unter
Umständen
spürbar
beschränkt.
Die
fehlende
Fortsetzung
der
Rechtsprechung
in
diesem
Gebiet
kann
eigentlich
nur
dem
Respekt
des
hier
entscheidenden
I.
Senats
gegenüber
dem
ansonsten
für
Kartellrecht
zuständigen
Kartellsenat
geschuldet
sein.
Kryptisch
ist
die
Bemerkung,
es
könne
nicht
„von
dem
konkreten
Formulierungsgeschick
der
vertragschließenden
Unternehmen…“
abhängen,
ob
der
Anwendungsbereich
des
§
75f
HGB
eröffnet
ist
oder
nicht
(Rn.
23).
Im
Rahmen
der
Vertragserstellung
kommt
es
indes
immer
auf
die
richtige
Formulierung
an,
ob
der
Anwendungsbereich
einer
bestimmten
Vorschrift
eröffnet
ist.
Die
Zweijahresfrist
entspricht
der
Rechtsprechung
bei
Mandantenschutzklauseln
(BGH,
Urteil
vom
29.
Januar
1996
II
ZR
286/94).
Ausdrücklich
offen
lässt
der
Bundesgerichtshof
die
Frage,
ob
auch
eine
Laufzeit
von
mehr
als
zwei
Jahren
wirksam
sein
kann.
Für
die
Vertragsgestaltung
sollte
eine
längere
Laufzeit
wegen
der
geltungserhaltenden
Reduktion
indes
unbedenklich
sein;
bei
Unwirksamkeit
längerer
Laufzeit
gilt
die
Zweijahresfrist.
Allgemein
wird
zu
den
vom
Bundesgerichtshof
zur
Begründung
zitierten
Vorschriften
§
74a
Abs.
1
Satz
3
HGB
und
§
90a
Abs.
1
Satz
2
HGB
die
ersatzweise
Geltung
der
gesetzlichen
Frist
von
zwei
Jahren
angenommen.
Landgericht
Stuttgart
(38
O
4/14
KfH)
festigt
Rechtsprechung
zur
Feststellungsbedürftigkeit
von
Gesellschafterbeschlüssen
Zwei
Gründer
haben
eine
hervorragende
Geschäftsidee,
mit
der
sie
viel
Geld
verdienen
wollen.
Leider
haben
Sie
keine
gute
Vorstellung
von
einer
funktionierenden
Gesellschaft.
Sie
gründen
eine
GmbH
–
wegen
der
Haftung
–,
an
der
beide
hälftig
mit
50
%
beteiligt
sind
und
beide
als
Geschäftsführer
einzelvertretungsberechtigt
für
die
GmbH
auftreten.
Das
Desaster
ist
programmiert.
Die
Geschäftsidee
floriert.
Das
Unternehmen
wächst
hektisch.
Es
kommt
zu
Reibereien.
Irgendwann
wird
es
einem
Gründer
zu
bunt.
Er
will
die
Gesellschaft
für
sich
allein
und
versucht
den
anderen,
aus
der
Gesellschaft
zu
werfen.
Durch
das
Aufblähen
von
Kleinigkeiten
wird
ein
wichtiger
Grund
für
eine
fristlose
Kündigung
gezimmert.
Dann
muss
nur
geringe
Abfindung
gezahlt
werden.
Es
folgen
hitzige
Gesellschafterversammlungen,
bei
denen
die
Gesellschafter
versuchen,
den
jeweils
anderen
als
Geschäftsführer
abzuberufen
und
als
Gesellschafter
auszuschließen.
In
der
Rechtsprechung
gibt
es
grundsätzlich
drei
verschiedene
Verfahren,
um
diesem
„Wettlauf
der
Abberufungen“
Herr
zu
werden.
Sie
sind
gekennzeichnet
von
unterschiedlichem
Respekt
gegenüber
der
Autonomie
der
Gesellschaft.
Nach
der
strengsten
Ansicht
muss
der
abberufene/ausgeschlossene
Gesellschaftergeschäftsführer
innerhalb
Monatsfrist
analog
§§
84
Abs.
3
S.
4,
246
Abs.
1
AktG
einen
solchen
Beschluss
der
Gesellschafterversammlung
gerichtlich
anfechten.
Wird
er
nicht
tätig,
ist
ein
solcher,
in
der
Regel
zweifelhafter
Beschluss
grundsätzlich
wirksam.
Eine
vermittelnde
Ansicht
verlangt
zumindest
eine
aktienrechtlich
ordnungsgemäße
Feststellung
des
Beschlusses
durch
einen
Versammlungsleiter.
So
soll
über
die
Form
ein
Mindestmaß
materieller
Richtigkeit
sichergestellt
werden.
Das
Landgericht
Stuttgart
hält
demgegenüber
mit
dem
Oberlandesgericht
Stuttgart
(20
W
11/97)
Beschlüsse
in
zweigliedrigen
GmbHs
grundsätzlich
für
feststellungsbedürftig.
Nur
so
könne
das
materielle
Recht
gewahrt
werden.
Kehrseite
dieser
Rechtsprechung
ist
allerdings,
dass
bis
zu
einer
regelmäßig
sehr
späten
Feststellung
die
bisherige
Organisation
der
Gesellschaft
für
ein
einstweiliges
Verfügungsverfahren
erhalten
bleibt.
Im
Falle
des
Satzungsverstoßes
durch
einen
Gesellschafter
kann
also
der
andere
Gesellschafter
diese
Pflichtwidrigkeit
als
Geschäftsführer
für
die
Gesellschaft
verfolgen.
Vor
allem
ein
Wettbewerbsverstoß
durch
Umgehung
der
Gesellschaft,
Abwerben
von
Kunden
oder
Durchführung
von
für
die
Gesellschaft
akquirierten
Geschäften
ist
auch
durch
einen
Gesellschaftergeschäftsführer
möglich,
der
unter
Umständen
schon
mehrfach
vom
anderen
Gesellschafter
als
Geschäftsführer
abberufen
wurde.
In
der
Praxis
scheint
nur
diese
Rechtsprechung
angemessen.
Die
strenge
Ansicht
der
Anfechtungsbedürftigkeit
kann
bei
einer
Kaskade
von
Beschlüssen
dazu
führen,
dass
vom
angegriffenen
Gesellschafter
ein
Beschluss
übersehen
wird,
weil
er
ihm
z.B.
nicht
zugestellt
worden
ist.
Bei
der
vermittelnden
Ansicht
ist
die
Frage
der
richtigen
Beschlussfeststellung
nur
schwierig
zu
beantworten.
Gerade
bei
Zweipersonen-Gesellschaften
kann
eine
solche
Vorgehensweise
pure
Förmelei
sein.
Nur
wenn
klar
ist,
dass
erst
nach
gerichtlicher
Feststellung
der
Beschluss
einer
solchen
Gesellschafterversammlung
wirksam
wird,
kann
sich
zumindest
pro
forma
die
Gesellschaft
gegen
Wettbewerbsverstöße
im
einstweiligen
Verfügungsverfahren
bis
auf
weiteres
verteidigen.
Pauschaler
Ausschluss
der
Mängelhaftung
für
Gebrauchtware
in
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam.
Der
Bundesgerichtshof
führt
in
seinem
Urteil
vom
29.
Mai
2013
(BGH
VIII
ZR
174/12)
seine
deutliche
Linie
zur
Unwirksamkeit
eines
pauschalen
Haftungsausschlusses
in
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
fort.
Die
Kläger,
Eheleute,
kauften
einen
gebrauchten
Geländewagen
mit
Flüssiggasantrieb.
In
den
Geschäftsbedingungen
der
Beklagten
hieß
es:
„Ansprüche
des
Käufers
wegen
Sachmängeln
verjähren
in
einem
Jahr
ab
Ab-lieferung
des
Kaufgegenstandes
an
den
Kunden.“
Diese
Beschränkung
der
Haftung
sollte
bei
Verletzung
von
Leben,
Körper
und
Gesundheit
nicht
gelten.
Das
Fahrzeug
wurde
den
Klägern
am
2006
übergeben.
An
der
Gasanlage
traten
in
der
Folgezeit
Funktionsstörungen
auf,
die
auf
einem
fehlerhaften
Einbau
der
Flüssiggasanlage
beruhten.
Die
Kläger
mahnten
die
Mängel
2008
an.
Mit
anschließender
Klage
begehren
die
Kläger
Mängelbeseitigung.
Die
Beklagte
hat
sich
vor
allem
auf
die
Verjährung
von
Gewährleistungsansprüchen
berufen.
Die
ausnahmslose
Abkürzung
der
Verjährungsfrist
auf
ein
Jahr
in
den
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
der
Beklagten
ist
unwirksam,
weil
sie
gegen
die
Klauselverbote
in
§
309
Nr.
7
Buchst.
a
und
b
BGB
verstößt.
Gemäß
§
438
Abs.
1
Nr.
3
BGB
beträgt
die
gesetzliche
Verjährungsfrist
für
Mängelhaftung
bei
Kaufvertrag
zwei
Jahre.
Nach
den
Klauselverboten
in
§
309
Nr.
7
Buchst.
a
und
b
BGB
kann
in
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
die
Verschuldenshaftung
für
Körper-
und
Gesundheitsschäden
nicht,
für
sonstige
Schäden
nur
für
den
Fall
einfacher
Fahrlässigkeit
ausgeschlossen
oder
begrenzt
werden.
Eine
Begrenzung
der
Haftung
im
Sinne
des
§
309
Nr.
7
Buchst.
a
und
b
BGB
ist
auch
die
zeitliche
Begrenzung
der
Durchsetzbarkeit
entsprechender
Schadensersatzansprüche
durch
Abkürzung
der
gesetzlichen
Verjährungsfristen.
Hiergegen
verstößt
die
Abkürzung
der
Verjährungsfrist
in
den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen,
da
auch
Schadensersatzansprüche
des
Käufers
umfasst
werden,
die
auf
Ersatz
eines
Körper-
oder
Gesundheitsschadens
wegen
eines
vom
Verkäufer
zu
vertretenden
Mangels
gerichtet
oder
auf
grobes
Verschulden
des
Verkäufers
oder
seiner
Erfüllungsgehilfen
gestützt
sind.
Die
allgemeine
Einschränkung
des
Haftungsausschlusses
für
Schäden
aus
der
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers
oder
der
Gesundheit
ist
gemäß
§
305c
Abs.
2
BGB
(kundenfeindlichste
Auslegung)
so
auszulegen,
dass
von
einer
gegenständlichen
Haftungsbeschränkung,
nicht
dagegen
von
der
zeitlichen
Haftungsbegrenzung
auszugehen
ist.
Der
Bundesgerichtshof
verweist
auf
sein
Urteil
vom
19.
September
2007
(BGH
VIII
ZR
141/06),
mit
dem
er
diesen
Haftungsausschluss
ausdrücklich
sowohl
im
unternehmerischen
Verkehr
als
auch
bei
Gebrauchtwaren
für
unwirksam
erklärte.
Über
diese
Rechtsprechung
lässt
sich
vortrefflich
streiten.
Der
Bundesgerichtshof
hat
mit
seiner
Rechtsprechung
offensichtlich
die
Regel
der
Nichtanwendbarkeit
der
Klauselverbote
in
§§
308
-
309
gegenüber
einem
Unternehmer
gemäß
§
310
Abs.
1
S.
1
durch
extensive
Auslegung
von
§
310
Abs.
1
S.
2
BGB
in
ihr
Gegenteil
verkehrt.
Letztendlich
ist
die
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
in
dieser
Frage
aber
deutlich,
auch
wenn
in
der
jüngsten
Vergangenheit
Hoffnung
auf
eine
liberalere
Rechtsprechung
aufkeimte.
Diese
Rechtsprechung
scheint
auch
heutzutage
noch
nahezu
unbekannt
zu
sein,
so
dass
die
Entscheidung
samt
erneutem
Verweis
des
Bundesgerichtshofs
hierauf
zu
begrüßen
ist.
Mit
dem
Brustton
der
Überzeugung
wird
immer
noch
vor
und
von
unterinstanzlichen
Gerichten
behauptet,
dass
doch
unter
Unternehmern
der
pauschale
Haftungsausschluss
für
Gebrauchtware
üblich
und
zulässig
sei.
Aber
auch
im
Hinblick
auf
den
nichtunternehmerischen
Verkehr
schafft
diese
Entscheidung
Klarheit.
Der
Schuldner
wollte
die
Vollstreckung
aus
einem
rechtskräftigen
Urteil
gegen
sich
vereiteln.
Sein
einziger
Vermögensgegenstand
war
ein
Grundstück.
An
diesem
Grundstück
ließ
sich
der
Schuldner
noch
während
des
Gerichtsprozesses
einen
Nießbrauch
eintragen.
Mit
diesem
Nießbrauch
wäre
eine
Zwangsvollstreckung
quasi
unmöglich
geworden.
Er
bliebe
im
geringsten
Gebot
einer
Zwangsversteigerung
bestehen
und
könnte
nur
zur
Ausübung
gepfändet
werden.
Da
der
Schuldner
die
Immobilie
selbst
bewohnte,
war
auch
hier
kein
wirtschaftlich
sinnvolles
Ergebnis
zu
erwarten.
Die
Bestellung
dinglicher
Rechte
wie
dem
Nießbrauch
am
eigenen
Grundstück
ist
nach
dem
Landgericht
Ulm
(Urteil
vom
30.11.2012,
2
O
137/12)
unmittelbar
nach
§
3
Abs.
1
Anfechtungsgesetz
anfechtbar.
Das
Landgericht
Ulm
folgt
insoweit
dem
Bundesfinanzhof
(Urteil
vom
30.3.2010,
VII
R
22/09).
Der
Wortlaut
der
Norm,
wonach
eine
gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung
anfechtbar
ist,
wenn
der
andere
Teil
zur
Zeit
der
Handlung
den
Vorsatz
des
Schuldners
kannte,
beschränkt
ihre
Anwendbarkeit
nicht
auf
den
Fall
der
Fremdbegünstigung.
Vielmehr
erschöpft
sich
die
Bedeutung
des
"Wenn"-Satzes
darin,
den
gutgläubigen
Erwerber
in
Fällen
der
Fremdbegünstigung
vor
einer
Anfechtung
zu
schützen.
Im
Fall
der
Selbstbestellung
eines
Teilrechts
am
eigenen
Grundstück
geht
der
Konditionalsatz
ins
Leere.
Die
Gläubigerbenachteiligung
besteht
darin,
dass
sich
schon
allein
durch
die
Bestellung
einer
Grundstücksbelastung
am
eigenen
Grundstück
die
Zugriffslage
für
die
Gläubiger
--unabhängig
von
einer
sich
daran
anschließenden
Übertragung
des
Grundeigentums--
verschlechtern
kann.
Denn
im
Fall
einer
Zwangsvollstreckung
in
das
Grundstück
bleibt
dieses
im
Rang
vor
dem
Anfechtungsgläubiger
stehende
Teilrecht
bestehen.
Im
Streitfall
liegen
solche
Verschlechterungen
der
Zugriffslage
für
die
Gläubiger
vor.
Der
an
den
Grundstücken
bestellte
Nießbrauch
kann
zwar
grundsätzlich
Gegenstand
der
Pfändung
sein;
allerdings,
wie
sich
aus
§
857
Abs.
3
ZPO
i.V.m.
§
1059
BGB
ergibt,
ist
er
der
Pfändung
nur
insoweit
unterworfen,
als
die
Ausübung
einem
anderen
überlassen
werden
kann.
Wegen
seiner
Unveräußerlichkeit,
die
auch
in
der
Zwangsvollstreckung
Bestand
hat,
darf
der
Pfändungspfandgläubiger
den
Nießbrauch
nicht
zu
seiner
Befriedigung
verwerten,
sondern
ihn
nur
zu
diesem
Zweck
ausüben.
Dies
schließt
eine
Überweisung
des
Stammrechts
selbst
zur
Einziehung
oder
an
Zahlungs
statt
nach
§
857
Abs.
1,
§
835
Abs.
1
ZPO
ebenso
aus
wie
eine
anderweitige
Verwertung
durch
Versteigerung
oder
freien
Verkauf.
Dem
Gläubiger,
der
ins
Leere
gehen
sollte,
wurde
geholfen.
Der
Nießbrauch
wurde
für
anfechtbar
erklärt
und
ist
deshalb
bei
einer
Zwangsversteigerung
nicht
zu
beachten.
Merke:
Das
Anfechtungsrecht
macht
das
Beiseiteschaffen
von
Vermögensgegenständen
nahezu
unmöglich.
In
der
aktuellen
Ausgabe
der
EWiR
(Entscheidungen
zum
Wirtschaftsrecht)
kommentiert
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt
für
Handels-
und
Gesellschaftsrecht
Cornel
Pottgiesser
die
Entscheidung
des
BGH
vom
2.
Dezember
2009
-
I
ZR
152/07
(OLG
Stuttgart).
Der
Leitsatz
des
Gerichts
lautet:
„Steuerliche
Vorschriften
stellen
grundsätzlich
keine
Marktverhaltensregelungen
dar.
Ihre
Verletzung
kann
auch
nicht
unter
Zuhilfenahme
des
Vorsprunggedankens
als
wettbewerbsrechtlich
unlauter
angesehen
werden.“
(§
4
Nr.
11,
§
3
Abs.
1
UWG,
§
65
Nr.
3
AO)
BGH
EWiR
§
4
UWG
4/10,
547
(Pottgiesser)
Landgericht
Aschaffenburg
bestätigt
die
Konzentration
von
Kennzeichenstreitsachen
in
Nordbayern
beim
Landgericht
Nürnberg-Fürth
Mit
der
Ergänzung
des
Gesetzes
gegen
unlauteren
Wettbewerb
(UWG)
durch
den
Zusatz
in
§
5:
„Eine
geschäftliche
Handlung
ist
auch
irreführend,
wenn
sie
im
Zusammenhang
mit
der
Vermarktung
von
Waren
oder
Dienstleistungen
einschließlich
vergleichender
Werbung
eine
Verwechslungsgefahr
mit
einer
anderen
Ware
oder
Dienstleistung
oder
mit
der
Marke
oder
einem
anderen
Kennzeichen
eines
Mitbewerbers
hervorruft.“
hatte
sich
die
Vorrangthese
des
Bundesgerichtshofs
(seit
BGHZ
138,
349
-
MAC
Dog)
nahezu
erledigt.
Nach
dieser
These
war
ein
Fall
ausschließlich
nach
dem
Markengesetz
zu
beurteilen,
wenn
es
um
eine
Marke
ging.
Mit
der
obigen
Übernahme
des
Regelungsinhaltes
der
europäischen
Richtlinie
über
unlautere
Geschäftspraktiken
(2005/29/EG,
„UGP-Richtlinie“)
kann
eine
diesbezügliche
Markenverletzung
auch
ausschließlich
auf
§
5
Abs.
2
UWG
gestützt
werden.
Was
bedeutet
das
allerdings
für
die
konzentrierte
Zuständigkeit
einzelner
Landgerichte
in
den
Bundesländern
bei
Kennzeichenstreitsachen
gemäß
§
140
Markengesetz?
Nach
Ansicht
des
Landgerichts
Aschaffenburg
(2
HK
O
73/11)
sind
auch
Klagen,
die
ausschließlich
auf
§
5
Abs.
2
UWG
geschützt
werden,
vor
dem
nach
§
140
Markengesetz
zuständigen
Landgericht
zu
verhandeln,
in
Bayern
beispielsweise
also
ausschließlich
vor
dem
Landgericht
Nürnberg-Fürth
oder
dem
Landgericht
München.
Die
fachliche
Kompetenz
dieses
Gerichts
soll
auch
für
Kennzeichenstreitigkeiten
nach
dem
UWG
genutzt
werden.
Das
macht
Sinn,
ist
aber
auch
dadurch
begründet,
dass
auch
Streitigkeiten
nach
§
5
Abs.
2
UWG
letztendlich
auf
dem
Markengesetz
basieren,
nämlich
der
Entscheidung,
ob
überhaupt
eine
Marke
entstanden
und
verletzt
wurde.
Die
Entscheidung
des
Landgerichts
Aschaffenburg,
die
vom
Oberlandesgericht
Bamberg
in
der
Berufungsverhandlung
insoweit
ausdrücklich
als
richtig
erachtet
wurde,
ist
zu
begrüßen:
Sie
verhindert
Entscheidungen
durch
mit
Markensachen
nicht
vertrauten
Landgerichten.
Der
schon
jetzt
nicht
gerade
starken
Einheitlichkeit
der
Rechtsprechung
im
gewerblichen
Rechtsschutz
ist
damit
gedient.
Auffällig
ist
die
Entscheidung
des
Landgerichts
Aschaffenburg
noch
im
Hinblick
auf
die
Zurückweisung
eines
Antrags
auf
einstweilige
Verfügung
bei
Unzuständigkeit.
Sie
stützt
die
nicht
besonders
verbreitete
Meinung
von
Teplitzky
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
und
Verfahren
Kapitel
55
Rn.
28
Fußn.
60
m.w.N.;
Pastor/Ahrens/Bähr
Wettbewerbsprozess
Kapitel
56
Rn.
24.
Der
grundrechtlich
geschützte
Anspruch
des
Verfügungsbeklagten
auf
den
gesetzlichen
Richter
und
rechtliches
Gehör
(Art.
101
Abs.
1
S.
2,
103
Abs.
1
GG)
würde
unzumutbar
beschnitten,
dürfte
der
Rechtsstreit
noch
an
das
zuständige
Gericht
verwiesen
werden.
Der
Verfügungsbeklagte
bliebe
bis
zur
Entscheidung
des
zuständigen
Gerichts
an
ein
Verbot
gebunden,
das
mangels
Zuständigkeit
des
erkennenden
Gerichts
nicht
ergehen
durfte.
Bei
gewöhnlichen
Verfahren
im
einstweiligen
Rechtsschutz
mag
das
noch
angehen.
Angesichts
der
Bedeutung
von
Zuständigkeitsfragen
in
Wettbewerbsprozessen
darf
dieser
Mangel
bei
Erlass
der
Beschlussverfügung
nicht
bagatellisiert
werden.
Die
fehlende
Möglichkeit
der
Revision
zum
Bundesgerichtshof
gibt
dem
Gerichtsstand
und
der
damit
verbundenen
einschlägigen
Rechtsprechung
des
zuständigen
Oberlandesgerichts
entscheidende
Bedeutung.
Bekanntlich
variiert
die
Rechtsprechung
zwischen
den
verschiedenen
Oberlandesgerichten
erheblich.
Bundesgerichtshof
erteilt
modifizierten
Gesellschafterlisten
(„Zwei-Listen-Modell“)
eine
Absage
Seit
der
Modernisierung
des
GmbH-Rechts
ist
der
gutgläubige
Erwerb
eines
Geschäftsanteils
an
einer
GmbH
mit
gewissen
Einschränkungen
möglich.
Zwar
gilt
§
16
Abs.
3
GmbHG
wegen
seines
umständlichen
Wortlauts
mit
geschachteltem
Grundsatz/Ausnahme-Verhältnis
allgemein
als
verunglückt,
doch
kann
ein
Erwerber
bei
widerspruchsloser
Aufnahme
eines
Gesellschafters
in
der
Gesellschafterliste
über
zumindest
3
Jahre
den
Geschäftsanteil
regelmäßig
gutgläubig
erwerben.
Im
Falle
einer
erst
in
der
Zukunft
wirksamen
Abtretung
haben
verschiedene
Notare
diese
Abtretung
bereits
in
der
Gesellschafterliste
vermerkt
(„Zwei-Listen-Modell“).
Dahinter
stand
das
Bestreben,
dem
Ersterwerber
nach
einer
aufschiebend
bedingten
Abtretung
eines
GmbH-Geschäftsanteils
ein
Mittel
gegen
einen
gutgläubigen
Erwerb
dieses
Anteils
bei
erneuter
Abtretung
durch
den
Veräußerer
(Zweiterwerb)
an
die
Hand
zu
geben.
Der
gutgläubige
Erwerb
vom
Noch-Gesellschafter
sollte
so
unterbunden
werden.
Der
Bundesgerichtshof
verwirft
diese
Gesellschafterlisten
in
seiner
Entscheidung
(II
ZB
17/10)
vom
20.
September
2011.
Das
Anwartschaftsrecht
des
Ersterwerbers
sei
stärker
geschützt
als
sein
Vollrecht,
weil
die
Gesellschafterliste
über
§
161
Abs.
3
BGB
den
durch
§
161
Abs.
1
BGB
vermittelten
Schutz
bei
aufschiebend
bedingten
Verfügungen
nicht
relativiere.
Ein
aufschiebend
bedingt
abgetretener
Geschäftsanteil
könne
nicht
nach
§
161
Abs.
3
BGB
in
Verbindung
mit
§
16
Abs.
3
GmbHG
vor
Bedingungseintritt
von
einem
Zweiterwerber
gutgläubig
erworben
werden.
Die
Entscheidung
des
Bundesgerichtshofs
richtig.
So
werden
Gesellschafterlisten
einfach
und
praktikabel
gehalten.
§
161
Abs.
1
BGB,
der
die
Unwirksamkeit
von
Verfügungen
über
Forderungen
bis
zum
Eintritt
der
aufschiebenden
Bedingung
festgelegt,
wird
gestärkt.
Ein
Bedürfnis
für
eine
weitere
Komplikation
des
gutgläubigen
Erwerbs
von
Geschäftsanteilen,
nämlich
die
modifizierte
Gesellschafterliste
(„Zwei-Listen-Modell“)
besteht
deshalb
nicht.
Inkassounternehmen
kennen
das:
Der
Anspruch
des
Kunden
droht
am
31.
Dezember
zu
verjähren.
Um
den
wirtschaftlichen
Totalverlust
der
Forderung
zu
vermeiden,
wird
kurz
vor
Jahresende
noch
ein
Mahnbescheid
beantragt
oder
eine
Klageschrift
bei
Gericht
eingereicht.
Es
wird
hektisch,
weil
viele
Kundenansprüche
zu
bearbeiten
sind.
Hoffentlich
stimmt
jedenfalls
die
Adresse
des
Beklagten.
Es
kommt,
wie
es
kommen
muss:
die
Klage
kann
im
neuen
Jahr
nicht
zugestellt
werden
und
das
Gericht
fragt
eine
neue,
zustellungsfähige
Adresse
an.
Jetzt
gilt
es
schnell
zu
sein,
um
die
im
neuen
Jahr
grundsätzlich
bereits
eingetretene
Verjährung
zu
verhindern.
Auch
wenn
eine
exakte
Frist
fehlt,
muss
ein
solcher
Mahnbescheid
oder
Klage
in
jedem
Fall
gemäß
§
167
Zivilprozessordnung
„demnächst"
zugestellt
werden.
Dann
wirkt
er
auf
den
Eingang
des
Antrags
zurück.
Diese
Ausnahme
von
der
eigentlich
schon
eingetretenen
Verjährung
ist
eng
auszulegen.
Der
Anspruchsinhaber
muss
alles
Erforderliche
tun,
damit
die
richtige
Adresse
dem
Gericht
übermittelt
und
der
Schriftsatz
anschließend
zugestellt
werden
kann.
In
Zeiten
elektronischer
Einwohnermeldeämter
lässt
sich
laut
Oberlandesgericht
Stuttgart
(7
U
175/10)
vom
28.
März
2011
die
richtige
Adresse
innerhalb
weniger
Tage,
jedenfalls
schneller
als
in
19
Tagen
ermitteln
und
an
das
Gericht
übermitteln.
Es
bewahrheitet
sich,
dass
„unverzüglich“
im
Rechtssinn
nahezu
ausnahmslos
schneller
als
14
Tage
bedeutet.
Nachdem
das
„Gesetzes
zur
Modernisierung
des
GmbH-Rechts
und
zur
Bekämpfung
von
Missbräuchen
(MoMiG)“
jetzt
seit
gut
einem
halben
Jahr
(November
2008)
in
Kraft
ist,
können
die
ersten
Vorteile
bei
der
Gründung
von
GmbH
oder
Unternehmergesellschaften
(„UG“)
festgestellt
werden.
Zwei
Vorteile
sind
besonders
herauszustellen:
Die
Abkoppelung
der
Handelsregistereintragung
von
staatlichen
Genehmigungen
und
das
weggefallene
Erfordernis
der
Einreisemöglichkeit
des
Geschäftsführers.
Beides
sorgt
für
eine
angenehme
Beschleunigung
des
Eintragungsverfahrens.
Bis
zum
Reformgesetz
musste
der
Gründer
dem
Handelsregister
gemäß
§
8
Abs.
1
Nr.
6
GmbHG
unter
Umständen
eine
Genehmigungsurkunde
für
die
staatliche
Genehmigung
der
Tätigkeit
der
Gesellschaft
wie
eine
Meisterqualifikation,
eine
Konzession
für
eine
Gaststätte
oder
eine
Makler-/Bauträgergenehmigung
vorlegen.
Besonders
im
handwerklichen
Bereich
brachte
das
oft
Schwierigkeiten:
Sobald
der
Unternehmensgegenstand
ein
zulassungspflichtiges
Handwerk
nahelegte,
war
es
besonders
die
örtliche
Handwerkskammer,
die
unerbittlich
eine
entsprechende
Qualifikation
verlangte.
Das
Handelsregister
fügte
sich
und
trug
die
GmbH
regelmäßig
erst
nach
Klärung
aller
damit
verbundenen
Fragen
ein.
Das
konnte
sich
über
Monate
hinziehen.
Die
Eintragung
der
GmbH
und
damit
regelmäßig
die
Aufnahme
der
Geschäftstätigkeit
der
Gesellschaft
verzögerte
sich
über
die
Maßen.
Nach
Streichen
dieser
Vorschrift
wird
die
Frage
der
staatlichen
Genehmigung
erst
nach
Eintragung
der
GmbH
behandelt.
Das
Unternehmen
kann
seine
Geschäftstätigkeit
im
Zweifel
aber
schon
vorher
aufnehmen.
Der
jetzt
mögliche
ausländische
Verwaltungssitz
einer
GmbH
bietet
Unternehmen
im
Inland,
die
eine
ausländische
Tochtergesellschaft
gründen
wollen,
die
einfache
Möglichkeit,
diese
GmbH
im
Inland
zu
gründen
und
den
Verwaltungssitz
in
dem
betreffenden
Land
(EU,
Schweiz,
USA)
zu
haben.
Die
inländische
Muttergesellschaft
kann
so
alle
Konzerngesellschaften
nach
deutschem
GmbH-Recht
organisieren.
Das
bedeutet
eine
enorme
Vereinfachung
der
Verwaltung.
Die
Einzelheiten
ausländischer
Gesellschaftsformen
muss
der
zuständige
Geschäftsführer
nicht
mehr
kennen.
Ein
sehr
willkommener
Nebeneffekt
des
ausländischen
Verwaltungssitzes
ist
aber
auch
eine
Änderung
der
Rechtslage
im
Hinblick
auf
ausländische
Geschäftsführer
einer
GmbH
im
Inland:
Während
früher
häufig
verlangt
wurde,
dass
dieser
Geschäftsführer
jederzeit
ins
Inland
einreisen
konnte,
also
als
Ausländer
z.B.
eine
Aufenthaltsberechtigung
benötigte,
ist
dieses
Erfordernis
nunmehr
weggefallen.
Die
Prüfung
der
Einreisemöglichkeit
durch
das
Registergericht
verzögerte
die
Bestellung
des
ersten
Geschäftsführers
oft
wiederum
um
Monate.
Da
der
effektive
Verwaltungssitz
jederzeit
ins
Ausland,
also
z.
B.
auch
in
das
Land
des
Geschäftsführers
verlegt
werden
kann,
ist
eine
Einreisemöglichkeit
nicht
mehr
relevant.
Das
Oberlandesgericht
Düsseldorf
(16.4.2009
-
I-3
WX
85/09)
bestätigte
diese
Einschätzung
erst
kürzlich.
Es
führte
aus:
„Die
Bestellung
eines
Nicht-EU-Ausländers
als
Geschäftsführer
einer
inländischen
GmbH
ist
trotz
fehlender
Einreisemöglichkeit
wirksam.
Nach
Neufassung
des
§
4a
GmbHG,
der
es
erlaubt,
dass
eine
deutsche
GmbH
ihren
Verwaltungssitz
an
jeden
beliebigen
Ort
im
Ausland
verlegt,
mithin
ihre
Geschäfte
auch
vollständig
im
oder
aus
dem
Ausland
tätigt,
ist
–
auch
mit
Blick
auf
die
denkbare
Möglichkeit
einer
Anordnung
des
persönlichen
Erscheinens
des
Geschäftsführers
der
GmbH
durch
ein
inländisches
Gericht
oder
eine
inländische
Behörde
–
nicht
anzunehmen,
dass
ein
Geschäftsführer
mit
Staatsangehörigkeit
und
Wohnsitz
eines
Nicht-EU-Staates
seine
gesetzlichen
Aufgaben
bei
fehlender
Einreisemöglichkeit
typischerweise
nicht
erfüllen
könnte.“
Das
neue
GmbH-Gesetz
kommt
zum
1.
November
2008
-
Einführung
in
das
neue
Recht
("MoMiG")
Die
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
ist
einer
der
juristischen
Exportschlager
Deutschlands.
Nach
mehr
als
100
Jahren
Dienstzeit
wird
sie
grundsätzlich
reformiert.
Vor
allem
Existenzgründer
und
international
operierende
Unternehmen
werden
erhebliche
Erleichterungen
finden.
Neben
der
Vereinfachung
der
Gründung
durch
weniger
Formalismus
entsteht
eine
neue
Gesellschaftsform
ohne
Stammkapital,
die
Unternehmergesellschaft
("UG").
Eine
weitere
große
praktische
Änderung
wird
die
Möglichkeit
sein,
mit
einer
deutschen
GmbH
seinen
Verwaltungssitz
im
Ausland
zu
nehmen.
So
können
Sie
als
Unternehmer
Ihre
Auslandsgesellschaften
in
der
bekannten
Rechtsform
der
GmbH
führen
ohne
die
gesamten
Feinheiten
des
Rechts
vor
Ort,
etwa
in
der
Schweiz,
Rumänien
oder
den
USA
zu
kennen.
Am
wird
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt
für
Gesellschaftsrecht
Cornel
Pottgiesser
bei
den
Wirtschaftsjunioren
der
Industrie-
und
Handelskammer
Region
Stuttgart,
Bezirkskammer
Esslingen-Nürtingen,
Fabrikstr.
1,
73728
Esslingen,
über
die
Gesetzesänderungen
einschließlich
der
letzten
Aktualisierung
informieren,
nachdem
das
neue
Recht
endlich
Bundestag
und
Bundesrat
passiert
hat.
Bitte
sprechen
Sie
uns
an,
falls
Sie
eine
Einladung
benötigen.
Am
einfachsten
benutzen
Sie
unser
Kontaktformular.
Den
Vortrag
können
Sie
hier
herunterladen.
Marken
sind
wertvoll,
auch
im
Gebrauchtwagengeschäft.
Wer
seine
Dienstleistung
an
den
Mann
bringen
will,
muss
werblich
auffallen,
am
besten
herausstechen.
Vertragswerkstätten
und
freie
Werkstätten
stehen
in
einem
harten
Wettbewerb;
Ketten
von
Werkstätten
ohne
Herstellerbindung
bieten
günstige
Preise,
brauchen
aber
einen
enormen
Umsatz,
um
trotz
ihrer
geringen
Margen
bestehen
zu
können.
Die
Verlockung
für
freie
Werkstätten
ist
groß,
ihre
Inspektionsdienstleistungen
in
der
Weise
anzupreisen,
dass
sie
die
Marken
der
betreuten
Pkw-Fabrikate
besonders
herausstellen.
Gemäß
§
23
Nr.
3
Markengesetz
ist
das
zulässig,
solange
die
guten
Sitten
nicht
verletzt
werden.
Der
Dritte
darf
den
berechtigten
Interessen
des
Markeninhabers
nicht
in
unlauterer
Weise
zuwiderhandeln
Derjenige,
der
sich
auf
die
privilegierte
Benutzung
einer
Marke
beruft,
muss
alles
getan
haben,
um
eine
Beeinträchtigung
der
Interessen
des
Markeninhabers
nach
Möglichkeit
zu
vermeiden.
Hierfür
ist
eine
Gesamtwürdigung
aller
relevanten
Umstände
des
Einzelfalls
erforderlich.
Darf
eine
solche
Werkstatt
also
auch
eine
überragend
bekannte,
also
sehr
werbewirksame
Bildmarke
eines
Herstellers
nutzen?
Oder
muss
sie
sich
auf
die
weniger
werbewirksame
Wortmarke
im
Fließtext
beschränken?
Der
BGH
bejaht
diese
Pflicht
zur
bevorzugten
Nutzung
der
Wortmarke
und
meint
in
seiner
Entscheidung
vom
14.
April
2011
(Aktenzeichen
I
ZR
33/10)
dazu:
„Die
Benutzung
einer
Marke
ist
notwendig,
wenn
die
Information
über
den
Zweck
der
Dienstleistung
anders
nicht
sinnvoll
übermittelt
werden
kann.
Die
Markennutzung
muss
praktisch
das
einzige
Mittel
darstellen,
um
der
Öffentlichkeit
eine
verständliche
und
vollständige
Information
über
die
Bestimmung
der
Dienstleistung
zu
liefern.
Es
muss
ausgeschlossen
sein,
dass
diese
Information
auch
auf
andere
Art
und
Weise,
etwa
durch
Angabe
technischer
Standards
oder
Normen,
bewerkstelligt
werden
kann.
Dies
ist
in
der
Regel
der
Fall,
wenn
eine
Dienstleistung
allein
für
ein
Produkt
einer
bestimmten
Marke
angeboten
wird…
Es
ist
…
nicht
geboten,
dem
Dritten
die
Auswahl
zu
überlassen,
welche
von
mehreren
zur
Bestimmung
seiner
Leistung
geeigneten
Marken
er
verwendet.
Dem
steht
nicht
entgegen,
dass
zwischen
einzelnen
Markenformen
kein
Rangverhältnis
in
ihrer
Bedeutung
als
Kenn-zeichnungsmittel
für
den
Markeninhaber
besteht.
Vielmehr
kommt
es
für
die
Beurteilung,
welche
von
mehreren
Marken
zur
Bestimmung
der
Dienstleistung
den
anständigen
Gepflogenheiten
in
Gewerbe
und
Handel
entspricht,
auf
die
Situation
der
konkreten
Zeichenverwendung
im
Einzelfall
an.
Regelmäßig
wird
allerdings
die
Verwendung
einer
Wortmarke
die
berechtigten
Interessen
des
Markeninhabers
weniger
einschneidend
berühren
als
die
Benutzung
seiner
Wort/Bildmarke
oder
Bildmarke,
weil
sich
die
Wortmarke
in
erster
Linie
zur
Beschreibung
der
Bestimmung
der
Dienstleistungen
eignet.
Dementsprechend
gibt
es
unzweifelhaft
Fälle,
in
denen
nur
die
Verwendung
des
Wortzeichens
eines
Herstellers
nicht
aber
die
Verwendung
seiner
Wort-/Bildmarke
die
Voraussetzungen
der
Schutzschranke
des
§
23
Nr.
3
MarkenG
erfüllt.
So
ist
etwa
die
Wirkung
einer
Wortmarke
im
Fließtext
im
Zusammenhang
mit
der
angebotenen
Leistung
regelmäßig
darauf
beschränkt,
nur
über
die
Bestimmung
der
Leistung
des
Dritten
zu
informieren.
Ein
bekanntes
Wort-/Bildzeichen
wird
-
wie
im
Streitfall
vom
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
-
oft
eine
darüber
hinausgehende
Aufmerksamkeit
erzeugen
und
deshalb
eher
die
Gefahr
der
Rufausbeutung
in
sich
bergen.
Erforderlich
ist
eine
Interessenabwägung.“
Dem
ist
nicht
viel
hinzuzufügen:
Die
Wortmarke
ist
zuerst
zu
nutzen.
Die
werblich
reizvollere
Bildmarke
bleibt
also
außen
vor.
Danach
sollte
jeder
unabhängige
Anbieter
von
Dienstleistungen
für
Markenprodukte
sich
ausrichten.
Ungerecht
ist
das
nur,
wenn
man
den
Markenschutz
als
Monopolrecht
grundsätzlich
ablehnt
wie
die
Open-Source-Bewegung.
Ansonsten
ist
die
Abwägung
unter
zwei
Marken
sicherlich
sachgerecht.
Unternehmen
sind
nur
insoweit
steuerbegünstigt,
als
sie
gemeinnützige
Tätigkeiten
anbieten.
Soweit
sie
aber
Leistungen
anbieten,
die
ohne
weiteres
auch
durch
andere
gewerbliche
Unternehmer
durchgeführt
werden
können,
entfällt
ihre
Steuerbegünstigung
gemäß
§
65
Abgabenordnung.
Beispiele
sind
Blutspenden,
Dritte-Welt-Läden
oder
auch
Krankenfahrten.
Sie
haben
dann
ihre
Einkünfte
wie
alle
anderen
zu
versteuern.
Geben
Sie
keine
entsprechenden
Steuererklärungen
ab,
verstoßen
Sie
zum
einen
gegen
die
Abgabenordnung
und
machen
sich
unter
Umständen
strafbar,
zum
anderen
handeln
sie
aber
auch
unlauter
im
Sinne
des
Wettbewerbsrechts.
Sie
verschaffen
sich
gegenüber
ihren
Wettbewerbern
einen
Vorsprung
durch
Rechtsbruch.
Sprechen
Sie
uns
an,
wenn
wir
Sie
bei
einem
solchen
Schritt
beraten
können.
Am
einfachsten
benutzen
Sie
unser
Kontaktformular.
Am
2.
Februar
2007
hat
der
Bundestag
das
Gesetz
zur
Stärkung
des
Wettbewerbs
in
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
(Deutscher
Bundestag
Drucksache
16/4200)
beschlossen.
Nach
viel
Kritik
gab
es
zu
guter
Letzt
noch
eine
kleine
Verbesserung
zur
wirklichen
Stärkung
des
Wettbewerbs:
In
§
69
SGB
V,
der
als
Beleg
für
den
Ausschluss
für
den
Wettbewerb
bei
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
gewertet
wird,
wurde
klarstellend
nach
Satz
1
folgender
Satz
eingefügt:
„Die
§§
19
bis
21
des
Gesetzes
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
gelten
entsprechend;…“
Als
Begründung
heißt
es:
„Durch
die
erweiterten
Fusionsmöglichkeiten
der
gesetzlichen
Krankenkassen
können
Krankenkassen
in
einzelnen
Regionen
einen
hohen
Marktanteil
erlangen.
Die
Anordnung
der
entsprechenden
Anwendbarkeit
der
§§
19
bis
21
des
Gesetzes
gegen
Wettbewerbsbeschränkung
(GWB)
gewährleistet,
dass
die
Kassen
eine
dadurch
eventuell
entstehende
marktbeherrschende
Stellung
nicht
missbrauchen,
es
zu
keiner
Diskriminierung
der
Vertragspartner
der
Krankenkassen
und
zu
keinen
Boykotten
kommt.“
Wer
die
Realität
kennt,
weiß
dass
Krankenkassen
ihr
Nachfragemonopol
bereits
massiv
ausnutzen.
Die
Verhandlungen
mit
der
Pharmaindustrie
über
Preisnachlasse
bei
bestimmten
Medikamenten
und
das
Dumping
gegenüber
dem
Taxigewerbe
bei
der
Vergabe
von
Krankenfahrten
sprechen
eine
deutliche
Sprache.
Nach
der
Empfehlung
des
Bundeskartellamtes
hätte
§
69
SGB
V
komplett
gestrichen
werden
sollen,
so
dass
Kartellgesetz
und
das
Gesetz
gegen
unlauteren
Wettbewerb
direkt
anwendbar
sind.
Funktionierender
Wettbewerb
ist
der
beste
Garant
für
Kosteneffektivität.
Leider
sieht
das
manch
ein
Staatsgläubiger
in
Berlin
anders
oder
versteht
es
nicht
besser...
Das
Landgericht
Ulm
(10
O
16/07)
hat
am
12.
April
2007
entschieden,
dass
die
unzulässige
Vereinbarung
eines
Gerichtsstandes
zum
Beispiel
gegenüber
Verbrauchern
zwar
unwirksam
ist,
aber
für
den
Wettbewerber
keinen
Vorsprung
durch
Rechtsbruch
bedeutet.
Die
Unzulässigkeit
der
Gerichtsstandsvereinbarung
sei
keine
Marktverhaltensregel
gem.
§
4
Nr.
11
UWG.
Diese
Entscheidung
ist
richtig.
§§
307
BGB,
38
ZPO
regeln
das
Vertragsverhältnis
untereinander,
nicht
aber
das
Marktverhalten.
Ein
mittelbarer
Reflex
dieser
Regelung
auf
das
Verhalten
des
Unternehmens
ist
für
die
Qualifikation
als
Marktverhaltensregel
nicht
ausreichend.
Verbraucherschutz
dient
nicht
dem
Marktverhalten.
Die
außervertraglichen
Pflichten
von
Herstellern
von
Produkten,
bei
denen
sich
Sicherheitsmängel
herausgestellt
haben,
entsprechen
nicht
den
vertraglichen
Gewährleistungsansprüchen.
Der
Bundesgerichtshof
hat
mit
Urteil
vom
16.
Dezember
2008
(Az.
VI
ZR
170/07)
klargestellt,
dass
es
keinen
Anspruch
des
Erwerbers
eines
mit
einem
Sicherheitsmangel
behafteten
Produkts
gegen
den
Hersteller
auf
Ersatz
der
Nachrüstungskosten
gibt.
Diese
Entscheidung
beseitigt
eine
langjährige
Unsicherheit
über
die
Kostentragung
der
Nachrüstung.
Viele
Hersteller
hatten
aufgrund
der
Rechtsprechung
der
Oberlandesgerichte
Karlsruhe
und
Düsseldorf
in
den
letzten
Jahren
sich
gescheut,
dem
Endkunden
die
Kosten
der
Nachrüstung
eines
unsicheren
Produkts
zu
berechnen.
Das
bedeutete
letztendlich,
dass
Produkte
sicherheitstechnisch
auf
Kosten
des
Herstellers
für
den
gesamten
Produktzyklus
auf
dem
neuesten
Stand
der
Technik
zu
halten
waren.
Dies
konnte
unter
Umständen
eine
besondere
finanzielle
Belastung
des
Herstellers
bedeuten,
nicht
zuletzt
in
Form
von
Versicherungsprämien
für
die
Betriebshaftpflichtversicherung.
Nach
der
Entscheidung
des
Bundesgerichtshofs
sollte
jeder
Hersteller
mit
seiner
Haftpflichtversicherung
Kontakt
aufnehmen,
um
eine
Senkung
der
Versicherungsbeiträge
zu
verhandeln.
Unter
Hinweis
auf
diese
Entscheidung
sollte
eine
Reduktion
möglich
sein.
In
dem
Verfahren
vor
dem
Bundesgerichtshof
hatte
eine
Pflegekasse
geklagt.
Sie
hatte
Pflegebetten
aus
der
Produktion
des
Herstellers
erworben
und
sie
ihren
Versicherten
für
die
häusliche
Pflege
zur
Verfügung
gestellt.
Nachdem
die
zuständigen
Behörden
über
Sicherheitsrisiken
der
Betten
informierten
und
der
Hersteller
die
Übernahme
der
Nachrüstungskosten
abgelehnt
hatte,
ließ
die
Pflegekasse
die
Betten
auf
eigene
Kosten
nachrüsten.
Die
außervertraglichen
Sicherungspflichten
des
Herstellers
nach
Inverkehrbringen
seines
Produkts
(„Produktbeobachtungspflicht“)
könnten
laut
BGH
auch
die
Verpflichtung
einschließen,
dafür
zu
sorgen,
dass
bereits
ausgelieferte
gefährliche
Produkte
möglichst
effektiv
aus
dem
Verkehr
gezogen
oder
nicht
mehr
benutzt
würden.
Diese
Haftung
sei
jedoch
nicht
darauf
gerichtet,
dem
Erwerber
oder
Benutzer
der
Produkte
eine
mangelfreie
Sache
zur
Verfügung
zu
stellen
(„Aquivalenzinteresse“),
sondern
lediglich
um
das
Interesse
des
Erwerbers
oder
Benutzers
auf
Integrität
seiner
Rechtsgüter
wie
Leben,
Gesundheit
und
Eigentum.
Die
Pflegekasse
habe
durch
ihre
Warnung
der
Pflicht
zur
Gefahrenabwehr
genügt.
Sie
habe
davon
ausgehen
können,
dass
ihrer
Warnung
Folge
geleistet
werde.
Zu
weitergehenden
Maßnahmen
wie
dem
Ausgleich
der
Kosten
der
Nachrüstung
sei
sie
nicht
verpflichtet
gewesen.
Weniger
Haftung
sollte
daher
schließlich
zu
weniger
Versicherungsprämie
führen.
Viele
Unternehmer
sind
von
der
aktuellen
Entwicklung
in
Fragen
der
Mitbestimmung
nicht
begeistert.
Unternehmerische
Kompetenz
scheint
durch
einen
erhöhten
Bürokratieaufwand
behindert
zu
werden.
Durch
Umwandlung
des
Unternehmens
in
eine
ausländische
Gesellschaft,
z.
B.
in
eine
englische
Public
Limited
Company
(plc)
lässt
sich
oft
ein
beträchtlicher
Teil
der
Mitbestimmung
vermeiden.
Sprechen
Sie
uns
an,
wenn
wir
Sie
bei
einem
solchen
Schritt
beraten
können.
Am
einfachsten
benutzen
Sie
unser
Kontaktformular.
Endlich
stehen
die
neuen
Termine
für
die
Vorträge
des
einzigen
Fachanwalts
für
Handels-
und
Gesellschaftsrecht
in
Esslingen
fest:
Die
Vorträge
beginnen
jeweils
um
19.30
Uhr
in
der
Kanzlei
Pottgiesser
&
Partner,
Gayernweg
17-2,
73733
Esslingen.
Eine
Anmeldung
ist
erforderlich
unter
info@pottgiesser.de.
Die
Teilnahme
ist
kostenlos.
Die
Sozietät
Pottgiesser
&
Partner
berät
mittelständische
Unternehmen
und
Familienunternehmer.
Ihre
Schwerpunkte
liegen
im
Bereich
des
Wirtschaftsrechts,
Erbrechts
und
internationalen
Rechts.
Die
Kanzlei
wurde
1999
gegründet;
ihre
Partner
wurden
teilweise
im
Ausland
ausgebildet
und
sind
als
Fachanwälte
zugelassen.
Corporate Housekeeping: Die Versicherung neuer Geschäftsführer oder Mitglieder des Vorstands für das Handelsregister hat sich geändert - aktuelles Muster mit Übersetzung ins Englische
Technische Normen müssen frei und kostenlos zugänglich sein
Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung durch Hyperlink auf Geschäftsbedingungen
Internationale Zuständigkeit beim Geschäftsgeheimnisschutzgesetz - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.3.2022 – 6 W 15/22
Schiedsvereinbarungen in Gesellschaften
Eingefroren und gepfändet? Der PfÜB in Zeiten des Wirtschaftskrieges gegen Russland
Teleologische Reduktion des Deliktsstatuts bei gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO im Falle einer Rechtsverletzung in einem Drittstaat - OLG Stuttgart Urteil vom 26.11.2020 - 2 U 147/18
US-Trust gilt nicht als Beschenkter beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Sitztheorie oder nicht, das ist hier die Frage
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beschlossen
Welches Gericht ist zuständig bei Klagen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland? Welches Recht gilt?
Incoterms®2020: Auf ein Neues! Praktische Ratschläge für den Vertrieb
Der Kampf um die Deutungshoheit des BREXIT-Handelsabkommens vom 24. Dezember 2020 hat begonnen - wird die englische Limited auch weiterhin in Europa anerkannt?
Was tun, wenn sich ausländisches Recht im Eilverfahren nicht abschließend ermitteln lässt? Oberlandesgericht Frankfurt zeigt eine praxisgerechte Lösung. Jede Ermittlung gemäß § 293 ZPO wie ein Vollbeweis käme im Regelfall zu spät. Die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist auch hier das Mittel der Wahl -Urteil vom 30. Januar 2019 6 W 9/20
Verjährungsregeln sind keine Eingriffsnormen - Europäischer Gerichtshof vom 30. Januar 2019 C-149/18
Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage vor einem US-amerikanischen Gericht - Bundesgerichtshof vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19
Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts - Bundesgerichtshof vom 3. April 2019, VII
ZB 24/17
In Deutschland wirksam
begründetes
Sicherungseigentum bleibt in
Österreich erhalten – Oberster
Gerichtshof vom 23. Januar
2019, 3 Ob 249/18s
Europäischer
Gleichlauf
Teil
1:
Umwandlungen
von
Gesellschaften
über
die
Grenze
hinweg
Teil
2:
Vorlagebeschluss
des
Kartellsenats
des
Bundesgerichtshofs
(KZR
66/17
vom
11.12.2018)
zum
Europäischen
Gerichtshof
zum
Umfang
des
deliktischen
Gerichtsstands
nach
Art.
7
Nr.
2
Brüssel
Ia-VO
Nicht-EU-ausländisches
Gericht
der
Hauptsache
im
einstweiligen
Verfügungsverfahren
-
notzuständiges
Amtsgericht
Nürtingen,
Beschluss
vom
9.
Oktober
2018
16
C
2892/18
Brexit:
Europäische
Kommission
veröffentlicht
Mitteilung
über
Vorbereitung
für
den
Austritt
des
Vereinigten
Königreichs
aus
der
EU
Vertragshändler:
Der
Erfüllungsortsgerichtsstand
liegt
in
dem
Mitgliedstaat,
in
dem
die
Ware
oder
Dienstleistung
nach
dem
Vertrag
erbracht
wird,
hilfsweise
am
Sitz
des
Vertragshändlers,
EuGH
C
64/17-Saey
Home
&
Garden
Praxis
der
Forderungsdurchsetzung
in
der
Europäischen
Union
–
Cross-Border
Enforcement
1.
Brüssel
Ia-VO
1.1.
Regelung
der
Zuständigkeit
im
Erkenntnis-,
Anerkennungs-
und
Vollstreckungsverfahren
2.
Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
(EuVTVO)
3.
Europäischer
Zahlungsbefehl
oder
Mahnverfahrensverordnung
(EuMahnVO)
4.
Europäische
Verordnung
für
geringfügige
Forderungen
(„Small
Claims“;
EuGFVO)
5.
Europäische
Kontopfändungsverordnung
(EuKpfVO)
6.
Fazit:
Gesellschaften
international
gründen
und
international
verklagen
Zwei
Verfahren
ermöglichen
dem
Oberlandesgericht
Stuttgart,
die
Anforderungen
an
die
Dringlichkeit
im
einstweiligen
Verfügungsverfahren
im
Wettbewerbs-/Markenrecht
klarzustellen
Die
englische
Limited
nach
dem
Brexit
Das
neue
Transparenzregister
Mitgliedstaaten
können
Gesellschaften,
die
ihren
satzungsmäßigen
Sitz
in
einen
anderen
Mitgliedstaat
verlegen
wollen,
nicht
zur
Liquidation
verpflichten
-
Europäischer
Gerichtshof,
C-106/16-Polbud
–
Wykonawstwo
sp.
z
o.
o.(Pressemitteilung)
Gerichtsstandsklauseln
im
europäischen
Rechtsverkehr
erleichtert
-
Bundesgerichtshof
(Urteil
vom
25.
Januar
2017,
VIII
ZR
257/15)
verlangt
lediglich
Textform
für
eine
Gerichtsstandsvereinbarung
gemäß
Art.
23
Abs.
1
S.
3a
des
Luganer
Übereinkommens
Bundesgerichtshof:
Keine
Erstreckung
der
Abnahme
durch
AGB
des
Bauträgers
in
Erwerbsvertrag
auf
Nachzügler-Erwerber
Europäischer
Gerichtshof
verschärft
Haftung
wegen
unberechtigter
Benutzung
einer
Marke,
Urteil
vom
3.3.2016
–
Rs.
C-179/15
–
Mercedes
Grenzüberschreitender
Formwechsel
innerhalb
der
Europäischen
Union
ist
analog
der
innerstaatlichen
Vorschriften
gemäß
§§
190
ff.
UmwG
durchzuführen
–
Kammergericht
vom
21.
März
2016
52
W
64/15
Brexit
nach
Art.
50
Abs.
3
EU-Vertrag
–
erste
Rechtsgedanken
Wettbewerbsverbot
des
Verkäufers
kann
beim
Unternehmenskauf
ungeschriebene
Nebenpflicht
sein
Ein
Angebot
bei
eBay
kann
nur
mit
kausalem
Grund
gestrichen
werden
Haftungsausschluss
in
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen?
-
Bundesgerichtshof
bleibt
streng
Wer
sich
um
das
sinkende
Schiff
kümmert,
kann
sich
haftbar
machen
Abwerbeverbot
nur
in
besonderen
Fällen
für
höchstens
2
Jahre
Gesellschafterstreit
in
der
Zwei-Mann-GmbH
effektiv
nur
im
einstweiligen
Verfügungsverfahren
möglich
Gläubiger
können
auch
durch
einen
Nießbrauch
des
Schuldners
am
eigenen
Grundstück
benachteiligt
werden
-
Landgericht
Ulm
lässt
Anfechtung
zu
Kommentar
von
Cornel
Pottgiesser
zum
BGH
Urteil
Kennzeichenstreitsache
selbst
dann,
wenn
der
Kläger
sich
auf
§
5
Abs.
2
UWG
stützt
Anwartschaftsrecht
des
Erwerbers
eines
Geschäftsanteils
einer
GmbH
ist
geschützt
19
Tage
sind
zu
langsam!
Oberlandesgericht
Stuttgart
schafft
Klarheit
zur
Rückwirkung
der
Zustellung
(§
167
ZPO)
Beschleunigte
Gründung
von
Tochtergesellschaften
ausländischer
Konzerne
in
Deutschland
als
GmbH
oder
Unternehmergesellschaft
-
das
MoMiG
erleichtert
auch
im
internationalen
Bereich
die
Direktinvestition
in
Deutschland
24. November 2008, 19.00 Uhr
Ein
Zeichen
wirbt
gegen
die
guten
Sitten
-
Bundesgerichtshof
klärt
Rangverhältnis
der
unlizensierten
Nutzung
von
Bild-
und
Wortmarke
Gemeinnützige
Unternehmen
bewegen
sich
mit
ihren
Geschäftsbetrieben
in
Grauzone
Gesundheitsreform
passiert
Bundestag
-
ein
wenig
mehr
Wettbewerb
unter
den
Krankenkassen
Internetrecht:
Ungültige
Gerichtsstandsvereinbarung
ist
kein
Wettbewerbs-
verstoß
Ist
Ihre
Betriebshaftpflichtversicherung
schon
günstiger
geworden?
Der
Bundesgerichtshof
verneint
eine
Herstellerpflicht
auf
kostenlose
Nachrüstung
von
unsicheren
Produkten
Mitbestimmung
-
ohne
mich!
Richtiges
unternehmen!
Fachanwalt
für
Handels-
und
Gesellschaftsrecht,
Cornel
Pottgiesser,
startet
neue
Vortragsserie